Nr 12 mwN). 13 Die sich an diesen Maßstäben orientierende Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit ist nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder als Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Das gilt auch für die ärztliche Tätigkeit in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge. Daher ist mit der vorliegenden Entscheidung keine allgemeinverbindliche, für alle denkbaren Formen der ärztlichen Tätigkeit in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge gleichermaßen geltende Feststellung getroffen. Das hier gefundene Ergebnis betrifft allein die Tätigkeit des beigeladenen Arztes. Abstrakte, einzelfallüberschreitende Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder sind dem Senat auch weiterhin nicht - auch nicht im Sinne einer "Regel-Ausnahme-Aussage" - möglich. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R - juris RdNr 12 mwN - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen <Poolarzt>). 14
Nr 19 mwN). Relevant sind daher nur die in der Zeit vom 29.1.2016 bis zum 15.7.2016 erbrachten Einzeleinsätze des beigeladenen Arztes. Außerhalb dieser liegt schon deshalb keine die Versicherungspflicht begründende "entgeltliche" Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV vor, weil keine latente Verpflichtung des beigeladenen Arztes bestand, Tätigkeiten für die Erstaufnahmeeinrichtung auszuüben und diese umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hatte. 17 b) Ausschlaggebend für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung ist, dass der beigeladene Arzt in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in die vom Kläger zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben organisierten Abläufe eingegliedert war, ohne hierauf nachhaltig unternehmerisch Einfluss nehmen zu können. Die in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten (sogenannten Diensten höherer Art) kann das Weisungsrecht auf das Stärkste eingeschränkt sein. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 =
Nr 29 mwN). 18
Nr 23 <Physiotherapeutin>). Ihre Vorstellung erfolgte in den Räumlichkeiten der Erstaufnahmeeinrichtung, die dort die für die medizinischen Untersuchungen und Behandlungen erforderlichen Geräte, Inventare, Verbandsstoffe, Medikamente und Impfstoffe zur Verfügung stellte. Für die Vor- und Nachbereitung sowie zur Durchführung der Erstuntersuchungen stellte die Erstaufnahmeeinrichtung dem beigeladenen Arzt Hilfspersonal. Grundlage seiner Beurteilungstätigkeit waren die von Mitarbeitenden der Erstaufnahmeeinrichtung eingescannten und in deren Datenbank eingepflegten Untersuchungsbefunde sowie Röntgenaufnahmen, auf die der beigeladene Arzt in den Räumlichkeiten der Erstaufnahmeeinrichtung Zugriff erhielt. Er hatte zu entscheiden, ob gesundheitliche Gründe einer Freigabe in die Kommune entgegenstehen, wobei die Freigabe selbst nicht durch ihn erfolgte. Die Abrechnung erfolgte ausschließlich im Verhältnis zwischen dem beigeladenen Arzt und der Erstaufnahmeeinrichtung. Eine unmittelbare Abrechnung zwischen dem beigeladenen Arzt und den Patienten bzw Krankenkassen oder anderen Kostenträgern fand nicht statt (zur Indizwirkung entsprechender Vergütungsregelungen zB BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R - BSGE 133, 49 =
Nr 24 <Notarzt>). 21 e) Einer Eingliederung des beigeladenen Arztes in die Arbeitsorganisation der Erstaufnahmeeinrichtung steht nicht entgegen, dass dieser - anders als etwa einem Krankenhaus - kein medizinischer Versorgungsauftrag im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens zukommt. Der Kläger hat tatsächlich eine entsprechende Infrastruktur zur Bereitstellung von ärztlichen Leistungen geschaffen und den beigeladenen Arzt vertraglich zur Einhaltung seiner Vorgaben verpflichtet. Der beigeladene Arzt nahm vorliegend im Übrigen auch im Rahmen seiner Tätigkeit für die Erstaufnahmeeinrichtung Aufgaben der öffentlichen Gesundheitsvorsorge wahr. Denn sie war im streitbefangenen Zeitraum zur Organisation, Durchführung und Dokumentation von Erstuntersuchungen der in ihr untergebrachten Schutzsuchenden verpflichtet. Erstuntersuchungen von Asylbewerbern auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane sind in § 62 AsylG (idF des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 <BGBl I 1722>, zuvor inhaltsgleich in § 62 AsylVfG idF vom 2.9.2008 <BGBl I 1798> geregelt) zwingend vorgeschrieben. Nach § 36 Abs 4 IfSG (idF vom 5.11.2001, BGBl I 2960) haben Personen, die in eine Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern aufgenommen werden, der Leitung der Einrichtung vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Den Umfang der Erstuntersuchung und den Arzt, der die Untersuchung durchführt, bestimmte nach § 62 Abs 1 Satz 2 AsylG die oberste Landesgesundheitsbehörde. Als solche hat das Hessische Sozialministerium entschieden, dass Ausländer unmittelbar nach ihrer Einreise "von