KSRE151080214 ECLI:DE:BSG:2024:230424UB12KR422R0 BSG 12. Senat 20240423 B 12 KR 4/22 R Urteil § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 229 Abs 1 S 3 SGB 5, § 57 Abs 1 S 1 SGB 11, § 1b
§ 229Nr 24, Rd
Nr 14; BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 39/19 R - BSGE 133, 252 =
§ 229Nr 31, Rd
Nr 14; BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 =
§ 229Nr 21, Rd
Nr 13; BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 18/14 R - juris RdNr 18, jeweils mwN). 13 2. Die Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne der oben genannten Rechtsgrundlagen sind hier erfüllt: Ein Bezug der Kapitalleistung zur früheren Beschäftigung ist gegeben, weil ihr eine Direktversicherung zugrunde liegt und der bei der Beitragsbemessung berücksichtigte Teil des der Klägerin zugeflossenen Kapitalbetrags (771,37 Euro von 12 341,99 Euro) auf Beiträgen beruht, die zu einem Zeitpunkt erbracht wurden, als die Arbeitgeberin Versicherungsnehmerin war (dazu a). Der Kapitalbetrag diente auch der Versorgung der Klägerin im Alter (dazu b). Der Versorgungszweck ist auch nicht rückwirkend mit der Kündigung der Versicherung entfallen (dazu c). Der frühere Auszahlungszeitpunkt ändert am Charakter der zugrundeliegenden Versicherung als Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung nichts (dazu d). Die fehlende Unverfallbarkeit des Anspruchs führt hier zu keiner anderen Beurteilung (dazu e). 14 a) Die hier zu beurteilende "FREELAX aufgeschobene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht Direktversicherung (zusätzliche Arbeitgeberleistung)" ist ihrer Art nach eine Direktversicherung. Sie wurde nach den nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) von der Arbeitgeberin der Klägerin als Versicherungsnehmerin für diese abgeschlossen. Leistungen aus betrieblichen Direktversicherungen iS von § 1b Abs 2 Satz 1 BetrAVG (idF des Altersvermögensgesetzes <AVmG> vom 26.6.2001, BGBl I 1310) sind grundsätzlich Versorgungsbezüge nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V und damit der Beitragspflicht unterworfen. Auch haben die Beklagten im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats und des BVerfG (BSG Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 10/20 R - juris RdNr 23 mwN, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 -
§ 229Nr 11 Rd
Nr 15
- ff)den Teil der Leistung bei der Beitragserhebung unberücksichtigt gelassen, der auf Prämienzahlungen der Klägerin beruht, nachdem sie anstelle ihrer Arbeitgeberin nach Ende ihrer Beschäftigung in die Stellung der Versicherungsnehmerin eingerückt war. Vorliegend besteht hinsichtlich des der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Teilbetrags ein Bezug zur früheren Beschäftigung. Die Direktversicherung wurde ursprünglich durch die Arbeitgeberin der Klägerin als Versicherungsnehmerin abgeschlossen. 15
- b)Eine Kapitalleistung ist dann der betrieblichen "Altersversorgung" zuzurechnen, wenn sie - vergleichbar mit der gesetzlichen Rente - die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Entscheidend ist damit der auf eine solche Versorgung gerichtete Zweck der Versicherung, der sich ua aus der vereinbarten Laufzeit ergeben kann (BSG Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 10/20 R - juris RdNr 23 mwN, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Dieser rententypische Versorgungszweck liegt der hier streitigen Direktversicherung mit einem vereinbarten frühestmöglichen Leistungsdatum 1.11.2042, also nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin, unzweifelhaft zugrunde. 16
- c)Der durch die Versicherung bezweckte Versorgungscharakter ist nicht rückwirkend mit der Kündigung der Versicherung entfallen. Unabhängig davon, inwieweit sich der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ursprünglich verfolgte Versorgungszweck überhaupt rückwirkend beseitigen lässt, zeigt sich hier dessen Fortbestand schon darin, dass der Klägerin nicht etwa im Wege einer Rückabwicklung nur die (von ihr) geleisteten Versicherungsprämien erstattet wurden. Vielmehr floss ihr gemäß § 10 Abs 2 der Versicherungsbedingungen der Rückkaufswert als der versicherungs-mathematisch berechnete kapitalisierte Zeitwert der Versicherung zu. 17
- d)Der frühere Auszahlungszeitpunkt ändert am Charakter der zugrundeliegenden Versicherung als Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung nichts. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass eine nicht mit Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls, sondern vorzeitige Inanspruchnahme von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einer (unter Umständen späteren; vgl BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 =
§ 229Nr 21, Rd
Nr 17 f) Verbeitragung als Versorgungsbezug nicht grundsätzlich entgegensteht (BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 26/10 R -
§ 229Nr 16 Rd
Nr 16). Für die beitragsrechtliche Einordnung eines Versorgungsbezugs kommt es nicht auch auf die tatsächliche Erfüllung des vereinbarten Versorgungszwecks bei Auszahlung der Kapitalleistung an. Zur Deckung welchen Bedarfs der Empfänger einer Versicherungsleistung diese verwendet, ist beitragsrechtlich ohne Belang; insoweit gilt für vorzeitig ausgezahlte Abfindungsleistungen nichts anderes als für nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlte Versorgungsleistungen (BSG aaO RdNr 19, 26). Daran hält der Senat fest. 18 e) Entgegen der Ansicht des LSG ist es unbeachtlich, dass vorliegend hinsichtlich der verbeitragten Teilsumme - anders als im Urteil des Senats vom 25.4.2012 (B 12 KR 26/10 R -
§ 229Nr 16) - keine Unverfallbarkeit eingetreten ist. Nach § 1b Abs 1 Satz 1 Betr
AVG (idF des AVmG vom 26.6.2001, BGBl I 1310) bleibt einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des
- Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Arbeitgeber im Fall einer Direktversicherung nach § 1b Abs 2 Satz 1 BetrAVG (idF des AVmG aaO) verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeits-verhältnisses das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine noch nicht eingetretene betriebsrentenrechtliche Unverfallbarkeit eines Anspruchs hat somit bei einer Direktversicherung vor allem Auswirkungen auf die Gestaltungsmöglichkeiten (Widerrufsmöglichkeit) des Arbeitgebers nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Einen solchen Widerruf hat die frühere Arbeitgeberin der Klägerin aber (offenbar) nicht erklärt. Der Klägerin blieben hier vielmehr die Vorteile aus der ursprünglich von ihrer Arbeitgeberin begründeten Direktversicherung auch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und der Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft jedenfalls zum Teil, nämlich hinsichtlich der Leistungen, die auf während der Versicherungsnehmereigenschaft der Arbeitgeberin gezahlten Beiträgen beruhen, erhalten. 19
- Da ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug vorliegt, sind auch die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage zu Recht zu Beiträgen herangezogen worden. Gemäß § 39 Abs 1 Nr 4 KVLG 1989 (idF des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011, BGBl I 1202) wird bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern das Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. 20
- Fehler in der Beitragsberechnung sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. 21
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Heinz Bergner Beck http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE151080214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public