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BSG B 3 KS 1/22 R

KSRE151130114 ECLI:DE:BSG:2024:270624UB3KS122R0 BSG 3. Senat 20240627 B 3 KS 1/22 R Urteil § 1 Nr 1 KSVG, § 2 S 1 KSVG vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 28. August 2019, Az: S 63 KR 70/19, Urteilvor

§ 2Nr 23 Rd

Nr 20: "Bühnentanz"), bedarf aber als Tanzkunst der Abgrenzung zum Tanzsport (vgl zu den Abgrenzungskriterien BSG vom 28.9.2017 - B 3 KS 1/17 R - SozR 4-5425 § 2 Nr 25 RdNr 25 ff mwN). 15

  1. a)Beim Tanzsport in Form des professionellen Leistungs- bzw Spitzensports wie des nicht-professionellen Breiten- bzw Freizeitsports steht typischerweise für die Akteure der Wettkampfgedanke im Vordergrund und bestehen Regeln und Wertmaßstäbe aus dem Bereich des Sports (zB Turniertanz). Demgegenüber ist die Tanzkunst vom künstlerischen Anspruch ihrer Akteure geprägt. Auch unterscheiden sich Tanzkunst und Tanzsport regelmäßig nach der Art der Veranstaltung, dem Veranstaltungsort und der Zugehörigkeit der Akteure zu einschlägigen Interessengruppen. Unterschiedlich sind zudem bei Veranstaltungen die Erwartungen des Publikums, die beim Tanzsport auf einen Wettbewerb und bei Tanzkunst auf eine unterhaltende Darbietung gerichtet sind. 16
  2. b)Ausgehend hiervon ist Flamenco als ein Bühnentanz Tanzkunst und nicht Tanzsport. Ein sportliches Regelwerk existiert insoweit nicht und Flamenco ist nicht im Breitensportprogramm des Deutschen Tanzsportverbands eV gelistet, wie das LSG jeweils festgestellt hat. Flamenco als künstlerischer Bühnentanz ist in Deutschland auch nicht bloße Traditions- und Brauchtumspflege im Sinne von Folklore (vgl zu deren Ausschluss aus dem Schutzbereich des KSVG BSG vom 25.11.2015 - B 3 KS 3/

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Nr 15). 17 6. Indes liegt der wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin nicht im Bereich der Ausübung von Tanzkunst als Flamencotänzerin, sondern in der Lehre. 18 a) Für das Unterrichten von Flamenco als Lehre von Kunst bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats einer Abgrenzung, hier der von Tanzunterricht und Sporttraining. Abzugrenzen ist danach, ob es im Schwerpunkt und nach dem Kontext um auf sportliche Fitness zielendes Training oder um die Vermittlung von Fähigkeiten zur eigenen Präsentation von Bühnentanz geht (vgl zu den Abgrenzungskriterien und zur Maßgeblichkeit des jeweiligen Kontexts BSG vom 25.11.2015 - B 3 KS 3/

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Nr 16 ff, 21 mwN). Um Lehre von Tanzkunst handelt es sich zudem dann nicht, wenn statt der aktiven Kunstausübung der Schülerinnen und Schüler vorrangig auf diese bezogene pädagogische, psycho- oder soziotherapeutische Ziele verfolgt werden (vgl dazu BSG vom 1.10.2009 - B 3 KS 3/08 R - BSGE 104, 258 = SozR 4-5425 § 2 Nr 15, RdNr 19). 19 b) Nach diesen Maßstäben lehrt die Klägerin als erfahrene Bühnentänzerin in ihrer Tanzschule darstellende Kunst. Die Lehre von darstellender Kunst an Laien fällt in den Schutzbereich der Künstlersozialversicherung auch dann, wenn sie weder auf eine Professionalisierung zielt noch die Ausübung des Gelernten im professionellen künstlerischen Rahmen erfolgt. 20 Bei seiner hiervon abweichenden Würdigung der für den Senat bindend festgestellten Tatsachen (§ 163 SGG) hat das LSG die Anforderungen an die professionelle Ausrichtung der Lehre und der Ausübung des Gelernten anders gewichtet und so den Anwendungsbereich der Lehre von Kunst an Laien zur Ausübung zu Freizeitzwecken geschmälert. Denn unerheblich ist nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Senats, ob angehende Berufstänzer oder Laien unterrichtet werden, die nur in ihrer Freizeit am Unterricht teilnehmen und das Gelernte auch nur für Freizeitzwecke verwenden wollen (vgl BSG vom 25.11.2015 - B 3 KS 3/

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Nr 16). Der Senat ist deshalb unter Anwendung seiner vom LSG zutreffend wiedergegebenen rechtlichen Maßstäbe insoweit nicht an einer eigenen Würdigung gehindert; die Entscheidung des LSG ist unabhängig von Verfahrensrügen mit den getroffenen Feststellungen in rechtlicher Hinsicht zu überprüfen (vgl Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 163 RdNr 5a; vgl enger zur revisionsgerichtlichen Überprüfung der instanzgerichtlichen Tatsachenwürdigung BSG vom 8.10.2014 - B 3 KS 6/13 R - SozR 4-5425 § 24 Nr 14 RdNr 36). 21 Eine Ausübung des Flamenco durch die Schülerinnen der Klägerin im professionellen Bereich ist danach nicht Voraussetzung dafür, dass sie als Lehrende darstellender Kunst Zugang zur Künstlersozialversicherung hat. Ihr Unterricht als Tanzlehrerin ist im Schwerpunkt auf die Befähigung von erwachsenen Laien zur eigenständigen aktiven Ausübung von Flamenco als Bühnentanz für Freizeitzwecke ausgerichtet. Die soziale Schutzbedürftigkeit der Klägerin entfällt nicht dadurch, dass die Tanzaufführungen ihrer Schülerinnen nicht auf klassischen Bühnen oder sonst im künstlerischen Rahmen von Kultureinrichtungen stattfinden. Würde die Unterrichtung von Bühnentanz an Laien als Lehre von darstellender Kunst nur anzusehen sein, wenn das Gelernte im professionellen künstlerischen Rahmen zur Aufführung kommt, wäre diese Lehrtätigkeit letztlich weithin vom Zugang zur Künstlersozialversicherung ausgeschlossen, weil Laien in aller Regel die Ausübung der gelernten Kunst zu Freizeitzwecken nur außerhalb eines professionellen Rahmens realisieren können. 22 c) Dem Zugang zur Künstlersozialversicherung steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Klägerin in untergeordnetem Umfang neben der Vermittlung der Befähigung zum Bühnentanz an Laien zeitweise auch mehr sportlich oder pädagogisch ausgerichtete Kurse angeboten hat. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Behrend Knorr Flint http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE151130114&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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