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BSG B 12 KR 1/23 R

Obsah (4)§ 240§ 224§ 10§ 266

KSRE150720114 ECLI:DE:BSG:2024:020224UB12KR123R0 BSG 12. Senat 20240220 B 12 KR 1/23 R Urteil § 2 Abs 4 SzBeitrVfGrs, § 10 Abs 3 SGB 5, § 224 Abs 1 SGB 5, § 240 Abs 1 S 1 SGB 5, § 240 Abs 1 S 2 SGB 5,

§ 240Nr 17, LS 1 sowie Rd

Nr 13 ff; vgl auch BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 16/16 R -

§ 240Nr 32 Rd

Nr 15; BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 6/20 R -

§ 240Nr 39 Rd

Nr 11). Es ist deshalb lediglich zu prüfen, ob der SpVBdKK die Grenzen der ihm eingeräumten Regelungsbefugnis konkret eingehalten hat und seine untergesetzliche Normsetzung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht verstößt. 16 § 2 Abs 4 Satz 1 und 4 BeitrVerfGrsSz ist mit § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V vereinbar. Danach ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Auch wenn das Arbeitsentgelt ihres Ehegatten keine berücksichtigungsfähige eigene Einnahme der Klägerin ist, bestimmt es doch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl BSG Beschluss vom 24.6.1985 - GS 1/84 - BSGE 58, 183, 201 = SozR 2200 § 180 Nr 27, juris RdNr 63; BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - BSGE 119, 107 =

§ 240Nr 25, Rd

Nr 29 ff). Denn die Lebensführung von Ehegatten wird durch das gemeinsame Einkommen bestimmt (BSG Urteil vom 24.11.1992 - 12 RK 8/92 - BSGE 71, 244, 247 = SozR 3-2500 § 224 Nr 2, juris RdNr 17; BSG Urteil vom 24.4.2002 - B 7/1 A 1/00 R - BSGE 89, 213 = SozR 3-2500 § 240 Nr 42) und kann der Beitragsbemessung in bestimmten Grenzen und auf - wie hier - klarer normativer Grundlage zugrunde gelegt werden (BSG Urteil vom 17.5.2001 - B 12 KR 31/00 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 38, juris RdNr 11). 17 Die streitige Beitragsbemessung verstößt nicht gegen das Verbot der Abstufung nach dem Familienstand (§ 240 Abs 2 Satz 2 SGB V). § 240 Abs 5 SGB V (idF des Gesetzes zur Änderungen arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009, BGBl I 1990) setzt für die Gewährung von Kinderfreibeträgen die Berücksichtigung von Einkommen des Ehegatten voraus, der nicht einer gesetzlichen Krankenkasse angehört, und normiert damit für Eheleute in verschiedenen Versicherungssystemen eine Ausnahme zu § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V. Die Sonderregelung erlaubt, das Einkommen des Ehegatten anzurechnen und definiert die dabei bestehenden - hier eingehaltenen - Grenzen (vgl Padé in jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 240 RdNr 53, Stand 19.12.2023). 18 § 2 Abs 4 Satz 1 und 4 BeitrVerfGrsSz verstößt auch nicht gegen die in § 224 Abs 1 Satz 1 SGB V geregelte Beitragsfreiheit bezogenen Elterngelds. Die auf freiwillig Versicherte anwendbare Vorschrift (vgl BSG Urteil vom 26.3.1998 - B 12 KR 45/96R - SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 25, juris RdNr 21 f; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R -

§ 224Nr 2 Rd

Nr 18) begründet die Beitragsfreiheit nur für das Elterngeld selbst (vgl BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 P 6/03 R -