der Aufnahmeeinrichtung aufgefordert [werden], sich vom ärztlichen Dienst der Einrichtung oder einem anderen ärztlichen Dienst nach § 62 AsylVfG beziehungsweise § 36 Abs 4 IfSG untersuchen zu lassen" (Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Soziales, Erlass vom 4.2.2009, StAnz 9/2009, 544 <Erlass>, Ziffer 1.2). Lehnte ein Ausländer die Erstuntersuchung ab, obwohl bei ihm Anzeichen für eine nach dem IfSG meldepflichtige Krankheit bestanden, hatte die Erstaufnahmeeinrichtung das Gesundheitsamt darüber zu unterrichten (Ziffer 1.4 des Erlasses). Die Dokumentation der Erstuntersuchungsbefunde erfolgte in der Erstaufnahmeeinrichtung (Ziffer 1.5 iVm 1.6.1 des Erlasses). Offenbleiben kann, in welchem Verhältnis hierzu ein etwaiger privatrechtlicher Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) des beigeladenen Arztes mit den zu Untersuchenden stünde. 22 Zwar war die Dichte der Eingliederung des beigeladenen Arztes in die Organisation der Erstaufnahmeeinrichtung nicht mit derjenigen von Honorarärzten im Krankenhaus (vgl hierzu BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 =
Nr 26 <Honorararzt>) oder Notärzten im Rettungsdienst (vgl hierzu BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R - BSGE 133, 49 =
Nr 22 <Notarzt>) vergleichbar. Denn die hier zu beurteilenden konkreten organisatorischen Begleitumstände entsprachen nicht den vielfältigen und komplexen Abläufen eines Krankenhausbetriebs oder einer den notärztlichen Dienst kennzeichnenden Rettungskette. Weniger komplexe und kooperationspflichtige Abläufe stehen der Annahme einer Eingliederung indes nicht entgegen (BSG Urteil vom 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R - juris RdNr 20 mwN - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen <Poolarzt>). Entscheidend ist, dass die Tätigkeit des beigeladenen Arztes ihr Gepräge von der Ordnung der Erstaufnahmeeinrichtung erhielt, in deren Dienst er seine Arbeit verrichtete (vgl zB BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - BSGE 133, 57 =
Nr 21 mwN). 23 f) Umgekehrt bestehen nach den Feststellungen des LSG keine Anhaltspunkte, die mit einem derartigen Gewicht für Selbstständigkeit sprechen würden, dass sie die Eingliederung des beigeladenen Arztes auf- oder überwiegen könnten. Zwischen der Erstaufnahmeeinrichtung und dem beigeladenen Arzt bestand ein Rahmenvertrag, der die Grundlage für die jeweiligen Einsätze bildete. Einem nennenswerten Unternehmerrisiko war der beigeladene Arzt nicht ausgesetzt. Er musste keine Vorhaltekosten tragen, hatte keinen Verdienstausfall zu befürchten und erhielt einen festen Lohn für geleistete Einsatzstunden. Er musste für die bereitgestellten Betriebsmittel kein Nutzungsentgelt entrichten. Für ihn bestand auch nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick seine Arbeit so effizient zu gestalten, dass er das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu seinen Gunsten entscheidend hätte beeinflussen können. Da es lediglich auf eine Betrachtung der konkret verrichteten Tätigkeit ankommt, ist das einzig in Betracht kommende Risiko des beigeladenen Arztes, keine weiteren Folgeaufträge zu erhalten, für die Frage seines Status in dieser Tätigkeit irrelevant. Denn aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG Urteil vom 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R - juris RdNr 21 mwN - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen <Poolarzt>). Gleiches gilt für die den beigeladenen Arzt persönlich treffende Gefahr der Haftung für durch vorsätzliches Verhalten entstandene Schäden (vgl BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 15/19 R - BSGE 131, 266 =
Nr 29 mwN). Dass der beigeladene Arzt auch für andere Auftraggeber tätig werden durfte, spricht nicht für seine Selbstständigkeit im Rahmen der Einzelaufträge. Auch wenn ein Wettbewerbsverbot grundsätzlich für Arbeitnehmer typisch ist, stellt dessen Fehlen kein Indiz für die Selbstständigkeit des beigeladenen Arztes dar (vgl auch BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 =
Nr 49), zumal er nach den Feststellungen des LSG neben der streitgegenständlichen Tätigkeit tatsächlich keine weitere Tätigkeit ausgeübt hat. 24 g) Da nach dem Gesamtbild die Indizien für eine abhängige Beschäftigung überwiegen, kommt dem diesem Ergebnis abweichenden Willen der Vertragsparteien keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Gleiches gilt für die vereinbarte Honorarhöhe. Weil diese ebenfalls zur Disposition der Vertragsparteien steht, kann ihr allenfalls dann eine indizielle Bedeutung beigemessen werden, wenn - anders als hier - die Umstände der Tätigkeit gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 =
Nr 36 f <Honorararzt>; BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 23/19 R - juris RdNr 26; BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R -
Nr 12 <Musiklehrerin>). 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.