Nr 34) greife er ausdrücklich nicht an. In seinem Fall habe jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch eine fortführungsfähige Praxis (ungekündigter Mietvertrag, "personelle und materielle Voraussetzungen zum Betrieb der Praxis") zumindest im Umfang eines halben Versorgungsauftrags bestanden. Man dürfe ihm nicht entgegenhalten, dass sich diese Praxis auf die nicht entzogene Hälfte seiner vertragsärztlichen Zulassung beziehe, die er im Rahmen eines Verzichtsverfahrens gegen Anstellung einem MVZ übertragen habe. Es komme auch nicht darauf an, dass er - der Kläger - seine Praxis nach der Zulassungsentziehung nicht mehr betrieben habe, denn maßgeblicher Zeitpunkt sei nach der Rechtsprechung des Senats die Stellung des Antrags auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes. Entsprechende Wertungen im Urteil des Senats vom 11.12.2013 (B 6 KA 49/12 R) insbesondere zum Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes seien auf seinen Fall übertragbar, zumal auch er den Verfall des Praxissubstrats aufgrund der bestandskräftigen Zulassungsentziehung nicht habe verhindern können. 9 Die Aberkennung eines Ausschreibungsrechts ohne Abstellen auf Versorgungsgesichtspunkte verstoße auch gegen den ausdrücklichen Wortlaut des § 103 Abs 3a Satz 2 SGB V. Die Vorschrift habe keinen sinnvollen Anwendungsbereich mehr, wenn Fälle einer hälftigen Entziehung wegen Nichtausübung einer vollen vertragsärztlichen Tätigkeit ausgeschlossen würden. Soweit das SG in Anlehnung an den Beschluss des Senats vom 17.10.2012 (B 6 KA 19/12 B - juris RdNr 10) einen Anwendungsbereich annehme, sofern einem Vertragsarzt eine ohnehin nur vorhandene hälftige Zulassung wegen gröblicher Pflichtverletzungen entzogen werde, sei das mit dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung nicht vereinbar: Die Entziehung einer "hälftigen Zulassung" und die "hälftige Entziehung" einer Zulassung seien nicht dasselbe. Die hälftige Entziehung einer Zulassung sei ganz überwiegend nur in Fällen denkbar, in denen einem Vertragsarzt eine halbe Zulassung wegen nicht mehr ausreichender Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entzogen werde. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Vorschrift in ihrem praktisch häufigsten Anwendungsbereich nicht einschlägig sein solle. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er eine sinn- und wirkungslose Regelung geschaffen habe. 10 Eine "entschädigungslose Aberkennung des Ausschreibungsrechts" führe zudem zu einer Verletzung des Art 3 Abs 1 GG. Der vom SG angeführte Grund für die Differenzierung könne nicht überzeugen. Er - der Kläger - habe sich von Beginn seiner Zulassung an darum bemüht, die Vertragsarztpraxis zum Laufen zu bringen. Es sei ihm jedoch aus Krankheitsgründen und wegen der Pflege naher Angehöriger nicht gelungen, seine Fallzahlen an den Fachgruppendurchschnitt heranzuführen. Es gehe nicht an, dass er deshalb bei der Verwertung seiner Praxis schlechter gestellt werde als ein Vertragsarzt, dessen Zulassung wegen gröblicher Pflichtverletzungen entzogen worden sei. Sein Interesse an einer Verwertung der Arztpraxis verdiene in gleichem Maße Anerkennung. 11 Der Kläger beantragt,das Urteil des SG Berlin vom 13.6.2018 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22.4.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für seinen entzogenen Vertragsarztsitz im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. 12 Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen. 13 Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass sich der Schutz der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs 3a SGB V auf die Möglichkeit einer wirtschaftlich angemessenen Verwertung der innegehabten Praxis beschränke. Dies sei auch dem Kläger möglich gewesen, der aufgrund der in dem MVZ aufgegangenen hälftigen Zulassung einen Verkaufserlös habe realisieren können. 14 Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert. 15 Die Sprungrevision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das SG hat die Klage gegen den Beschluss des Beklagten vom 22.4.2016 zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens im Umfang eines halben Versorgungsauftrags ist nicht zu beanstanden. 