§ 224Nr 1 Rd

Nr 6). Sie fordert weder generell eine Beitragsfreiheit noch verdrängt sie spezialgesetzlich die Beitragspflicht sonstiger Einnahmen. § 224 Abs 1 Satz 2 SGB V stellt vielmehr ausdrücklich klar, dass sich die "Beitragsfreiheit" während des Bezugs von Elterngeld "nur" auf diese Leistung beschränkt. Insoweit ist es unerheblich, ob das Elterngeld zur bisherigen Beitragsbemessungsgrundlage hinzutritt oder ob es seinerseits an die Stelle des bisher der Beitragsbemessung allein zugrunde gelegten Arbeitsentgelts tritt, aber noch andere ihrer Art nach in der freiwilligen Versicherung beitragspflichtige Einnahmen vorhanden sind (vgl BSG Urteil vom 26.3.1998 - B 12 KR 45/96 R - SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 25, juris RdNr 21 f; BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 P 6/03 R -

§ 224Nr 1 Rd

Nr 6; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R -

§ 224Nr 2 Rd

Nr 18). Auch das BEEG zwingt nicht dazu, bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen GKV und der sPV einen Freibetrag in Höhe des tatsächlichen bezogenen Elterngelds oder des Mindestelterngelds vorzusehen. Das BEEG trifft keine Regelung zur sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessung. 19 d) § 2 Abs 4 Satz 1 und 4 BeitrVerfGrsSz und § 240 Abs 5 SGB V verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1, 2, 4 und 5 GG. 20 Als verbindliche Wertentscheidung gewährleistet Art 6 GG für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 ua - BVerfGE 161, 163 RdNr 284; BSG Urteil vom 15.8.2018 - B 12 KR 8/17 R - BSGE 126, 189 =

§ 240Nr 36 Rd

Nr 19 mwN). Aus Art 6 Abs 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, iVm dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und auf welche Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG lassen sich weder konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen (BVerfG Urteil vom 12.2.2003 - 1 BvR 624/01 - BVerfGE 107, 205, 212 f =

§ 10Nr 1 Rd

Nr 28) noch eine bestimmte Ausgestaltung des Beitragsrechts in der freiwilligen Krankenversicherung herleiten (BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 ua - BVerfGE 161, 163 RdNr 287; BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - BSGE 119, 107 =

§ 240Nr 25, Rd

Nr 31; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R -

§ 224Nr 2 Rd

Nr 3-376). 21 Art 3 Abs 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht ist dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - BSGE 119, 107 =

§ 240Nr 25, Rd

Nr 35 mwN; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R -

§ 224Nr 2 Rd

Nr 26). Die Grenzen, die der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber vorgibt, können sich von lediglich auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen erstrecken. Relevant für das Maß der Bindung ist die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (vgl BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 ua - BVerfGE 161, 163 RdNr 280; BVerfG Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68 f mwN). Sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Werteordnung des GG, insbesondere dem besonderen Schutz von Ehe und Familie (BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 ua - BVerfGE 161, 163 RdNr 284, 287, 316), unvereinbar sind (vgl BVerfG Beschluss vom 18.7.2005 - 2 BvF 2/91 - BVerfGE 113, 167, 215 =

§ 266Nr 8 Rd

Nr 84 ff mwN; BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R -

§ 240

Nr 30; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R -

§ 224Nr 2 Rd

Nr 26). Punktuelle gesetzliche Benachteiligungen sind auch unter Berücksichtigung des Art 6 Abs 1 GG hinzunehmen, wenn die Tendenz des Gesetzes auf Ausgleich familiärer Belastungen abzielt, dabei Eheleute teilweise begünstigt und teilweise benachteiligt, die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet aber keine Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.6.2011 - 1 BvR 429/11 - juris RdNr 17; BVerfG Urteil vom 12.2.2003 - 1 BvR 624/01 - BVerfGE 107, 205, 212 f =

