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BSG B 12 BA 16/23 B

KSRE150831214 ECLI:DE:BSG:2024:240124BB12BA1623B0 BSG 12. Senat 20240124 B 12 BA 16/23 B Beschluss § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG vorgehend SG München, 29. September

§ 160aNr 6 Rd

Nr 18). 13 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/

§ 160Nr 6 Rd

Nr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/

§ 160aNr 4 Rd

Nr 6; jeweils mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. 14 Die Klägerinnen behaupten eine Abweichung zu zwei Entscheidungen des BSG (Urteil vom 2.4.2009 - B 2 U 20/07 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 5; Urteil vom 27.7.2011 - B 12 KR 10/09 R - SozR 4-2400 § 28e Nr 4). Nach dem erstgenannten Urteil dürfe bei einem gemeinschaftlichen Betrieb nur einheitlich entschieden werden, wer verantwortlicher Arbeitgeber und wem er zuzuordnen sei. In dem zweitgenannten Urteil habe das BSG ausgeführt, dass es sich hinsichtlich der Arbeitgeberstellung und Sozialversicherungspflicht nur um einen Arbeitgeber handeln müsse. Beitragsbescheide gegenüber dem Nicht-Arbeitgeber seien rechtswidrig und aufzuheben. Eine entscheidungserhebliche Divergenz bezeichnen die Klägerinnen dadurch nicht. Sie entnehmen weder den in Bezug genommenen Urteilen des BSG noch der angefochtenen Entscheidung abstrakte, entscheidungstragende Rechtssätze. Vielmehr behaupten sie lediglich eine vermeintliche Nichtbeachtung der zum materiellen Recht ergangenen Rechtsprechung des BSG. Die Behauptung einer inhaltlichen Unrichtigkeit eines Berufungsurteils kann aber - wie bereits dargelegt - im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen. Zudem legen die Klägerinnen auch nicht hinreichend dar, inwieweit die Entscheidungen überhaupt zu demselben Gegenstand, insbesondere zu einer dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Konstellation, ergangen sind. 15

  1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerinnen führen insoweit lediglich aus, im Übrigen werde "wegen der Abweichung der Entscheidung 12 KR 10/09 R die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht". Sie formulieren aber weder eine Rechtsfrage noch legen sie die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechtssache dar. 16
  2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 17
  3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. 18
  4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG. Heinz Bergner Beck http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE150831214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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