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BSG B 14 AS 349/19 B

KSRE150961208 ECLI:DE:BSG:2020:261120BB14AS34919B0 BSG 14. Senat 20201126 B 14 AS 349/19 B Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, § 202 S 1 SGG, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, § 227 Abs

§ 67

Abs 1 SGG) wegen der fristgerechten Stellung eines PKH-Antrags durch sie und der fristgerechten Beschwerdeeinlegung und -begründung ihres beigeordneten Prozessbevollmächtigten nach der Bewilligung der PKH durch den Senat. 7 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Auf die Beschwerde der Klägerin ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (

§ 160aAbs 5 SGG).

8 Die Klägerin hat formgerecht (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) gerügt, vom LSG nicht ausreichend rechtlich gehört worden zu sein. Sie hat die Verletzung des § 62 SGG hinreichend bezeichnet. Die Rüge trifft auch zu, weil ihr durch das LSG die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor der Urteilsfindung zu Unrecht verwehrt worden ist. 9 Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet, dass die Beteiligten ua auch in der mündlichen Verhandlung als dem "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens ausreichend Gelegenheit zu sachgemäßen Erklärungen haben müssen. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten die Möglichkeit haben, hieran teilzunehmen. Zwar kann nach entsprechenden Hinweisen in der Ladung zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich auch bei Ausbleiben eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden (

§ 110Abs 1 Satz 2 SGG; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 110 Rd

Nr 11). Hieran ist das Gericht jedoch gehindert, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsaufhebung vorliegen und ein Beteiligter wenigstens seinen Willen zum Ausdruck bringt, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen (BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 35/11 B - RdNr 6 mwN). 10 Ein iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Aufhebungsantrag - hier zuletzt bekräftigt durch die von der Klägerin gestellten Befangenheitsanträge - mit einem hinreichend substantiiert geltend gemachten Grund, den Termin aufzuheben, begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsaufhebung (BSG vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2; BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - RdNr 16). Welche Anforderungen an die Geltendmachung des Aufhebungsgrundes zu stellen sind, ergibt sich aus § 202 Satz 1 SGG iVm §§ 227 Abs 2, 294 ZPO. Danach sind die erheblichen Gründe auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen. Eines Vollbeweises bedarf es grundsätzlich nicht; zu fordern ist ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit, dh die Sicherheit der Feststellung muss von den Folgen der zu treffenden Entscheidung abhängig gemacht werden (

zu § 294 ZPO Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl 2020, § 294 RdNr 6). Die Behandlung von Anträgen auf Terminsaufhebung hat der zentralen Gewährleistungsfunktion der mündlichen Verhandlung für den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen, insbesondere, wenn - wie vorliegend - eine mündliche Verhandlung vor dem SG nicht stattgefunden hat (

BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 35/11 B - RdNr 7 mwN). Ein erheblicher Grund für die Aufhebung eines Termins kann die durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesene Erkrankung eines nicht vertretenen Beteiligten sein (BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - RdNr 12), erst recht gilt dies für eine ärztlich bescheinigte Verhandlungsunfähigkeit. 11 Diesen Vorgaben wird die Entscheidung des LSG aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2018 nicht gerecht. Anhand der im Urteil vorgenommenen Begründung ist schon nicht klar, aufgrund welchen Maßstabs über die Ablehnung des Aufhebungsantrags entschieden worden ist. Zwar enthält das Urteil die Formulierung, die Klägerin habe keinen Verhinderungsgrund glaubhaft gemacht, andererseits wird der Inhalt des letzten Schreibens des Vorsitzenden vom 17.7.2018 mit den Worten wiedergegeben, der Senat habe sich nicht von der Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin überzeugen können. 12 Dass eine volle richterliche Überzeugung von der Verhandlungsunfähigkeit Maßstab einer Terminsaufhebung sein durfte, ergibt sich aus dem in der angegriffenen Entscheidung dargestellten Verfahrensverlauf nicht. Objektivierbare Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass der Antrag auf Aufhebung des Termins durch die Absicht der Prozessverschleppung getragen sein könnte (

BSG vom 24.10.2013 - B 13 R 59/13 B - RdNr 20 mwN), sind nicht festgestellt oder ersichtlich. Vielmehr konnte die Klägerin davon ausgehen, dass die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit durch sie nachrangig war, weil der Vorsitzende weitere eigene Ermittlungen zur Verhandlungsunfähigkeit aufgenommen hatte (Auftrag für ein amtsärztliches Gutachten; Nachfrage beim behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie). Eine Prozessverschleppungsabsicht ist darin nicht erkennbar. Die Nichtverlegung des Termins verletzt daher den Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör. 13 Obwohl die Verletzung des rechtlichen Gehörs in sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund geregelt ist (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 551 ZPO), ist doch "wegen des Rechtswertes der mündlichen Verhandlung" im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die einen Verfahrensbeteiligten - wie hier die Klägerin - daran gehindert hat, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, die daraufhin ergangene Gerichtsentscheidung beeinflusst hat (BSG vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2; BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 35/11 B - RdNr 11). 14 Die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfahrensrüge zur Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch der Klägerin unter Mitwirkung der abgelehnten Richter sowie die Zulässigkeit der Divergenzrügen können angesichts dessen dahinstehen. 15 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE150961208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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