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BSG B 12 BA 8/22 R

KSRE151150114 ECLI:DE:BSG:2024:120624UB12BA822R0 BSG 12. Senat 20240612 B 12 BA 8/22 R Urteil § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a SGB 4, § 130 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6,

§ 7Nr 61, Rd

Nr 12 mwN). 13 Die sich an diesen Maßstäben orientierende Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit ist nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder als Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Das gilt auch für die ärztliche Tätigkeit in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge. Daher ist mit der vorliegenden Entscheidung keine allgemeinverbindliche, für alle denkbaren Formen der ärztlichen Tätigkeit in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge gleichermaßen geltende Feststellung getroffen. Das hier gefundene Ergebnis betrifft allein die Tätigkeit des beigeladenen Arztes. Abstrakte, einzelfallüberschreitende Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder sind dem Senat auch weiterhin nicht - auch nicht im Sinne einer "Regel-Ausnahme-Aussage" - möglich. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R - juris RdNr 12 mwN - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen <Poolarzt>). 14

  1. Die Tätigkeit des beigeladenen Arztes ist nicht als eine - unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsfreie - ehrenamtliche Tätigkeit zu qualifizieren. Eine solche erhält ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit (vgl zuletzt BSG Urteil vom 12.12.2023 - B 12 R 11/21 R - juris RdNr 18). Auch wenn die Tätigkeit des beigeladenen Arztes vorliegend auch aus altruistischen Motiven erbracht worden sein mag und im Interesse der Allgemeinheit lag, hat er sie gleichwohl bei objektiver Betrachtung vorrangig zu Erwerbszwecken ausgeübt. Dies ergibt sich schon aus dem vereinbarten Stundenlohn, der über eine reine Aufwandsentschädigung offenkundig hinausging. 15
  2. Unter Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe und ausgehend von den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) überwiegen nach dem Gesamtbild die Indizien für die abhängige Beschäftigung. 16 a) Bei Vertragsgestaltungen, in denen - wie hier - die Übernahme einzelner Dienste individuell vereinbart wird und insbesondere kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf vorliegt, ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (stRspr; zB BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R -

§ 7Nr 63 Rd

Nr 19 mwN). Relevant sind daher nur die in der Zeit vom 29.1.2016 bis zum 15.7.2016 erbrachten Einzeleinsätze des beigeladenen Arztes. Außerhalb dieser liegt schon deshalb keine die Versicherungspflicht begründende "entgeltliche" Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV vor, weil keine latente Verpflichtung des beigeladenen Arztes bestand, Tätigkeiten für die Erstaufnahmeeinrichtung auszuüben und diese umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hatte. 17 b) Ausschlaggebend für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung ist, dass der beigeladene Arzt in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in die vom Kläger zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben organisierten Abläufe eingegliedert war, ohne hierauf nachhaltig unternehmerisch Einfluss nehmen zu können. Die in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten (sogenannten Diensten höherer Art) kann das Weisungsrecht auf das Stärkste eingeschränkt sein. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 =

§ 7Nr 42, Rd

Nr 29 mwN). 18

  1. c)Inwieweit der beigeladene Arzt weisungsunterworfen war, kann im Ergebnis offenbleiben. Der beigeladene Arzt hatte zwar weitgehende Freiheit bei der Gestaltung und Verteilung seiner Arbeitszeit. Anders als in einem typischen Arbeitsverhältnis hat er keine ständige Dienstbereitschaft zugesagt, innerhalb derer der Kläger über ihn durch Ausübung eines Direktionsrechts hätte verfügen können. Die Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung umfasst deshalb aber auch nicht die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung, sondern nur die Einzelaufträge (vgl unter <a>). 19 Ob eine Weisungsunterworfenheit des beigeladenen Arztes schon im Hinblick auf die Abläufe der einzelnen Tätigkeit sowie hinsichtlich der Bestimmung der zu Untersuchenden bestand, lässt sich angesichts der fehlenden Feststellungen des LSG zu Inhalt und Dichte der Einzelvereinbarungen und deren praktischen Durchführung nicht beurteilen (vgl zur Weisungsgebundenheit iS von § 106 GewO und den sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben BSG Urteil vom 23.4.2024 - B 12 BA 9/22 R - juris RdNr 20 ff - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). 20
  2. d)Jedenfalls ergibt sich seine Eingliederung daraus, dass sich der beigeladene Arzt bei seinen Diensten in die vom Kläger vorgegebene Organisation einfügte. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG erbrachte der beigeladene Arzt seine Dienstleistung innerhalb eines ausschließlich vom Kläger vorgegebenen äußeren Rahmens und im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den bereits vertraglich festgelegten Vorgaben. Der beigeladene Arzt übte seine Tätigkeit - vergleichbar mit einem bei der Erstaufnahmeeinrichtung festangestellten Arzt - in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit deren Personal und unter Rückgriff auf deren Betriebsmittel in der Erstaufnahmeeinrichtung aus. Die zu untersuchenden Personen wurden ihm seitens der Mitarbeitenden der Erstaufnahmeeinrichtung angetragen (zur Indizwirkung dieses Kriteriums BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 KR 20/14 R -

