Nr 14 ff). Davon ist indes nicht auszugehen. Zwar sind Ansprüche auf Dienst- oder Sachleistungen mit dem Tode des Verletzten erloschen (§ 59 S 1 SGB I) und daher von vornherein nicht auf die Klägerinnen übergegangen. Gleiches gilt für Ansprüche auf Geldleistungen aber nur, sofern sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten nicht bereits festgestellt waren oder ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig war (§ 59 S 2 SGB I). Zwar waren Ansprüche auf Geldleistungen (zB Verletztengeld, Verletztenrente) am 7.3.2017 nicht (positiv) festgestellt. Die Beklagte hatte es im Bescheid vom 27.2.2007 gerade abgelehnt dem Verletzten "Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 07.09.2006 … zu gewähren" und im Widerspruchsbescheid vom 31.1.2008 bekräftigt, dass "Leistungen … nicht zu erbringen" sind, "weil ein Arbeitsunfall nicht vorliegt". Diese umfassende Leistungsablehnung ließ der Verletzte bestandskräftig (§ 77 SGG) werden, als er im Klageverfahren nur noch beantragte "festzustellen, dass das Ereignis vom 07.09.2006 ein Arbeitsunfall war". Es kommt jedoch in Betracht, dass die Klägerinnen im Erfolgsfall die bestandskräftige Ablehnungsentscheidung (zB auf Zahlung von Lebzeiten-Verletztenrente) im Zugunstenverfahren nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X wiederaufgreifen und überprüfen lassen. Da die Klägerinnen somit aus der begehrten Feststellung noch Rechte herleiten könnten, was (Mindest-)Voraussetzung für das fortbestehende Feststellungsinteresse ist, kann offenbleiben, ob die bloße Absicht der Klägerin zu 1., aus dem möglichen Versicherungsfall (§ 7 Abs 1 SGB VII) künftig Hinterbliebenenleistungen (§§ 63 ff SGB VII) geltend zu machen, für sie selbst und die Klägerin zu
Nr 11 mwN). Der Verletzte übte im Unfallzeitpunkt jedoch keine versicherte Tätigkeit iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII aus, weil weder der Gang zur Toilette noch das zuvor geführte Gespräch mit zwei Arbeitskollegen in der Hotelbar in einem inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter der A. Versicherungs-AG standen. 15 Eine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl § 7 Abs 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zurzeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG vom 5.7.2016, aaO, RdNr 12; vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R -
Nr 33; vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R -
Nr 53; vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 =
Nr 27 ff; vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R -
Nr 23 f und vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R -
Nr 13). Im Unfallzeitpunkt übte der Verletzte weder seine Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter aus noch befand er sich auf einem ausnahmsweise gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherten Weg zur Toilette (nachfolgend a). Der Verletzte ist auch nicht im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung verunglückt (nachfolgend b). Schließlich war er auch durch die Umstände der Dienstreise keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt (nachfolgend c). 16
Nr 17; vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R -
Nr 21 mwN; vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R -
Nr 30 f und vom 2.7.1996 - 2 RU 34/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr 15 S 55 mwN). 18
Nr 36; vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R -
N; vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R -
Nr 7 ff; vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr 1 RdNr 7 ff sowie vom 26.6.1958 - 2 RU 281/55 - BSGE 7, 249, 250 ff und bereits vom 22.8.1955 - 2 RU 49/54 - BSGE 1, 179, 181 ff; vgl diese Rechtsprechung zusammenfassend Karl, SozSich 2015, 118 <Teil 1> und 201 <Teil 2>),in deren Verlauf grundsätzlich auch die Wege unfallversichert sein können, die Beschäftigte zum Aufsuchen der Toilettenräume zurücklegen. Die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung setzt zunächst voraus, dass sie "im Einvernehmen" mit der Unternehmensleitung stattfindet (BSG vom 5.7.2016, aaO, vom 26.6.2014, aaO, vom 26.10.2004, aaO und vom 9.12.2003 - B 2 U 52/02 R -
Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens, insbesondere wenn das Unternehmen - wie vorliegend - über Direktionen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit (Direktion) im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung als Veranstalter auftritt. Die persönliche Teilnahme der Leitung des Unternehmens ist hingegen nicht zwingend (s dazu ausführlich in Abkehr von der bisherigen Senatsrechtsprechung BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE <vorgesehen> =
Nr 16). Nach den bindenden Feststellungen des LSG hat der Leiter der VTD den Ausklang im Hotel weder vor noch während des Tags des Vertriebs informell initiiert, angeregt oder organisiert. Vielmehr hat das LSG - bezogen auf das erforderliche Einvernehmen mit der Unternehmensleitung - ausdrücklich bekräftigt, dass "ein wie immer auch geartetes Tätigwerden des Vertriebsdirektors" gerade nicht vorlag. Im Übrigen sahen auch das Veranstaltungsprogramm, das während der Veranstaltung nicht modifiziert wurde, das Einladungsschreiben an die Außendienstmitarbeiter und die entsprechende E-Mail an die Mitarbeiter des Innendienstes kein geselliges Beisammensein im Hotel vor. Damit fand der "Ausklang" in der Bar des Parkhotels gerade nicht "im Einvernehmen" mit der Unternehmensleitung statt, weil hierfür im Interesse der Rechtssicherheit "objektive" Anhaltspunkte gegeben sein müssen - wie etwa Protokolle, Einladungsschreiben, aber auch eindeutig feststellbare mündliche Vorgaben des maßgeblichen Vorgesetzten etc -, aus denen der jeweilige Programmpunkt klar ersichtlich wird (vgl hierzu BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE <vorgesehen> =
Liegt ein solches "Einvernehmen" nicht vor, kommt es folglich auf die weitere Voraussetzung einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, dass diese grundsätzlich allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offenstand, nicht mehr an, woran aber ebenso Zweifel bestünden. 22 c) Schließlich stand der Verletzte auch nicht deshalb unter Versicherungsschutz, weil er durch die Umstände einer Dienstreise besonderen Gefahren ausgesetzt war, die ihm während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären (vgl dazu BSG vom 18.3.2008 - B 2 U 13/07 R -
Nr 14; vom 4.8.1992 - 2 RU 43/91 - SozR 3-2200 § 539 Nr 17; vom 30.5.1985 - 2 RU 9/84 - SozR 2200 § 539 Nr 110 S 306 und vom 29.8.1974 - 2 RU 189/72 - Juris RdNr 16 sowie BSG Urteil vom 13.2.1975 - 8 RU 86/74 - BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr 7 S 15). Selbst wenn das LSG durch die Bezugnahme auf den polizeilichen Untersuchungsbericht festgestellt haben sollte, dass die Treppe zur Toilette besonders steil und mit nur einem Handlauf versehen gewesen war, bestand beim Begehen dieser Treppe jedenfalls kein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, weil sich der Verletzte den damit verbundenen Risiken und Gefahren bei einer privaten Unternehmung am Aufenthaltsort freiwillig ausgesetzt hat. Denn er war weder rechtlich noch faktisch gezwungen, an dem Besuch in der Bar, die Ausgangspunkt für seinen Weg zur Hoteltoilette war, teilzunehmen; vielmehr hätte er sich den damit verbundenen Gefahren (Alkoholisierung, Übermüdung, Aufsuchen der Hoteltoilette über eine steile Treppe) ohne Weiteres dadurch entziehen können, dass er nach der Beendigung des Abendessens sein reserviertes Hotelzimmer aufsucht (und die Zimmertoilette benutzt). Die Tätigkeit, die zum Unfall geführt hat, stand somit in keinem inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis mehr. Hieran fehlt es bei Dienstreisen insbesondere, wenn der Geschäftsreisende bei der Freizeitgestaltung, insbesondere am Abend, wie zB bei dem Besuch von Vergnügungsstätten, verunglückt (BSG vom 22.6.1976 - 8 RU 148/75 - SozR 2200 § 548 Nr 21). 23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE150710222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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