Nr 20). Ob daneben auch ein Versorgungsanspruch nach § 33 SGB V vorliege, könne offenbleiben. Die Ausschlussregelung nach § 13 Abs 3a Satz 9 SGB V stehe dem Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht entgegen, denn die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl sei keine Leistung der medizinischen Rehabilitation. Anderenfalls wäre eine Vielzahl von Hilfsmitteln iS von § 33 SGB V vom Anwendungsbereich der Fiktion ausgeschlossen. Dies sei gesetzlich nicht gewollt und stehe im Widerspruch zu § 2 Abs 2 SGB I. Danach seien soziale Rechte möglichst weitgehend zu verwirklichen. Im Übrigen sei § 13 Abs 3a Satz 9 SGB V eine enge Ausnahmevorschrift. Der im Berufungsverfahren ergangene Rücknahmebescheid sei gemäß § 153 Abs 1, § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Dieser sei rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigungsfiktion nach § 45 SGB X lägen nicht vor. 6 Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§ 13 Abs 3a Satz 9 SGB V, § 45 SGB X, § 2 Abs 1, § 12 Abs 1 SGB V). Der sachliche Anwendungsbereich der Genehmigungsfiktion von § 13 Abs 3a SGB V sei nicht eröffnet. Nach den Urteilen des Senats vom 15.3.2018 (vgl nur B 3 KR 18/17 R - BSGE 125, 189 =
Nr 41) sei das begehrte Hilfsmittel eine Leistung der medizinischen Rehabilitation, die nach der Ausschlussregelung in § 13 Abs 3a Satz 9 SGB V dem Rehabilitationsrecht des SGB IX zugewiesen sei. Dort sei ein eigenständiges Fristen- und Sanktionsregime für solche Konstellationen geregelt (§§ 14, 15 SGB IX). Vorsorglich sei die fiktive Genehmigung aber rechtmäßig nach § 45 SGB X zurückgenommen worden, sodass auch kein Anspruch nach §§ 33, 34 SGB V auf die begehrte Leistung bestehe. 7 Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Urteile des Landessozialgerichts für das Saarland vom
Nr 41; Parallelentscheidungen vom selben Tag B 3 KR 4/16 R und B 3 KR 12/17 R - juris) entschieden, dass die Genehmigungsfiktion sowie die Regelungen aus § 13 Abs 3a SGB V insgesamt auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht anwendbar sind. Denn § 13 Abs 3a Satz 9 SGB V (hier idF von Art 2 Nr 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten <PatRVerbG> vom 20.2.2013, BGBl I 277, gültig bis 31.12.2017 <im Folgenden aF>) verweist für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auf das Rehabilitations- und Teilhaberecht, das in §§ 14 und 15 SGB IX (hier idF von Art 1 und 68 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - <SGB IX> Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, BGBl I 1046, gültig bis 31.12.2017 <im Folgenden aF>, sowie in §§ 14 bis 24 SGB IX idF von Art 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen <Bundesteilhabegesetz - BTHG> vom 23.12.2016, BGBl I 3234, mWv 1.1.2018 <im Folgenden BTHG>) ein eigenständiges, in sich geschlossenes System bei Überschreitung von Entscheidungsfristen mit entsprechenden Sanktionen vorhält. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. 16 Eine Kombination beider Regelungssysteme ist nicht möglich. Die Systemzuweisung nach § 13 Abs 3a Satz 9 SGB V aF knüpft an den allgemeinen und schon vor Inkrafttreten von § 13 Abs 3a SGB V aF bestehenden Begriff der medizinischen Rehabilitation an. Maßgeblich für die Systemabgrenzung kann allein das objektive Recht sein und nicht, ob der Versicherte die Leistung (als nichtrehabilitative Leistung) iS von § 13 Abs 3a Satz 7 SGB V für erforderlich halten durfte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich der Einzelheiten auf die ausführlichen Entscheidungsgründe in den Senatsurteilen vom 15.3.2018 (vgl BSGE 125, 189 =
Nr 15-22, ferner die Parallelentscheidungen B 3 KR 4/16 R und B 3 KR 12/17 R - juris) verwiesen. 17 2. Zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem SGB V kann nach ständiger Rechtsprechung auch die Versorgung mit sächlichen Hilfsmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach § 33 SGB V gehören (vgl zuletzt BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr 19, RdNr 21 mwN - Hörgerät). Gleichwohl wird die Versorgung mit Hilfsmitteln der GKV systematisch der Krankenbehandlung zugeordnet (§ 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB V). Daraus ergeben sich zwangsläufig bei der Auslegung des § 13 Abs 3a SGB V Abgrenzungsfragen. 18 a) Mit Rücksicht auf die schon in § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V angelegte unterschiedliche Zielrichtung von Hilfsmitteln sind allerdings nicht sämtliche Hilfsmittel der GKV gleichermaßen vom Anwendungsbereich des § 13 Abs 3a SGB V erfasst bzw ausgeklammert. Für eine systemgerechte Zuordnung des jeweils zu beurteilenden Hilfsmittels bedarf es vielmehr einer Differenzierung nach dessen Funktionalität und Zwecksetzung, die im Wesentlichen auf die Unterscheidung zwischen den Begriffen "Krankheit" und "Behinderung" zurückzuführen ist. Nach dieser Abgrenzung finden die Regelungen des § 13 Abs 3a SGB V allein auf Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung (§ 33 Abs 1 Satz 1 Var 1 SGB V) Anwendung, denn als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind alle anderen Hilfsmittel vom Anwendungsbereich des § 13 Abs 3a SGB V ausgenommen (vgl auch hierzu ausführlich BSGE 125, 189 =