§ 7Nr 29 Rd

Nr 23 <Physiotherapeutin>). Ihre Vorstellung erfolgte in den Räumlichkeiten der Erstaufnahmeeinrichtung, die dort die für die medizinischen Untersuchungen und Behandlungen erforderlichen Geräte, Inventare, Verbandsstoffe, Medikamente und Impfstoffe zur Verfügung stellte. Für die Vor- und Nachbereitung sowie zur Durchführung der Erstuntersuchungen stellte die Erstaufnahmeeinrichtung dem beigeladenen Arzt Hilfspersonal. Grundlage seiner Beurteilungstätigkeit waren die von Mitarbeitenden der Erstaufnahmeeinrichtung eingescannten und in deren Datenbank eingepflegten Untersuchungsbefunde sowie Röntgenaufnahmen, auf die der beigeladene Arzt in den Räumlichkeiten der Erstaufnahmeeinrichtung Zugriff erhielt. Er hatte zu entscheiden, ob gesundheitliche Gründe einer Freigabe in die Kommune entgegenstehen, wobei die Freigabe selbst nicht durch ihn erfolgte. Die Abrechnung erfolgte ausschließlich im Verhältnis zwischen dem beigeladenen Arzt und der Erstaufnahmeeinrichtung. Eine unmittelbare Abrechnung zwischen dem beigeladenen Arzt und den Patienten bzw Krankenkassen oder anderen Kostenträgern fand nicht statt (zur Indizwirkung entsprechender Vergütungsregelungen zB BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R - BSGE 133, 49 =

§ 7Nr 62, Rd

Nr 24 <Notarzt>). 21 e) Einer Eingliederung des beigeladenen Arztes in die Arbeitsorganisation der Erstaufnahmeeinrichtung steht nicht entgegen, dass dieser - anders als etwa einem Krankenhaus - kein medizinischer Versorgungsauftrag im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens zukommt. Der Kläger hat tatsächlich eine entsprechende Infrastruktur zur Bereitstellung von ärztlichen Leistungen geschaffen und den beigeladenen Arzt vertraglich zur Einhaltung seiner Vorgaben verpflichtet. Der beigeladene Arzt nahm vorliegend im Übrigen auch im Rahmen seiner Tätigkeit für die Erstaufnahmeeinrichtung Aufgaben der öffentlichen Gesundheitsvorsorge wahr. Denn sie war im streitbefangenen Zeitraum zur Organisation, Durchführung und Dokumentation von Erstuntersuchungen der in ihr untergebrachten Schutzsuchenden verpflichtet. Erstuntersuchungen von Asylbewerbern auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane sind in § 62 AsylG (idF des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 <BGBl I 1722>, zuvor inhaltsgleich in § 62 AsylVfG idF vom 2.9.2008 <BGBl I 1798> geregelt) zwingend vorgeschrieben. Nach § 36 Abs 4 IfSG (idF vom 5.11.2001, BGBl I 2960) haben Personen, die in eine Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern aufgenommen werden, der Leitung der Einrichtung vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Den Umfang der Erstuntersuchung und den Arzt, der die Untersuchung durchführt, bestimmte nach § 62 Abs 1 Satz 2 AsylG die oberste Landesgesundheitsbehörde. Als solche hat das Hessische Sozialministerium entschieden, dass Ausländer unmittelbar nach ihrer Einreise "von der Aufnahmeeinrichtung aufgefordert [werden], sich vom ärztlichen Dienst der Einrichtung oder einem anderen ärztlichen Dienst nach § 62 AsylVfG beziehungsweise § 36 Abs 4 IfSG untersuchen zu lassen" (Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Soziales, Erlass vom 4.2.2009, StAnz 9/2009, 544 <Erlass>, Ziffer 1.2). Lehnte ein Ausländer die Erstuntersuchung ab, obwohl bei ihm Anzeichen für eine nach dem IfSG meldepflichtige Krankheit bestanden, hatte die Erstaufnahmeeinrichtung das Gesundheitsamt darüber zu unterrichten (Ziffer 1.4 des Erlasses). Die Dokumentation der Erstuntersuchungsbefunde erfolgte in der Erstaufnahmeeinrichtung (Ziffer 1.5 iVm 1.6.1 des Erlasses). Offenbleiben kann, in welchem Verhältnis hierzu ein etwaiger privatrechtlicher Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) des beigeladenen Arztes mit den zu Untersuchenden stünde. 22 Zwar war die Dichte der Eingliederung des beigeladenen Arztes in die Organisation der Erstaufnahmeeinrichtung nicht mit derjenigen von Honorarärzten im Krankenhaus (vgl hierzu BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 =

§ 7Nr 42, Rd

Nr 26 <Honorararzt>) oder Notärzten im Rettungsdienst (vgl hierzu BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R - BSGE 133, 49 =

