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BSG B 6 KA 40/18 B

KSRE151301218 ECLI:DE:BSG:2019:301019BB6KA4018B0 BSG 6. Senat 20191030 B 6 KA 40/18 B Beschluss § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 128 Abs 1 S 2 SGG, § 153 Abs 2 SGG, § 202 S 1 SGG, § 269 Abs 3 S 1 Halbs 2 ZPO,

§ 7Nr 36, Rd

Nr 12) die Aussage gegenüber, dass eine Beschäftigung - als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis iS des § 7 Abs 1 SGB IV - vorliege, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. "Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. (…) Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen." Eine Rechtsprechungsabweichung sieht der Kläger darin begründet, dass das LSG die Bewertung seiner Tätigkeit als angestellter Arzt allein aus der arbeitnehmerähnlichen Vergütung abgeleitet habe, während es alle weiteren Merkmale wie die fehlende Eingliederung in einen Betrieb oder die fehlende Weisungsgebundenheit hinsichtlich der konkreten ärztlichen Tätigkeit außer Acht gelassen und eine Gesamtabwägung nicht vorgenommen habe. 14 Eine zur Revisionszulassung führende Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ergibt sich hieraus jedoch nicht. Der Kläger hat schon keinen abstrakt-generellen Rechtssatz benannt, welcher der Entscheidung des LSG zugrunde liegt. Der von ihm wiedergegebene Satz gibt lediglich das Ergebnis des Subsumtionsvorgangs für den Fall des Klägers wieder. Außerdem trifft seine Behauptung nicht zu, das LSG habe "allein" aus der arbeitnehmerähnlichen Vergütung eine nichtselbstständige Tätigkeit hergeleitet. Vielmehr hat das LSG - nach Bezugnahme auf die ausführliche Darstellung im erstinstanzlichen Urteil, die es insoweit als zutreffend übernahm - lediglich zusammenfassend referiert, dass eine wirtschaftliche Unabhängigkeit nicht bestanden habe, "da unter Berücksichtigung der vorliegenden Vertragsgestaltungen der Kläger im streitigen Zeitraum zum einen eine arbeitnehmerähnliche Vergütung erhalten hatte und zum anderen keinem Verlustrisiko ausgesetzt war". Weiterhin hat der Kläger aus der von ihm als Rechtssatz wiedergegebenen Passage des BSG-Urteils vom 14.3.2018 (B 12 R 3/17 R - BSGE 125, 177 =

§ 7Nr 36, Rd

Nr 12) gerade diejenigen Textstellen weggelassen, in denen ausgeführt wird, dass die Weisungsgebundenheit vornehmlich bei Diensten höherer Art eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein kann (BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 R 3/17 R - BSGE 125, 177 =

§ 7Nr 36, Rd

Nr 12 - zu einem Gitarrenlehrer in einer Musikschule; zu einem Honorararzt s nunmehr ebenso BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris RdNr 14, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; s auch BSG Urteil vom 23.6.2010 - B 6 KA 7/09 R - BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4, RdNr 51). Schließlich lässt der Kläger außer Acht, dass das LSG das Tatbestandsmerkmal "in freier Praxis" gemäß § 32 Abs 1 Satz 1 Ärzte-ZV angewandt hat (zu dessen Auslegung grundlegend BSG Urteil vom 23.6.2010 - B 6 KA 7/09 R - BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4, RdNr 35 ff), während der von ihm genannten Entscheidung des

  1. Senats des BSG die Regelung in § 7 Abs 1 SGB IV zugrunde liegt, welche dieses spezifische Merkmal nicht enthält. Dass das LSG hier von der genannten Entscheidung des Senats zu § 32 Abs 1 Satz 1 Ärzte-ZV rechtsgrundsätzlich abgewichen sei, macht der Kläger selbst nicht geltend. 15
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO und dem Umstand, dass das Rechtsmittel des Klägers ohne Erfolg geblieben ist. 16
  3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3, § 52 Abs 3 Satz 1 GKG. Der danach maßgebliche Betrag der streitbefangenen Honorarrückforderung war gemäß § 52 Abs 4 Nr 2 GKG auf die festgesetzten 2,5 Millionen Euro zu begrenzen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE151301218&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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