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BSG 9. Senat, B 9 V 8/26 B

KSRE151410212 ECLI:DE:BSG:2026:010726BB9V826B0 BSG

  1. Senat 20260701 B 9 V 8/26 B Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom
  2. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 1 I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Erstattung gezahlter Beiträge zu seiner privaten Krankenversicherung seit dem 13.11.1997, nachdem die an diesem Tag von ihm erlittene Gewalttat im Sinne von § 1 Abs 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) mit der Folge eines hirnorganischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma, Somatisierungsstörung und depressive Episode mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 anerkannt worden ist. Diesen Anspruch hat das LSG wie vor ihm der Beklagte (Bescheid vom 24.8.2020, Widerspruchsbescheid 26.2.2021) und das SG (Urteil vom 5.11.2021) verneint, weil dafür keine Rechtsgrundlage bestehe. § 18 Abs 4 des noch anzuwendenden Bundesversorgungsgesetzes (BVG) beziehe sich nicht auf die vorliegend relevante Fallgestaltung einer rückwirkenden Bewilligung von Versorgungsleistungen. Eine Erstattung von Aufwendungen für eine Krankenversicherung erfolge nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nur, sofern der Berechtigte eine solche nach dem Wegfall des Anspruchs auf Heil- oder Krankenbehandlung abgeschlossen hat und ihm dieser Anspruch im Vorverfahren oder im gerichtlichen Verfahren rechtsverbindlich rückwirkend wieder zuerkannt wird. Ebenso wenig bestehe ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch oder allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (Urteil vom 9.12.2025) . 2 Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das LSG habe entscheidende Aspekte verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen. 3 II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil er die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) . 4
  3. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.6.2018 - B 9 V 1/18 B - juris RdNr 4 mwN) . Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit Wortlaut, Kontext und ggf der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.4.2022 - B 9 V 43/21 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 11/17 B - juris RdNr 8) . 5 Die danach erforderlichen Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Der Kläger versäumt es bereits eine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht zu formulieren (vgl BSG Beschluss vom 22.12.2021 - B 9 SB 56/21 B - juris RdNr 6) . 6 Er hält zwar sinngemäß die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob § 1 Abs 1 OEG sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Versorgung regelt und iVm § 18 Abs 4 Satz 3 BVG darauf gerichtet ist, dass dem Betroffenen die Aufwendungen für die Versicherung in angemessenem Umfang ersetzt werden, wenn der Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung im Vorverfahren oder im gerichtlichen Verfahren rechtsverbindlich rückwirkend zuerkannt wird. Er habe nichts tun können und abwarten müssen, bis über seinen Antrag auf Zuerkennung der Voraussetzungen nach dem OEG rechtskräftig entschieden worden sei. Es sei weder nachvollziehbar noch rechtlich zu rechtfertigen, weshalb die Krankenversicherungsbeiträge nach rückwirkender Zuerkennung durch den Beklagten nicht zu erstatten seien. 7 Insoweit hat der Kläger jedoch auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellung nicht hinreichend dargetan. Allein die Behauptung, die aufgeworfene Fragestellung sei bislang nicht höchstrichterlich geklärt, reicht nicht. Zwar benennt die Beschwerde unter anderem einige Entscheidungen des BSG (BSG Beschluss vom 28.4.2005 <nicht wie vom Kläger bezeichnet 9.2.2004> - B 9a/9 VG 15/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 5 und Urteil vom 28.7.1999 - B 9 VG 6/98 R - SozR 3-5910 § 76 Nr 3) und meint, danach fänden die Tatbestandsvoraussetzungen in § 18 BVG keine Anwendung und liege lediglich eine Rechtsfolgenverweisung vor. Der Kläger unterzieht sich aber nicht der notwendigen Mühe, sich mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG und BVerfG zu § 18 Abs 4 Satz 3 BVG und hier insbesondere mit den vom LSG in seinem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Entscheidungen (zB BSG Urteil vom 27.11.1991 - 9a RV 1/90 - juris; BSG Urteil vom 24.3.1993 - 9/9a RV 15/92 - SozR 3-3100 § 18 Nr 1; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 21.3.2007 - 1 BvR 164/07 - juris) inhaltlich auseinanderzusetzen. Er versäumt es demzufolge auf dieser Grundlage zu prüfen, ob sich aus dieser bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragestellung ergeben. Ist dies aber der Fall, so ist die Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.3.2018 - B 9 SB 78/17 B - juris RdNr 12 mwN) . 