S des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Frage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN) . 6 Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung. 7 a) Die Klägerin versäumt es bereits, den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) und die maßgebliche Verfahrensgeschichte darzustellen, obwohl eine verständliche Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge gehört. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (
stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.2.2020 - B 9 V 41/19 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.2.2018 - B 10 ÜG 12/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 29.9.2017 - B 13 R 365/15 B - juris RdNr 3) . Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.11.2017 - B 9 V 36/17 B - juris RdNr 10 mwN) . Das ist aufgrund der bruchstückhaften Angaben in der vorliegenden Beschwerdebegründung aber nicht der Fall. Stattdessen stützt sich die Klägerin auf das im Berufungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten, ohne mitzuteilen, inwieweit das LSG diesem gefolgt ist. 8 b) Unabhängig davon formuliert die Klägerin auch keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (
Die klare Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das BSG als Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, eine solche Frage aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst herauszusuchen und zu formulieren (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.11.2023 - B 9 V 11/23 B - juris RdNr 5 mwN) . 9 c) Soweit sich die Beschwerdebegründung im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls mit der Auslegung von Teil B Ziffer 8.3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) befasst, zeigt sie jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der Frage, wann die dort vorausgesetzte dauernde Einschränkung der Lungenfunktion mittleren und wann schweren Grads ist, nicht auf. 10 Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das BSG sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage ergeben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.7.2022 - B 9 SB 6/22 B - juris RdNr 9 mwN) . Deshalb muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem geltend gemachten Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Bereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat. 11 Dies ist hier nicht in dem gebotenen Maß geschehen. Die Klägerin setzt sich in ihrer Beschwerdebegründung nicht mit der Rechtsprechung des BSG zur Feststellung des GdB auseinander. Dadurch übersieht sie, dass die Bemessung des GdB danach grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe ist. Dabei müssen die Tatsachengerichte bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 152 Abs 1 Satz 4 und Abs 3 Satz 1 SGB IX maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Prüfungsschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere in den VMG einbezogene Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (stRspr; zuletzt BSG Urteil vom 12.12.2024 - B 9 SB 2/24 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, juris RdNr 13 mwN) . 12 Vor diesem Hintergrund wendet sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen in erster Linie gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Hierauf kann die Zulassung der Revision indes nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 23.11.2023 - B 9 V 8/23 B - juris RdNr 9) . Darüber hinaus rügt sie dessen Rechtsanwendung in ihrem Einzelfall. Diese kann aber von vornherein nicht zulässig mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden (
stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.5.2022 - B 9 SB 75/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 26.1.2017 - B 9 V 72/16 B - juris RdNr 14) . 13 d) Schließlich verhält sich die Beschwerdebegründung nicht dazu, ob und inwieweit eine Klärung der von ihr für relevant gehaltenen Fragestellung durch den Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin in Betracht gezogen werden könnte. Nach der Rechtsprechung des BSG sind wegen der Rechtsnatur der VMG auch als antizipierte Sachverständigengutachten Zweifel an ihrem durch besondere medizinische Sachkunde geprägten Inhalt vorzugsweise durch Nachfrage bei dem Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin als dem fachlich verantwortlichen Urheber zu klären (BSG Beschluss vom 30.5.2023 - B 9 SB 42/22 B - juris RdNr 7) . Ob die Klägerin in den Tatsacheninstanzen auf eine solche Klärung hingewirkt oder gar einen dahingehenden förmlichen Beweisantrag gestellt hat, lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen. 14 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (
15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.