Nr 24-39, ferner die Parallelentscheidungen B 3 KR 4/16 R und B 3 KR 12/17 R - juris). 19
Nr 33 f; und dazu BSG
Nr 18 - Fingerendgliedprothese), weil in beiden Varianten nicht die Krankheitsbehandlung iS von § 27 Abs 1, § 28 Abs 1 Satz 1 SGB V im Vordergrund steht (vgl dazu BSG
Nr 10), sondern der Bezug zur Behinderung und seiner teilhabeorientierten Begriffsbestimmung nach dem SGB IX. Das Funktionsdefizit wird mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich (im Schwerpunkt) nicht kurativ behandelt, sondern lediglich möglichst weitreichend kompensiert. Denn mit diesen Hilfsmitteln wird nicht in erster Linie auf den regelwidrigen bzw funktional beeinträchtigten Körperzustand mit dem Ziel der Heilung oder Besserung in einem kurativ-therapeutischen Sinne eingewirkt, sondern der vom Regelfall abweichende Körper- oder Geisteszustand bleibt als solcher trotz Einsatzes dieser Hilfsmittel im Wesentlichen unverändert und ist medizinisch häufig auch schon austherapiert. Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich zielen in erster Linie auf eine Verbesserung der beeinträchtigten Teilhabe in der Gesellschaft. 22 cc) Dies ist auch bei dem von der Klägerin begehrten Elektrorollstuhl der Fall. Das Hilfsmittel wurde ihr zur Sicherstellung und Erleichterung ihrer Mobilität im Außenbereich ärztlich verordnet. Es liegen hingegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das verordnete Hilfsmittel mit dem Zweck "zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung" iS von § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V verordnet wurde. Bewegliche sächliche Mittel zur Förderung oder Ermöglichung der Mobilisation können nur in besonders gelagerten Fällen Hilfsmittel "zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung" iS von § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V sein (stRspr; vgl nur BSG
Nr 21 ff - Therapiedreirad II). Der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dient ein bewegliches sächliches Mittel nach der Rechtsprechung des BSG dann, wenn es spezifisch im Rahmen ärztlich verantworteter Krankenbehandlung eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen (vgl BSGE 98, 213 =
Nr 11; BSGE 93, 176 =
Nr 11). Jedoch ist nicht jedwede gesundheitsfördernde Betätigung als "spezifischer Einsatz im Rahmen der ärztlich verordneten Krankenbehandlung" anzusehen. Einen fehlenden engen Bezug zu einer konkreten Krankenbehandlung weisen gesundheitsförderliche Maßnahmen auf, die (nur) allgemein auf die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die Mobilisierung von Restfunktionen des behinderten Menschen, die Erhöhung der Ausdauer und Belastungsfähigkeit sowie die Hilfe bei der Krankheitsbewältigung zielen (vgl hierzu ausführlich BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris RdNr 43 ff). 23 3. Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen des LSG - die das LSG ausgehend von seinem abweichenden rechtlichen Standpunkt bislang nicht getroffen hat - allerdings nicht abschließend entscheiden, ob sich der geltend gemachte Versorgungsanspruch der Klägerin aus § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V (hierzu im Folgenden
Nr 18 - Fingerendgliedprothese). Die GKV hat nicht jegliche Folgen von Behinderung in allen Lebensbereichen - etwa im Hinblick auf spezielle Sport- oder Freizeitinteressen - durch Hilfsmittel auszugleichen und der Ausgleich für spezielle berufliche Anforderungen fällt in den Aufgabenbereich anderer Sozialleistungssysteme. Auch nach den Regelungen des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem SGB IX ist die GKV nur für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen zuständig (§ 6 Abs 1 Nr 1, § 5 Nr 1 und 3 SGB IX), nicht aber für die übrigen Teilhabeleistungen nach dem SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft - § 5 Nr 2 und 4 SGB IX aF bzw Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe - § 5 Nr 2, 4 und 5 SGB IX idF des BTHG). Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von der Krankenkasse nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Deshalb ist der Anspruch auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich im Rehabilitationsrecht nach § 47 Abs 1 Nr 3 SGB IX idF des BTHG (entspricht § 31 Abs 1 Nr 3 SGB IX aF) ausdrücklich auf solche zur Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens begrenzt. Denn unter dem Oberbegriff der Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe an der Gesellschaft (vgl zB § 5 SGB IX) ist die medizinische Rehabilitation - in Abgrenzung zur beruflichen, sozialen und neuerdings auch der die Bildung betreffenden Rehabilitation - auf die Teilhabe am täglichen Leben, einschließlich der mit medizinischen Mitteln zu bewirkenden Selbstbestimmung und Selbstversorgung gerichtet. 26 bb) Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (stRspr; vgl zB BSG