§ 7Nr 62, Rd

Nr 22 <Notarzt>) vergleichbar. Denn die hier zu beurteilenden konkreten organisatorischen Begleitumstände entsprachen nicht den vielfältigen und komplexen Abläufen eines Krankenhausbetriebs oder einer den notärztlichen Dienst kennzeichnenden Rettungskette. Weniger komplexe und kooperationspflichtige Abläufe stehen der Annahme einer Eingliederung indes nicht entgegen (BSG Urteil vom 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R - juris RdNr 20 mwN - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen <Poolarzt>). Entscheidend ist, dass die Tätigkeit des beigeladenen Arztes ihr Gepräge von der Ordnung der Erstaufnahmeeinrichtung erhielt, in deren Dienst er seine Arbeit verrichtete (vgl zB BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - BSGE 133, 57 =

§ 7Nr 60, Rd

Nr 21 mwN). 23 f) Umgekehrt bestehen nach den Feststellungen des LSG keine Anhaltspunkte, die mit einem derartigen Gewicht für Selbstständigkeit sprechen würden, dass sie die Eingliederung des beigeladenen Arztes auf- oder überwiegen könnten. Zwischen der Erstaufnahmeeinrichtung und dem beigeladenen Arzt bestand ein Rahmenvertrag, der die Grundlage für die jeweiligen Einsätze bildete. Einem nennenswerten Unternehmerrisiko war der beigeladene Arzt nicht ausgesetzt. Er musste keine Vorhaltekosten tragen, hatte keinen Verdienstausfall zu befürchten und erhielt einen festen Lohn für geleistete Einsatzstunden. Er musste für die bereitgestellten Betriebsmittel kein Nutzungsentgelt entrichten. Für ihn bestand auch nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick seine Arbeit so effizient zu gestalten, dass er das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu seinen Gunsten entscheidend hätte beeinflussen können. Da es lediglich auf eine Betrachtung der konkret verrichteten Tätigkeit ankommt, ist das einzig in Betracht kommende Risiko des beigeladenen Arztes, keine weiteren Folgeaufträge zu erhalten, für die Frage seines Status in dieser Tätigkeit irrelevant. Denn aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG Urteil vom 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R - juris RdNr 21 mwN - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen <Poolarzt>). Gleiches gilt für die den beigeladenen Arzt persönlich treffende Gefahr der Haftung für durch vorsätzliches Verhalten entstandene Schäden (vgl BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 15/19 R - BSGE 131, 266 =

§ 7Nr 54, Rd

Nr 29 mwN). Dass der beigeladene Arzt auch für andere Auftraggeber tätig werden durfte, spricht nicht für seine Selbstständigkeit im Rahmen der Einzelaufträge. Auch wenn ein Wettbewerbsverbot grundsätzlich für Arbeitnehmer typisch ist, stellt dessen Fehlen kein Indiz für die Selbstständigkeit des beigeladenen Arztes dar (vgl auch BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 =

§ 7Nr 30, Rd

Nr 49), zumal er nach den Feststellungen des LSG neben der streitgegenständlichen Tätigkeit tatsächlich keine weitere Tätigkeit ausgeübt hat. 24 g) Da nach dem Gesamtbild die Indizien für eine abhängige Beschäftigung überwiegen, kommt dem diesem Ergebnis abweichenden Willen der Vertragsparteien keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Gleiches gilt für die vereinbarte Honorarhöhe. Weil diese ebenfalls zur Disposition der Vertragsparteien steht, kann ihr allenfalls dann eine indizielle Bedeutung beigemessen werden, wenn - anders als hier - die Umstände der Tätigkeit gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 =

§ 7Nr 42, Rd

Nr 36 f <Honorararzt>; BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 23/19 R - juris RdNr 26; BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R -

§ 7Nr 65 Rd

Nr 12 <Musiklehrerin>). 25

  1. Auch der Regelung zur Beitragsfreiheit von Ärzten in Impfzentren kommt keine Aussagekraft zu. Nach § 130 SGB IV (idF des MTA-Reform-Gesetzes vom 24.2.2021, BGBl I 274) unterliegen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit in einem Impfzentrum oder einem angegliederten mobilen Impfteam nicht der Beitragspflicht. Diese Vorschrift regelt lediglich eine Ausnahme von der Beitragspflicht. Eine Indizwirkung für die Beurteilung einer abhängigen Beschäftigung ist ihr nicht zu entnehmen. 26
  2. Anhaltspunkte dafür, dass der beigeladene Arzt aufgrund anderer Vorschriften von der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung ausgenommen war, sind weder vom LSG festgestellt noch ersichtlich. Insbesondere war er nicht wegen Geringfügigkeit iS des § 8 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB IV in den Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei (vgl § 7 Abs 1 Satz 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 1 SGB XI, § 5 Abs 2 Satz 1 SGB VI, § 27 Abs 2 Teilsatz 1 SGB III). 27
  3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1, § 162 Abs 3 VwGO. Der unterlegene Kläger ist als Land gerichtskostenbefreit (§ 2 Abs 1 Satz 1 GKG). 28
  4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 1 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG. Beck Padé Geiger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE151150114&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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