16 1. Die Revision unmittelbar gegen das Urteil des SG ist zulässig. Das SG hat bereits in seinem Urteil die Sprungrevision ausdrücklich zugelassen und der Kläger hat der Revisionsschrift die schriftliche Zustimmung des Beklagten zu deren Einlegung beigefügt (§ 161 Abs 1 Sätze 1 und 3 SGG). Auch sonst sind die Voraussetzungen für eine zulässige Revision erfüllt. Der Kläger hat noch hinreichend die von ihm als verletzt gerügte Rechtsnorm bezeichnet (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Zwar hat er in seiner Revisionsbegründung ausdrücklich nur die Verletzung einer nicht näher benannten "Vorschrift des Bundesrechts" gerügt, was isoliert betrachtet nicht ausreicht (vgl BSG <Großer Senat> Beschluss vom 13.6.2018 - GS 1/17 - juris RdNr 45, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1500 § 164 Nr 9 vorgesehen). Bei einer sachgerechten und angemessenen Würdigung seines weiteren Vorbringens (vgl BVerfG Beschluss vom 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - DVBl 2019, 1400 RdNr 29) ist jedoch offenkundig, dass der Kläger insbesondere eine Verletzung des § 103 Abs 3a Satz 2 SGB V sowie des Art 3 Abs 1 GG geltend macht. Dabei hat er im Einzelnen unter Auseinandersetzung mit den Gründen des SG-Urteils dargelegt, weshalb er mit diesem nicht einverstanden ist. 17 2. Der ZA ist hier der richtige Beklagte. Grundsätzlich ist allerdings in Zulassungssachen der BA auf Beklagtenseite alleiniger Beteiligter eines sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens (stRspr, zB BSG Urteil vom 16.5.2018 - B 6 KA 1/17 R - BSGE 126, 40 =
Nr 20; s auch BSG Urteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 2/18 R - juris RdNr 23, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Hier bestimmt das Gesetz in § 103 Abs 3a Satz 1 iVm Satz 11 und 12 SGB V jedoch abweichend von diesem Grundsatz ausdrücklich, dass nur der ZA über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entscheidet und dass diese Entscheidung nicht mit einem Widerspruch, sondern unmittelbar mit der Klage anfechtbar ist (BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 46/17 R - BSGE 126, 96 =
Nr 20). Eine solche Klage muss sich zwangsläufig gegen den ZA richten, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat und von dem eine andere Entscheidung begehrt wird. Zutreffend ist das SG auch davon ausgegangen, dass die Sondervorschrift in § 103 Abs 3a Satz 10 SGB V nicht nur in Fällen anzuwenden ist, in denen der ZA einen Antrag auf Nachbesetzung ablehnt, weil er diese aus Versorgungsgründen nicht für erforderlich hält, sondern generell in allen Fällen, in denen der ZA gemäß § 103 Abs 3a Satz 1 SGB V über einen Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens entscheidet (BSG aaO RdNr 21). Ein Widerspruchsverfahren vor dem BA (vgl § 96 Abs 4, § 97 Abs 3 SGB V iVm § 44 Ärzte-ZV) findet somit auch dann nicht statt, wenn der ZA seine Ablehnung - wie hier - nur darauf stützt, dass es an einer fortführungsfähigen Praxis fehlt (vgl hierzu BSG aaO RdNr 6). 18
Nr 43; s auch Ladurner, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2017, § 103 SGB V RdNr 27). 20 5. Die Entscheidung des Beklagten, die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens im Umfang eines halben Versorgungsauftrags abzulehnen, ist - wie das SG zutreffend entschieden hat - nicht zu beanstanden. 21 a) Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 103 Abs 3a Satz 1 und 2 SGB V. Maßgeblich für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens in einer ausschließlich bipolaren Konstellation ist hier nach allgemeinen Grundsätzen (vgl BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76 =
Nr 12; BSG Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R - BSGE 124, 266 =
Nr 21, 30; s auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 34
Nr 25 f mwN; BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 28/17 R -
Nr 24). Mithin ist entscheidend, ob die ursprünglich bestehende Praxis überhaupt noch "von einem Nachfolger weitergeführt werden kann". 25 bb) Das Substrat einer objektiv zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens (zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt für die Sachlage s BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57 =
Nr 38 ff; BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 46/17 R - BSGE 126, 96 =
Nr 28) noch fortführungsfähigen Praxis muss in allen Fällen vorhanden sein, ehe der ZA gemäß § 103 Abs 3a Satz 3 ff SGB V über die Bewilligung der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entscheiden darf. Daran fehlt es beispielsweise offenkundig in Konstellationen, in denen die Zulassung entzogen wurde, weil der Vertragsarzt nach erfolgter Zulassung in einem zulassungsbeschränkten Planungsbereich seine vertragsärztliche Tätigkeit gar nicht erst aufgenommen hat (§ 95 Abs 6 Satz 1 Alt 3 SGB V; s aber nunmehr - nach Nichtigerklärung des § 19 Abs 3 Ärzte-ZV durch Beschluss des BVerfG <Kammer> vom 29.6.2016 - 1 BvR 1326/15 - SozR 4-5520 § 19 Nr 4 RdNr 24 - die gesetzlich angeordnete Beendigung der Zulassung in von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereichen gemäß § 95 Abs 7 Satz 1 Alt 1 SGB V nF). Wo nie eine Vertragsarztpraxis versorgungswirksam existierte, kann - trotz erfolgter Zulassungsentziehung - auch kein Nachbesetzungsverfahren stattfinden, selbst wenn der betreffende Arzt auch eine solche "Praxis" - gleichsam als "leere Hülle" - zur Erzielung eines Verkaufserlöses gerne "weitergeführt" haben würde (so bereits BSG Urteil vom 29.9.1999 - B 6 KA 1/99 R - BSGE 85, 1, 5 f = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 31 f = juris RdNr 40; s auch Ladurner, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2017, § 103 SGB V RdNr 20). 