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BSG B 12 BA 5/23 R

KSRE151190114 ECLI:DE:BSG:2024:120624UB12BA523R0 BSG 12. Senat 20240612 B 12 BA 5/23 R Urteil § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a Abs 1 S 1 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 4 Abs 3 S 1 AsylbLG, §

§ 7Nr 61, Rd

Nr 12 mwN). 15 Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist regelmäßig vom tatsächlichen Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind (BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - BSGE 119, 216 =

§ 7Nr 24, Rd

Nr 17). Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R -

§ 7Nr 59 Rd

Nr 22). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zB vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person - als selbstständig oder beschäftigt - allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen (BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R -

§ 7Nr 65 Rd

Nr 12 mwN <Musikschullehrerin>). 16 Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren hier anzuwendenden rechtlichen Maßstäbe auf das Urteil des Senats vom selben Tag (B 12 BA 8/22 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 13, 16

  1. ff)Bezug genommen. 17 2. Eine Beurteilung anhand dieser Maßstäbe ist aufgrund der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zur Weisungsunterworfenheit (dazu
  2. a)und Eingliederung des Beigeladenen (dazu
  3. b)nicht abschließend möglich. 18
  4. a)Für die Frage, ob der Beigeladene - unabhängig von seiner fachlichen Eigenverantwortlichkeit als Arzt (vgl hierzu BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - BSGE 133, 57 =

§ 7Nr 60, Rd

Nr 21 mwN) - Weisungen unterworfen war, kommt es insbesondere darauf an, inwieweit der Rahmenvertrag oder die Einzelaufträge hierfür Spielräume eröffnet haben und diese vom Kläger tatsächlich ausgefüllt wurden. Auch wenn sich nach der Rechtsprechung des Senats die eine abhängige Beschäftigung kennzeichnende persönliche Abhängigkeit grundsätzlich auch ohne typische Weisungsabhängigkeit rechtlich allein aus der Eingliederung in den Betrieb ergeben kann (vgl zur Weisungsgebundenheit iS von § 106 GewO und dem Verhältnis zum Merkmal der Eingliederung zuletzt BSG Urteil vom 23.4.2024 - B 12 BA 9/22 R - juris RdNr 20 ff), erübrigt sich dadurch grundsätzlich nicht eine möglichst umfassende Feststellung der als Indizien für und gegen eine Beschäftigung oder Selbstständigkeit in Betracht kommenden Umstände als Grundlage für die (hier erneut anzustellende) Gesamtabwägung im Einzelfall (vgl dazu BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R -

§ 7Nr 15 Rd

Nr 25). 19 Soweit vorliegend vom LSG festgestellt worden ist, dass der Beigeladene "zeitlich nach Vereinbarung tätig" (§ 2 Abs 3 RV) wurde, schließt dies einseitige Weisungen iS von § 106 GewO jedenfalls in Bezug auf die Zeit der Arbeitsleistung grundsätzlich aus. Auf welche Weise und durch wen der Ort der ambulanten medizinischen Versorgung (Aufnahmeeinrichtung oder Außenstelle, vgl § 1 Abs 1 RV) und die in der vereinbarten Einsatzzeit zu untersuchenden Personen jeweils bestimmt wurden, bleibt jedoch offen. Die Annahme eines diesbezüglichen Weisungsrechts des Klägers erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen. Die vom LSG nach § 153 Abs 2 SGG in Bezug genommenen Entscheidungsgründe des SG, wonach der Beigeladene "nicht in der Auswahl seiner Patienten frei gewesen" sei, könnten für eine einseitige Bestimmung durch den Kläger sprechen; insoweit sind aber keine eindeutigen Feststellungen getroffen. 20 b) Soweit das LSG auf die vom SG angenommene Eingliederung des Beigeladenen in den Dienstbetrieb des Klägers Bezug nimmt, fehlen hierzu ebenfalls ausreichende und widerspruchsfreie Feststellungen. 21 Auch wenn die Beteiligten ausdrücklich keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgrund Eingliederung begründen wollten, ergeben sich aus dem Inhalt des ursprünglichen Rahmenvertrags dennoch Indizien für das vom LSG gefundene Ergebnis. Dessen vertragliche Be-stimmungen legen nahe, dass der beigeladene Arzt bei seinen einzelnen Einsätzen in prägender Weise in die vom Kläger organisierten Abläufe eingebunden werden sollte, ohne hierauf nachhaltig unternehmerisch Einfluss nehmen zu können. Denn er sollte seine Tätigkeit persönlich in dessen Räumlichkeiten ausüben und seine Leistungen in der Patientendatei der Erstaufnahmeeinrichtung dokumentieren. § 3 RV sieht zudem als Leistung der Erstaufnahmeeinrichtung die kostenfreie Bereitstellung der Betriebsmittel (Geräte, Inventar, Medikamente etc) und des Hilfspersonals für die Sprechstunden vor. Für eine Eingliederung des Beigeladenen jedenfalls bei der Durchführung der Erstuntersuchungen (§ 2 Abs 2 RV) spricht, dass diesem nach den Vertragsbestimmungen (§ 2 Abs 2 RV) kein nennenswerter Freiraum für eine eigene Gestaltung seiner Tätigkeit verblieb. Auch wird die Annahme einer Eingliederung durch das vereinbarte Vergütungsmodell gestützt. Denn die erbrachten Leistungen sollten nur im Verhältnis zwischen dem Beigeladenen und der Erstaufnahmeeinrichtung abgerechnet werden (vgl hierzu BSG Urteil vom 12.6.2024 - B 12 BA 8/22 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 21). 22 Es fehlen jedoch Feststellungen dazu, wie lange dieser Rahmenvertrag gegolten hat und insbesondere dazu, inwieweit er auch praktisch gelebt wurde. Der angegriffenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass der Beigeladene auf unstrukturierte Arbeitsabläufe und eine unzureichende Infrastruktur des Klägers getroffen ist und ihm - wenn überhaupt - Betriebsmittel nur in geringfügigem Umfang zur Verfügung gestellt worden sind. Dies lässt die Frage aufkommen, inwieweit angesichts dieser Umstände tatsächlich von Abläufen und einer Organisation gesprochen werden kann, in die der Beigeladene hätte eingegliedert gewesen sein können. Um die entsprechende Annahme der Eingliederung zu stützen, hätte es insoweit näherer Feststellungen zur gelebten Praxis - namentlich zur konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Einzeleinsätze, Organisationsabläufe und Ausstattung der Erstaufnahmeeinrichtung (insbesondere auch in der Außenstelle) - bedurft. 23 Soweit die Vorinstanzen meinen, dass es auf die fehlende Bereitstellung einer ausreichenden Infrastruktur deshalb nicht ankommen könne, weil der Kläger damit ggf selbst gegen vertragliche Pflichten verstoßen habe (§ 3 RV), macht dies Feststellungen zur tatsächlichen Eingliederung nicht obsolet. Zwar ist eine im Widerspruch zum Vertragsverhältnis stehende Durchführungspraxis grundsätzlich nur dann ausschlaggebend, wenn diese rechtlich zulässig ist (vgl BSG Urteil vom 11.11. 2015 - B 12 R 2/14 R -