§ 10Nr 1 Rd

Nr 26 f). 22 Nach diesen Grundsätzen ist das LSG zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Beitragspflicht der Klägerin als solche mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG vereinbar ist. Die von der Beitragsfreiheit für Elternzeit in Anspruch nehmende und/oder Elterngeld beziehende Pflichtversicherte (§ 192 Abs 1 Nr 2, § 224 Abs 1, §§ 226 ff SGB V) abweichende Regelung für freiwillig Versicherte während der Elternzeit und/oder des Elterngeldbezugs ist durch Unterschiede in der jeweiligen Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Gruppe (vgl BVerfG Urteil vom 12.2.2003 - 1 BvR 624/01 - BVerfGE 107, 205, 212 f =

§ 10Nr 1 Rd

Nr 33 = juris RdNr 37) gerechtfertigt. Auch hat der Senat bereits entschieden, dass mit dem weitgehenden Ausscheiden aus dem Erwerbsleben das bisher eine Gleichbehandlung rechtfertigende Merkmal beider Gruppen (= Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt) entfallen ist und es daher gerechtfertigt ist, Versicherte durch Anwendung der für ihren versicherungsrechtlichen Status maßgeblichen Regelungen über die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen gegenüber Pflichtversicherten anders zu behandeln (BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R -

§ 224Nr 2 Rd

Nr 27 ff mwN; BSG Urteil vom 24.11.1992 - 12 RK 8/92 - BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr 2; BSG Urteil vom 7.11.1991 - 12 RK 37/90 - BSGE 70, 13, 19 = SozR 3-2500 § 240 Nr 6). Zudem ist auch ein untergesetzlicher Normgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen damit im Einzelfall verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der SpVBdKK durfte vor diesem Hintergrund in den BeitrVerfGrsSz zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit freiwillig Versicherter die Hälfte der Einnahmen des Ehegatten als Mindesteinnahmen zugrunde legen, indem er auch einen gegenüber dem Ehegatten bestehenden familienrechtlichen Teilhabeanspruch entsprechend vereinfachend verwaltungspraktikabel pauschalierend berücksichtigt. Denn auch dem SpVBdKK steht grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu, ob und in welcher Höhe er Ehegatteneinkommen bei der Beitragsbemessung zugrunde legt (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 9/10 R - juris RdNr 21 mwN zur früheren Satzungsregelung der Krankenkasse). 23 Der Schutzbereich der Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG ist auch insoweit eröffnet, als Eheleute dadurch gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften benachteiligt werden, dass dem verheirateten freiwilligen Mitglied in der GKV die Hälfte der Einkünfte seines privat krankenversicherten Ehegatten zugerechnet wird und damit eine höhere Beitragslast entstehen kann als in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit ansonsten vergleichbaren Rahmenbedingungen. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen einem Einkommen beziehenden privat und einem während der Elternzeit und/oder des Elterngeldbezugs (ansonsten) einkommenslosen freiwillig gesetzlich krankenversicherten Partner sind neben den Prämien zur privaten Krankenversicherung nur Mindestbeiträge zur GKV und sPV zu entrichten (vgl BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R -

§ 224Nr 2).

Bei Ehegatten sind hingegen neben den Prämien zur privaten Krankenversicherung (höhere) Beiträge bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Diese lediglich punktuelle Benachteiligung ist verfassungsrechtlich jedoch nicht zu beanstanden (vgl BSG Urteil vom 15.8.2018 - B 12 KR 8/17 R - BSGE 126, 189 =

§ 240Nr 36, Rd

Nr 19 ff mwN; BSG Urteil vom 17.5.2001 - B 12 KR 31/00 R - SozR 3-2500 § 240 Nr 38). Das der Berücksichtigung der Hälfte der Einnahmen des Ehegatten bis zur hälftigen Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde liegende Konzept berücksichtigt die Interessen der zu vergleichenden Gruppen von Versicherten auch vor dem Hintergrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie. 24 Das SGB V, das SGB XI und die BeitrVerfGrsSz sehen für Eheleute einen besonderen Familienlastenausgleich in Form der beitragsfreien Familienversicherung vor. Verheiratete Elternteile haben damit grundsätzlich die Möglichkeit, die Beitragslast für den einkommenslosen Ehegatten während des Elterngeldbezugs vollständig zu vermeiden, die nicht verheirateten Elternteilen verwehrt ist (vgl BVerfG Urteil vom 12.2.2003 - 1 BvR 624/01 - BVerfGE 107, 205, 212 f =