Nr 12 mwN - Lichtsignalanlage). Die durch den unmittelbaren Behinderungsausgleich bewirkte Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion stellt regelmäßig bereits als solche ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens dar. Für den Versorgungsumfang, insbesondere die Qualität, Quantität und Diversität der Hilfsmittelausstattung kommt es sowohl beim unmittelbaren als auch beim mittelbaren Behinderungsausgleich allein auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 44 S 248 ff - C-Leg). Ohne Wertungsunterschiede besteht in beiden Bereichen Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (stRspr; vgl zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 26 S 153; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 44 S 249 - C-Leg; BSGE 116, 120 =
Nr 20 - Rauchwarnmelder; BSG
Nr 23 - Autoschwenksitz; BSG
Nr 18 - Fingerendgliedprothese, jeweils mwN); anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs 1 Satz 6 SGB V von dem Versicherten selbst zu tragen (idF von Art 1 Nr 2 Buchst a DBuchst aa Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung, Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG, vom 4.4.2017, BGBl I 778, mWv 11.4.2017 <Satz 5 aF> iVm § 47 Abs 3 SGB IX idF des BTHG). 27
Nr 9). Allerdings ist für die materiell-rechtliche Beurteilung des von der Klägerin erhobenen Anspruchs auf eine konkrete Leistung gerichtete Klage auch nach einer Zurückverweisung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz maßgebend (vgl stRspr; zB BSGE 99, 9 = SozR 4-3250 § 69 Nr 6, RdNr 13 mit umfassenden Nachweisen; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 34). Für den Versorgungsanspruch nach § 33 SGB V ist daher nunmehr im Falle einer neuen berufungsgerichtlichen Entscheidung mit zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber inzwischen mit dem seit 1.1.2018 geltenden BTHG den Behinderungsbegriff in § 2 SGB IX ausdrücklich entsprechend dem Verständnis der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) neu gefasst und dabei dem Wechselwirkungsansatz noch mehr Gewicht beigemessen hat als nach dem bis dahin geltenden Recht. Im Vordergrund steht das Ziel der Teilhabe (Partizipation) an den verschiedenen Lebensbereichen (zur alten Rechtslage vgl bereits Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum SGB IX, BT-Drucks 14/5074 S 94 unter II. 1.; zum BTHG vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 18/9522 S 192 unter II. 1, S 227 zu § 2) sowie die Stärkung der Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung unter Berücksichtigung des Sozialraumes (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 18/9522 S 3 unter A., S 191 unter 1.5) und der individuellen Bedarfe zu wohnen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 18/9522 S 4 drittletzter Absatz). Das Wunsch- und Wahlrecht ist in § 8 SGB IX gesetzlich ausgestaltet. 30 Deshalb wird das LSG im wiederöffneten Berufungsverfahren nicht nur zu ermitteln haben, ob das Grundbedürfnis nach Mobilität eine Versorgung mit dem begehrten Elektrorollstuhl erforderlich macht, sondern auch ob ein Ersatz oder Austausch des vorhandenen Rollstuhls mit Greifreifen ggf vom bereits erwähnten Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX umfasst ist. Dabei ist die gesamte Lebenssituation der Klägerin zu berücksichtigen, insbesondere mögliche Erleichterungen in der Fortbewegung zur Erschließung des Nahbereichs. Ansonsten ist jedenfalls bei einer notwendigen Neuversorgung mit einem Hilfsmittel, das der Erschließung des Nahbereichs dient, die Mehrkostenregelung nach § 33 Abs 1 Satz 6 SGB V in Betracht zu ziehen. 31 b) Die Feststellungen des LSG reichen ebenso wenig aus zur abschließenden Entscheidung des Senats über eine Leistungspflicht der Beklagten in aufgedrängter Zuständigkeit nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX aF iVm einer Anspruchsgrundlage eines anderen zuständigen Rehabilitationsträgers. 32 aa) Die mangels Weiterleitung des Rehabilitationsantrags nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX aF begründete umfassende Prüfungs- und ggf auch Leistungszuständigkeit der beklagten Krankenkasse als zuerst angegangene Leistungsträgerin (sog leistende Rehabilitationsträgerin; vgl Legaldefinition in § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX idF des BTHG seit 1.1.2018) erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind (vgl BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1, RdNr 15 ff; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 14; BSGE 102, 90 =
Nr 23). 33 Wenn daher der begehrte Elektrorollstuhl nach den vorgenannten Ausführungen nicht zur medizinischen Rehabilitation nach den Kriterien des § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V erforderlich sein sollte, wird das LSG weiter aufzuklären haben, ob das Hilfsmittel zur beruflichen, zur sozialen Teilhabe oder zur Teilhabe an Bildung dient, und ob die Klägerin diese Vorteile nach ihren individuellen Fähigkeiten und der privaten und beruflichen Lebensgestaltung tatsächlich nutzen kann. 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.