Nr 2; Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 =
Nr 43; Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 10/13 R -
Nr 79; Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 53/17 R - zur Veröffentlichung in
5 In der Vergangenheit und wieder ab dem 1.1.2017 wurde bzw wird der für die Leistungen aus der EHV an die früheren Vertragsärzte erforderliche Finanzbedarf durch eine Umlage der Vertragsärzte aufgebracht, die sich nach einem variablen Vomhundertsatz des über die Beklagte abgerechneten Umsatzes aus der vertragsärztlichen Tätigkeit ergibt. Der Vomhundertsatz hat sich jahrelang um 5 % bewegt und ist 2019 auf 6,92 % angestiegen. Für die Zeit vom 1.7.2012 bis zum 31.12.2016 hat die Beklagte das System eines prozentualen Abzugs vom Umsatz durch ein System von neun Beitragsklassen ersetzt. Die Einstufung in eine der Beitragsklassen erfolgt nach dem Verhältnis zwischen dem Umsatz des einzelnen Arztes zum Durchschnittsumsatz der hessischen Vertragsärzte, der sich im für den hier streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Referenzjahr 2010 auf ca 205 389 Euro und im Quartalsdurchschnitt auf ca 51 347 Euro belief. Der Honorarumsatz des Praxisvorgängers der Klägerin betrug in diesem Jahr ca 199 500 Euro, was 97,14 % des Durchschnitts entsprach. Das führte zu einer Einstufung der Klägerin in die Beitragsklasse 4, die Ärzte erfasst, deren Umsatz sich oberhalb von 75 % und unterhalb von 100 % des Durchschnittsumsatzes bewegt. Der Beitrag in Klasse 4 beträgt 2508 Euro im Quartal und 10 032 Euro im Jahr. 6 Mit ihrer nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren gegen den Heranziehungsbescheid geführten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, es bestehe keine Rechtfertigung für sie, Beiträge zur EHV zu leisten. Das SG hat die Klage - soweit sie sich (auch) gegen den Honorareinbehalt für die EHV im Honorarbescheid gerichtet hat - als unzulässig abgewiesen, ihr im Übrigen aber stattgegeben und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet. Es hat die Einstufung der Klägerin in die Beitragsklasse 4 beanstandet und die Beklagte verpflichtet, über die Eingruppierung und die Festsetzung der Umlage zur EHV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die zu grobe Einteilung der Beitragsklassen verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG. Zwar bestünden aufgrund der Einteilung in die neun Beitragsklassen keine Bedenken gegen die Einhaltung des Äquivalenzprinzips. Der Gleichheitssatz sei aber gleichwohl verletzt, weil die Ärzte, die in die unteren Beitragsklassen eingestuft seien, für den Aufbau einer Anwartschaft mehr Anteile ihres Honorars aufwenden müssten als Ärzte in höheren Beitragsklassen. 7 Das LSG hat die Berufung der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, § 3 Abs 1 GEHV biete derzeit keine Grundlage für die Festsetzung der Umlage für die Zwecke der EHV. Die Norm ermögliche keine angemessene Berücksichtigung von besonders hohen Kosten für einzelne Arztgruppen und bestimmte ärztliche Leistungen. Zwar sei die Klägerin grundsätzlich verpflichtet, Abzüge für die EHV hinzunehmen, und auch das Beitragsklassensystem sei - soweit es auf die Klägerin anzuwenden sei - mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Klägerin könne jedoch nur auf der Basis einer insgesamt verfassungskonformen Rechtslage zur Duldung von Honorarabzügen für die EHV verpflichtet werden. Dies gewährleiste § 3 Abs 1 Satz 1 GEHV im Hinblick auf die fehlende Berücksichtigungsfähigkeit besonderer Kosten nicht. Dass sich das auf die Klägerin als Hausärztin nicht auswirke, sei ohne Bedeutung (Urteil vom 11.4.2018). 8 Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die Forderung des LSG nach Berücksichtigung von besonderen Kostenbelastungen vor Ermittlung des für die EHV relevanten Honorars stehe mit Bundesrecht nicht im Einklang. Damit werde ihre Gestaltungsfreiheit als Normgeber der GEHV unangemessen eingeschränkt. Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf zwei Entscheidungen des Senats, mit denen gebilligt worden ist, dass Verwaltungskosten rein umsatzbezogen erhoben werden können. Konkret habe der Senat entschieden, dass sowohl auf die Sachkosten bei den Augenärzten (intraokulare Linsen) als auch auf die Sachkosten bei der Dialyse Verwaltungskosten in vollem Umfang erhoben werden können, ohne dass das Gebot der Äquivalenz verletzt sei. Aus diesen Entscheidungen folge, dass sie - die Beklagte - auch bei der Ermittlung des für die EHV relevanten Umsatzes nicht gehalten sei, Abzüge für Kostenanteile vorzusehen, zumal diese bei den einzelnen Arztgruppen in ganz unterschiedlichem Umfang anfielen. Im Übrigen habe das LSG darauf Bezug genommen, dass bis 2012 in den Anlagen zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) ausgewiesen worden sei, welche Anteile an der Leistungsvergütung auf Technische Leistungen (TL) entfielen. Das habe es ihr in der Vergangenheit ermöglicht, den vertragsärztlichen Umsatz einzelner Arztgruppen um die Anteile für die sog TL zu bereinigen. Nachdem diese Listen auf Bundesebene nicht mehr fortgeschrieben würden, stehe ihr kein geeignetes Instrumentarium zur Verfügung, mit dem sie die Sachkostenanteile einzelner Leistungen verlässlich berechnen könne. In den meisten vertragsärztlichen Leistungspositionen seien auch Anteile für TL enthalten, zumal mit der Vergütung des Arztes auch die Praxiskosten abgedeckt seien. Insofern könne es keinen Unterschied machen, ob Anteile für Sachleistungen in den EBM-Ä-Positionen enthalten seien oder diese - wie bei der Dialyse nach Abschnitt 40.14 EBM-Ä - getrennt ausgewiesen würden. Alle Zahlungen, die von ihr - der KÄV - an die Vertragsärzte erbracht würden, seien im normativen Sinne vertragsärztliches Honorar und dürften entsprechend dem Beitragsabzug für die EHV zugrunde gelegt werden. 9 Die Beklagte beantragt,das Urteil des Hessischen LSG vom 11.4.2018 und den Gerichtsbescheid des SG Marburg vom 6.2.2015 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. 10 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. 11 Sie hält das System der EHV weiterhin für grundlegend verfehlt und ungeeignet. 12 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die angefochtenen Entscheidungen sind in vollem Umfang aufzuheben und die Klage ist insgesamt abzuweisen. 13 1. Der Senat hat in zahlreichen Entscheidungen die Verpflichtung der in Hessen zugelassenen Vertragsärzte zur Leistung einer Umlage für die EHV während ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit und ihren Anspruch auf Leistungen aus der EHV im Alter oder bei Invalidität als verfassungs- und gesetzeskonform beurteilt (zB Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 =
Diese Rechtsauffassung liegt auch dem Berufungsurteil zu Grunde. Hätte die Klägerin die endgültige Aufhebung der angefochtenen Umlagebescheide erreichen wollen, hätte sie das Urteil des LSG mit der Revision angreifen müssen, was nicht geschehen ist. 14 2. Auch den pauschalen Bedenken der Klägerin gegen die Umstellung der EHV-Systematik von einem Vomhundertsatz des Honorarumsatzes auf ein System von neun Beitragsklassen ist hier nicht weiter nachzugehen. Der Senat hält diesen Systemwechsel, den die Beklagte zu Beginn des Jahres 2017 wieder rückgängig gemacht hat, für rechtmäßig (Urteil im Parallelverfahren B 6 KA 9/19 R vom heutigen Tag). Soweit die Klägerin einwendet, mit dem Wechsel von einem prozentualen Honorarabzug für die EHV zu einem System der Beitragsklassen sei für sie eine besondere Belastung verbunden, führt das nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Beklagte hat die Klägerin, die die Praxis eines anderen Vertragsarztes übernommen hatte, im Rahmen einer Schätzung in die Beitragsklasse 4 eingestuft. Der Vorgänger hatte im Referenzjahr 2010 einen Jahresumsatz von ca 199 500 Euro erzielt; der Durchschnittsumsatz der hessischen Vertragsärzte lag bei ca 205 389 Euro. Wenn von diesem Umsatz eine Umlage in Höhe des langjährig maßgeblichen Satzes von 5 % festgesetzt worden wäre, hätte die Klägerin einen Abzug von 10 000 Euro hinnehmen müssen; in der Beitragsklasse 4 sind tatsächlich 10 032 Euro angefallen, sodass die Klägerin durch den Systemwechsel nicht beschwert ist. Im Übrigen hätte der Vomhundertsatz ohne den Wechsel zu einem Beitragsklassenmodell wohl höher liegen müssen. Der Neufassung der GEHV für die Zeit ab dem 1.7.2012 lag eine pauschale Deckelung der EHV-Quote auf 5,62 % des Honorarumsatzes zu Grunde (vgl Senatsurteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 53/17 R -
Nr 36 - 39). 15
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