§ 7Nr 27 Rd

Nr 22; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 KR 20/14 R -

§ 7Nr 29 Rd

Nr 14). Die Verpflichtung des Klägers zur Ausstattung der Einrichtung (§ 3 RV) ist aber bereits in der vom LSG aufgeführten Folgevereinbarung vom 28.12.2015 nicht mehr enthalten. Auch die in § 4 Abs 1 RV noch enthaltene Minderung der Gebührensätze um einen Betrag für die "Gestellung der Praxisinfrastruktur" ist darin entfallen. Feststellungen, ab wann diese geänderten Regelungen in Kraft getreten bzw für welchen Zeitraum sie angewandt worden sind, liegen nicht vor. Soweit sich das Berufungsgericht auf eine weitere Folgevereinbarung vom 4.7.2016 bezieht, bleibt neben dessen Geltungszeitraum auch dessen Inhalt offen. Außerdem wäre zu prüfen, ob nicht schon mit den auf der Grundlage des ersten RV zustande gekommenen Vereinbarungen zu den Einzeleinsätzen (§ 2 Abs 3 RV) auch eine einvernehmliche Anpassung an die Sondersituation verbunden war. 24 Dass der Kläger die ärztliche Versorgung nach § 4 Abs 3 Satz 1 AsylbLG sicherzustellen hat, hat für sich genommen keine determinierende Wirkung auf die sozialversicherungs- und beitragsrechtliche Rechtslage (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 KR 20/14 R -

§ 7Nr 29 Rd

Nr 28 zum Zulassungserfordernis für Heilmittelerbringer; BSG Urteil vom 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R - BSGE (vorgesehen),

§ 7Nr 70 (vorgesehen), Rd

Nr 24 zum Sicherstellungsauftrag des Notdiensts). Hintergrund dieser Bestimmung war insbesondere der Gedanke, für den vom Gesetz umfassten Personenkreis die freie Arztwahl auszuschließen (vgl Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber BT-Drucks 12/4451 S 9 zu § 3). Die ggf fehlende tatsächliche Eingliederung des Beigeladenen in die Erstaufnahmeeinrichtung würde deshalb für die statusrechtliche Bewertung nicht unbeachtlich. 25 Das LSG muss somit insbesondere ermitteln, ob und ggf ab wann im streitbefangenen Zeitraum an jeweils welchem tatsächlichen Tätigkeitsort des Beigeladenen in Bezug auf die Durchführung von Erstuntersuchungen und die ambulante medizinische Versorgung der dort untergebrachten Menschen eine nennenswerte Organisationsstruktur existiert hat, in die der Beigeladene ggf eingegliedert wurde. Ferner muss es aufklären, ob der Beigeladene im Rahmen seiner Tätigkeit in erheblicher Weise auf Betriebsmittel der Erstaufnahmeeinrichtung zurückgreifen konnte sowie ob die Tätigkeit tatsächlich in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit Beschäftigten der Erstaufnahmeeinrichtung verrichtet worden ist. Dabei muss insbesondere auch festgestellt werden, ab wann und in welchem Umfang die Verpflichtung des Klägers zur Ausstattung der Einrichtung und die Minderung der Gebührensätze um einen Betrag für die "Gestellung der Praxisinfrastruktur" nicht mehr praktiziert wurden oder entfallen sind. Schließlich muss das LSG erneut prüfen, ob nach dem Gesamtbild die Indizien für eine abhängige Beschäftigung überwiegen. Der Regelung zur Beitragsfreiheit von Ärzten in Impfzentren (§ 130 SGB IV) kommt insoweit keine Aussagekraft zu (vgl BSG Urteil vom 12.6.2024 - B 12 BA 8/22 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 25). 26 3. Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene in der streitbefangenen Tätigkeit aus anderen Gründen nicht der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag, hat das LSG nicht festgestellt und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere war er nicht wegen Geringfügigkeit iS des § 8 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB IV in den Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei (vgl § 5 Abs 2 Satz 1 SGB VI, § 27 Abs 2 Teilsatz 1 SGB III). 27 4. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung durch das LSG vorbehalten. 28 5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 Satz 1 iVm § 63 Abs 1 Satz 1 GKG. Beck Padé Bergner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE151190114&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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