§ 10Nr 1 Rd

Nr 40 = juris RdNr 44). Nach § 10 Abs 1 Satz 1 SGB V sind (ua) Ehegatten (beitragsfrei) mitversichert, wenn sie neben weiteren Voraussetzungen kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschreitet. § 191 Nr 3 SGB V sieht die Möglichkeit einer verkürzten Kündigungsfrist in der freiwilligen GKV vor, wenn die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt sind. Ergänzend bestimmt § 8 Abs 6 BeitrVerfGrsSz für bestimmte Personen die Beitragsfreiheit. Mit diesen Regelungen beseitigen das SGB V und die BeitrVerfGrsSz weitgehend die Nachteile, die freiwillig GKV-versicherten Eheleuten durch die Berücksichtigung der Hälfte des Partnereinkommens entstehen. Ist der erwerbstätige Ehegatte in der GKV versichert, hat er (Höchst)Beiträge auf sein volles Einkommen zu entrichten, während der - bis auf Elterngeld - einkommenslose Ehegatte beitragsfrei ist. Vor der Geburt eines Kindes hätten hingegen beide Ehegatten (insgesamt also doppelt) (Höchst)Beiträge auf ihr gesamtes Einkommen zu zahlen. Die Beiträge der Eheleute sind während der Elternzeit und des Elterngeldbezugs damit typischerweise um die Hälfte geringer als vor der Geburt des Kindes. Demgegenüber kommt es bei unverheirateten Paaren für die Versicherung des einkommenslosen Elternteils nicht darauf an, ob der andere Elternteil in der GKV versichert ist. Sind beide freiwillig in der GKV versichert, zahlen beide - wie verheiratete Paare - vor der Geburt (Höchst)Beiträge auf das volle Einkommen. Nach der Geburt zahlen sie dagegen nicht nur einmal (Höchst)Beiträge, sondern zusätzlich einmal (Mindest-)Beiträge (vgl BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R -

§ 224Nr 2) und damit insgesamt mehr als Eheleute.

