Dies sei hier nicht der Fall. Die Tätigkeit der Klägerin sei derart individualisiert, dass kein öffentliches Interesse erkennbar sei (Urteil vom 23.11.2022). 4 Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin der Sache nach eine Verletzung von § 1 Nr 1 und § 2 KSVG. Das LSG habe nicht beachtet, dass bei der Tätigkeit der Klägerin die Rede (Publizistik) und ihr Vortrag (Kunst) gleichwertig nebeneinander stünden, und es habe sich nicht weiter mit dem Wesen der modernen freien Trauung auseinandergesetzt. 5 Die Klägerin beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
Nr 13; vgl zur Entsprechung des Zeitpunkts des Wirksamwerdens eines Urteils im schriftlichen Verfahren durch Verlautbarung mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
Nr 13 f; BSG vom 28.9.2017 - B 3 KS 1/17 R -
Nr 22). 13 Für den Begriff der Publizistik und für die Publizisteneigenschaft im Sinne des KSVG knüpft der Senat in ständiger Rechtsprechung ebenfalls an den mit dem KSVG verfolgten Zweck des sozialen Schutzes selbständiger Publizisten (vgl nur BSG vom 4.6.2019 - B 3 KS 2/18 R - BSGE 128, 169 =
Nr 17 mwN) sowie an den "Autorenreport" (Fohrbeck/Wiesand, Der Autorenreport, 1972) an (vgl BSG aaO, RdNr 23). 14 5. Die Klägerin, die den überwiegenden Anteil ihrer Einnahmen als selbständige Hochzeitsrednerin bei freien Trauungen erzielt, übt hiermit weder darstellende Kunst aus noch ist sie (in ähnlicher Weise) publizistisch tätig. Das Halten von Hochzeitsreden auf freien Trauungen fällt weder als Kunst noch als Publizistik in den Schutzbereich der Künstlersozialversicherung. 15 a) Die Klägerin ist als Hochzeitsrednerin nicht Künstlerin. 16 Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Halten von Reden keine künstlerische Tätigkeit (vgl zu Trauerreden BSG vom 23.3.2006 - B 3 KR 9/05 R - BSGE 96, 141 =
Nr 11 f); hieran hält der Senat fest. Als darstellende Künstler anerkannt werden können danach nur dem Schauspieler vergleichbare Sprecher wie Rezitatoren, Märchenerzähler oder Vorleser, die stimmlich und sprachlich auf die zu sprechenden Werke einwirken und diese nicht unerheblich künstlerisch gestalten. 17 Daran fehlt es hier, ohne dass es insoweit auf den Unterschied von Trauerreden und Hochzeitsreden ankommt, weil unter Anerkennung einer eigenschöpferischen Gestaltung der Präsentation der Reden und deren Vielfalt nicht die Form ihres Vortrags den Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin bildet, sondern der Gegenstand und Inhalt des anlassbezogenen Wortbeitrags im Vordergrund steht. Die Klägerin tritt nicht einer Schauspielerin oder Sprecherin vergleichbar mit dem Vortrag einer Rede auf, sondern sie hält eine Rede (vgl zur Abgrenzung zu Büttenreden bei Veranstaltungen des Kölner Karnevals BSG vom 20.3.1997 - 3 RK 17/96 - BSGE 80, 141 = SozR 3-5425 § 24 Nr 16, juris RdNr 13). 18 Anderes folgt nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf das Urteil des BFH vom 3.12.2015 (V R 61/14 - BFHE 252, 177). Dies schon deshalb nicht, weil dort bereits nicht darüber entschieden worden ist, ob Hochzeitsredner steuerrechtlich als ausübende Künstler anzusehen sind. 19 b) Die Klägerin ist als Hochzeitsrednerin auch nicht Publizistin. 20 Nach der Rechtsprechung des Senats notwendig für die Publizistik ist der Öffentlichkeitsbezug (vgl BSG vom 4.6.2019 - B 3 KS 2/18 R - BSGE 128, 169 =
Nr 28, 30, 37 f, unter Hinweis auf die Änderung des § 2 Satz 2 KSVG von "in anderer Weise" zu "in ähnlicher Weise" publizistisch tätig durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011, BGBl I 3057, als Reaktion des Gesetzgebers auf BSG vom 23.3.2006 - B 3 KR 9/05 R - BSGE 96, 141 =
Nr 7; vgl zur Einordnung dieser Reaktion als konstitutive Gesetzesänderung zur Korrektur der Rechtsprechung bereits BSG vom 16.7.2014 - B 3 KS 3/13 R - BSGE 116, 185 =
Nr 13). Maßgeblich für eine hinreichende Ähnlichkeit einer Tätigkeit zum Leitbild des Schriftstellers oder Journalisten ist danach nicht nur ein öffentliches Interesse am verbreiteten Werk, sondern das Werk an sich muss sich schon seinem Zweck nach an die Öffentlichkeit wenden. 21 Daran fehlt es bei Hochzeitsreden, die anders als Texte von Schriftstellern und Journalisten schon ihrem Zweck nach nicht auf eine Verbreitung in der Öffentlichkeit zielen, sondern sich auch bei freien Trauungen typischerweise an den Kreis der über das Brautpaar untereinander verbundenen Eingeladenen als Adressaten richten. Hieran ändert es nichts, wenn Reden der Klägerin von Anwesenden aufgenommen und, etwa in sozialen Medien, veröffentlicht werden, weil hierauf ihre Reden nicht zielen. Allein eine anzuerkennende Fähigkeit der Klägerin zur öffentlichen Rede bei freien Trauungen begründet nicht ihre Anerkennung als Publizistin im Sinne der Künstlersozialversicherung. 22 Anderes würde entgegen der Annahme der Klägerin auch dann nicht gelten, wenn sie ihre gehaltenen Reden anschließend gesammelt in Buchform veröffentlichen sollte. Denn auch dann wären ihre individualisierten Hochzeitsreden, mit Blick auf die sie vorliegend allein den Zugang zur Künstlersozialversicherung begehrt, nicht darauf angelegt, durch ein im öffentlichen Interesse stehendes Thema ein nicht individuell und persönlich angesprochenes Publikum zu erreichen, würden sich also weiterhin nicht schon ihrem Zweck nach an die Öffentlichkeit wenden (vgl zu diesen Anforderungen erneut BSG vom 4.6.2019 - B 3 KS 2/18 R - BSGE 128, 169 =
Nr 38). 23 6. Ein Bedarf, die bisherigen Maßstäbe zur Kunst und zur Publizistik mit Blick auf die Tätigkeit der Klägerin als Hochzeitsrednerin und Zeremonienleiterin bei freien Trauungen zu präzisieren und bezogen hierauf eine neue Gruppe von Künstlern oder Publizisten zu konturieren, ist für den Senat nicht erkennbar geworden. Dieser vermag insbesondere nicht allein daraus zu folgen, dass sich bei freien Trauungen die Elemente der Rede und ihres Vortrags zu verbinden vermögen. Denn auch bei einem gemischten Berufsbild kann von einer künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit nur ausgegangen werden, wenn gerade die künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeitselemente das Gesamtbild prägen (vgl BSG vom 4.6.2019 - B 3 KS 2/18 R - BSGE 128, 169 =
Nr 18 mwN). Daran fehlt es nach dem oben Ausgeführten hier. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Behrend Knorr Flint http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE151110114&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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