26 cc) Auch in den von § 103 Abs 3a Satz 2 Halbsatz 1 SGB V erfassten Fallgestaltungen - also nach einem hälftigen Verzicht oder einer hälftigen Entziehung der Zulassung - ist das Vorhandensein einer fortführungsfähigen Praxis zwingend erforderlich, um überhaupt die Entscheidungsbefugnis des ZA über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens zu eröffnen (so bereits BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 28/17 R -
Nr 24). Der Einwand des Klägers, diese Auslegung verstoße gegen den klaren Wortlaut der Vorschrift und belasse ihr im Übrigen keinen sinnvollen Anwendungsbereich, trifft nicht zu. 27 § 103 Abs 3a Satz 2 Halbsatz 1 SGB V ordnet nach seinem Wortlaut an, dass ua auch bei hälftiger Entziehung einer Zulassung "Satz 1 gilt". Das enthält nicht nur eine Verweisung auf die Rechtsfolge des Satzes 1 (Eröffnung des Entscheidungsspielraums des ZA), sondern bezieht sich auf den gesamten Satz 1, mithin auch auf dessen sonstige Tatbestandsmerkmale, insbesondere auf die fortführungsfähige Praxis. Darüber hinaus bleibt für die klarstellende Regelung in Satz 2 (aaO) auch dann ein eigenständiger Anwendungsbereich bestehen, wenn aufgrund der genannten Auslegung für diejenigen Konstellationen, in denen eine hälftige Entziehung der Zulassung wegen Nichtausübung des zuerkannten vollen Versorgungsauftrags erfolgte (vgl BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 28/17 R -
Nr 23), die Verweisung auf Satz 1 (aaO) im Ergebnis nicht zu einer Entscheidung des ZA führen kann, dass ein Nachbesetzungsverfahren einzuleiten ist. Dieser eigenständige, die Vorschrift nicht vollständig ins Leere laufen lassende Anwendungsbereich der Regelung in § 103 Abs 3a Satz 2 SGB V "bei hälftiger Entziehung" betrifft Fallgestaltungen, in denen der Vertragsarzt von vornherein nur die Zulassung im Umfang eines halben Versorgungsauftrags innegehabt hat und diese Zulassung beispielsweise wegen gröblicher Pflichtverletzungen entzogen wurde. 28 Allerdings ist einzuräumen, dass in solchen Fallgestaltungen streng genommen nicht eine "hälftige Entziehung", sondern die vollständige Entziehung einer ohnehin nur hälftigen Zulassung in Rede steht. Doch kommt es im hier maßgeblichen Kontext nicht entscheidend darauf an, dass nur ein Bruchteil - die Hälfte - einer vorhandenen Zulassung entzogen wurde, sondern vielmehr darauf, dass als Ergebnis einer Zulassungsentziehung nur noch der Bruchteil einer Zulassung zur Nachbesetzung zur Verfügung steht. Speziell hierfür sollte mit der Regelung in § 103 Abs 3a Satz 2 SGB V klargestellt werden, dass auch in solchen Fällen - im Blick war dabei vor allem die Beschränkung eines vollen Versorgungsauftrags auf einen halben und die Einordnung dieses Vorgangs als "hälftigen Verzicht" - eine Nachbesetzung stattfinden darf (vgl die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 103 Abs 4 Satz 2 SGB V idF des GKV-OrgWG vom 15.12.2008, BT-Drucks 16/10609 S 56 - zu Nr 2a <§ 103> Abs 2; s auch Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 3. Aufl 2017, RdNr 447). Aus demselben Grund hat sich auch der Gesetzgeber des TSVG veranlasst gesehen, als Folgeänderung zur Schaffung der Möglichkeit einer Zulassung mit einem drei Viertel Versorgungsauftrag (§ 18 Abs 1 Satz 3 Buchst c Ärzte-ZV nF) in § 103a Abs 3a Satz 2 SGB V nF auch für den Fall der Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung die Anwendung des Satzes 1 anzuordnen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks 19/8351 S 192 - zu Nr 55 <§ 103>, zu Buchst b). 29
Nr 27). 34 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO und dem Umstand, dass das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg gehabt hat. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da sich diese am Revisionsverfahren nicht beteiligt haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE151380218&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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