25 Ist ein Ehegatte nicht in der GKV versichert, fehlt es an einem Stammversicherten für die beitragsfreie Familienversicherung, so dass der in §§ 10, 191 Nr 3 SGB V und § 8 Abs 6 BeitrVerfGrsSz zum Ausdruck gebrachte Familienlastenausgleich nicht zum Tragen kommt. Der Normgeber hat den Familienlastenausgleich jedoch auch auf Eheleute übertragen, die nicht beide in der GKV versichert sind, indem er die Ressourcenverteilung in der Ehe (vereinfacht) nachgezeichnet hat. Er verfolgt damit den verfassungsrechtlich legitimen Zweck, beide Gruppen von Eheleuten typisierend gleichzustellen (vgl BSG Urteil vom 24.4.2002 - B 7/1 A 1/00 R - BSGE 89, 213, 224 = SozR 3-2500 § 240 Nr 42). Nach dem Konzept der § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz müssen auch Eheleute, die in verschiedenen Sicherungssystemen versichert sind, insgesamt nur einmal Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zahlen. Die Hälfte des gemeinsamen Einkommens wird dem freiwillig versicherten Ehegatten zugeordnet. Die andere Hälfte wird - unabhängig von den nach Risiko und nicht nach Einkommen berechneten tatsächlichen Kosten der privaten Krankenversicherung - dem privat versicherten Ehegatten belassen, so dass der Teil des Einkommens in der GKV beitragspflichtig ist, der typisierend dem Anteil des einkommenslosen Ehegatten an den GKV- und sPV-Leistungen bei einer Familien- oder beitragslosen freiwilligen Versicherung entspricht und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Ehegatten prägt, auch wenn einer der beiden die Erwerbstätigkeit vorübergehend zugunsten von Familienarbeit aufgibt (vgl BVerfG Beschluss vom 5.2.2002 - 1 BvR 105/95 ua - BVerfGE 105, 1). Sie begrenzen - unter Berücksichtigung von pauschalierten Kosten der Krankenversicherung der Kinder (§ 240 Abs 5 SGB V, § 2 Abs 4 Satz 3 BeitrVerfGrsSz) - das zu berücksichtigende Einkommen - entsprechend der Regelung für beide in der GKV versicherte Eheleute - auf die Beitragsbemessungsgrenze, die jedem Ehegatten zur Hälfte zugeordnet wird. 26 Eine Gleichbehandlung mit Elternteilen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht geboten. Zutreffend ist zwar, dass auch nichteheliche Lebensgemeinschaften, insbesondere mit gemeinsamen Kindern, in der heutigen Realität vielfach durch ein gegenseitiges Einstehen geprägt sind (vgl BVerfG Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 ua - BVerfGE 99, 216, juris RdNr 83 ff). Damit ist aber nicht notwendig und rechtlich durchsetzbar eine hälftige Teilung der vorhandenen Ressourcen verbunden. Vielmehr kann das Einstehen auch auf die täglichen Bedürfnisse beschränkt sein. Die gesetzlichen Ansprüche des Familienarbeit leistenden gegenüber dem erwerbstätigen Partner fordern eine hälftige Aufteilung des Einkommens nicht. Sie knüpfen nicht vergleichbar an die gemeinsamen Lebensverhältnisse an (vgl § 1615l BGB, dazu ausführlich BVerfG Urteil vom 12.2.2003 - 1 BvR 624/01 - BVerfGE 107, 205, 212 f =

§ 10Nr 1 Rd

Nr 41 f = juris RdNr 45 f; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.11.2018 - 1 BvR 1511/14 - juris RdNr 10). 27 Dass die Klägerin in der vorliegenden Konstellation tatsächlich mehr zahlt als eine unverheiratete Mutter in einer vergleichbaren Situation, ist allein darauf zurückzuführen, dass die private Krankenversicherung keine (beitragsfreie) Familienversicherung kennt. Letztlich beruht die Beitragspflicht der Klägerin damit auf der Entscheidung der Eheleute für unterschiedliche Versicherungssysteme. Während der Ehemann der Klägerin die private Krankenversicherung gewählt hat, ist die Klägerin in der GKV versichert. Art 6 Abs 1 und 2 und Art 3 Abs 1 GG schützen aber nicht vor allen denkbaren finanziellen Folgen der freien Entscheidung für ein Versicherungssystem. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Beitragsbelastung der Eheleute insgesamt tatsächlich die Höchstbeiträge in der GKV übersteigen würde. Eine andere Entscheidung ist auch dann nicht geboten, wenn die Eheleute wirtschaftlich "unter dem Strich" einer höheren Belastung ausgesetzt sind als vor der Geburt des Kindes. Dies kann sich daraus ergeben, dass im Gegensatz zur Klägerin ihrem Ehemann als Selbstständigem kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V zustand. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die eine vollumfängliche Kompensation wirtschaftlicher Mehrbelastungen durch die GKV und sPV verlangt. 28 Entgegen der Auffassung der Klägerin wird damit auch nicht ungerechtfertigt in die freie Entscheidung der Eheleute über die Aufgabenverteilung in der Ehe (vgl BVerfG Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 ua - BVerfGE 99, 216, juris RdNr 70) eingegriffen. Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch einen Ehepartner berücksichtigt der Normgeber der BeitrVerfGrsSz im Rahmen der Beitragsberechnung durch die Berücksichtigung nur der Hälfte der Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze. 29 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Heinz Geiger Beck http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE150720114&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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