Nr 18). 13 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/
Nr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/
Nr 6; jeweils mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. 14 Die Klägerinnen behaupten eine Abweichung zu zwei Entscheidungen des BSG (Urteil vom 2.4.2009 - B 2 U 20/07 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 5; Urteil vom 27.7.2011 - B 12 KR 10/09 R - SozR 4-2400 § 28e Nr 4). Nach dem erstgenannten Urteil dürfe bei einem gemeinschaftlichen Betrieb nur einheitlich entschieden werden, wer verantwortlicher Arbeitgeber und wem er zuzuordnen sei. In dem zweitgenannten Urteil habe das BSG ausgeführt, dass es sich hinsichtlich der Arbeitgeberstellung und Sozialversicherungspflicht nur um einen Arbeitgeber handeln müsse. Beitragsbescheide gegenüber dem Nicht-Arbeitgeber seien rechtswidrig und aufzuheben. Eine entscheidungserhebliche Divergenz bezeichnen die Klägerinnen dadurch nicht. Sie entnehmen weder den in Bezug genommenen Urteilen des BSG noch der angefochtenen Entscheidung abstrakte, entscheidungstragende Rechtssätze. Vielmehr behaupten sie lediglich eine vermeintliche Nichtbeachtung der zum materiellen Recht ergangenen Rechtsprechung des BSG. Die Behauptung einer inhaltlichen Unrichtigkeit eines Berufungsurteils kann aber - wie bereits dargelegt - im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen. Zudem legen die Klägerinnen auch nicht hinreichend dar, inwieweit die Entscheidungen überhaupt zu demselben Gegenstand, insbesondere zu einer dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Konstellation, ergangen sind. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.