8 Vorliegend ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage geklärt. Das BSG hat mehrfach entschieden, dass es sich bei der Regelung in § 18 Abs 4 Satz 3 BVG um eine Sonderregelung handelt, durch die die Folgen eines rechtswidrigen Eingriffs der Verwaltung in ein bestehendes Versorgungsrechtsverhältnis wieder ausgeglichen werden, also um eine Art "Folgenbeseitigungsanspruch" (vgl BSG Urteil vom 27.11.1991 - 9a RV 1/90 - juris RdNr 13) . Dabei handelt es sich nach dem eindeutigen Wortlaut um eine abschließende gesetzliche Regelung, die keiner ausdehnenden Auslegung zugänglich ist (vgl BSG Urteil vom 24.3.1993 - 9/9a RV 15/92 - SozR 3-3100 § 18 Nr 1 - juris RdNr 11) . Auch aus der Tatsache, dass Anerkennungsverfahren teilweise geraume Zeit in Anspruch nehmen können, kann eine entsprechende Anwendung von § 18 Abs 4 Satz 3 BVG nicht abgeleitet werden. Insoweit besteht die Möglichkeit, um einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG nachzusuchen. Schuldhafte Amtspflichtverletzungen können gemäß Art 34 GG iVm § 839 BGB geltend gemacht werden (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 21.3.2007 - 1 BvR 164/07 - juris RdNr 9) . 9 Die vom Kläger herangezogenen Entscheidungen betreffen demgegenüber zum einen andere Vorschriften. In dem Urteil vom 28.7.1999 (B 9 VG 6/98 R - SozR 3-5910 § 76 Nr 3 - juris RdNr 17) handelte es sich um die Frage, ob Leistungen nach dem BVG auf Leistungen nach dem BSHG anzurechnen sind, also um die Auslegung von § 76 Abs 1 BSHG. Zum anderen hat der erkennende Senat mit dem benannten Beschluss vom 28.4.2005 (nicht wie vom Kläger bezeichnet 9.2.2004) (B 9a/9 VG 15/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 5 - juris RdNr 6 mwN) die dortige Rechtsfrage, ob § 1 Abs 1 OEG eine dynamische Rechtsfolgenverweisung auf die Regelungen des Wertes einer Grundrente in § 31 Abs 1 und 2 BVG enthält, verneint. 10 Dass der Kläger - auch hinsichtlich der Bewertung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs und eines allgemein öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs - die Entscheidung des LSG in seinem Einzelfall inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.3.2024 - B 9 SB 32/23 B - juris RdNr 6 mwN) . Die Rüge, das Urteil des LSG habe “verfahrensfehlerhaft“ den Umstand außer Acht gelassen, dass seit dem 1.1.2009 eine allgemeine Krankenversicherungspflicht gelte und verkenne die Rechtsgrundlage in § 1 Abs 1 OEG sowie deren Reichweite, betrifft dessen Rechtsanwendung und keinen Verfahrensfehler. Die Beweiswürdigung des LSG ist ebenfalls im Beschwerdeverfahren der Beurteilung des BSG vollständig entzogen (vgl BSG Beschluss vom 22.12.2023 - B 9 SB 26/23 B - juris RdNr 12 mwN) . Die Zulassung der Revision kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG auch nicht mit der Begründung verlangt werden, das LSG habe gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verstoßen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG in das Gewand einer Grundsatzrüge zu kleiden versucht. Ein Beschwerdeführer kann die gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrüge in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - soweit sie reichen - nicht dadurch umgehen, dass er die Rügen in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kleidet (vgl BSG Beschluss vom 3.7.2019 - B 9 V 17/19 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 28.2.2018 - B 1 KR 65/17 B - juris RdNr 5) . Der Kläger zeigt nicht auf, dass es hier um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, bei der die gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrüge nicht greifen. 11 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG) . 12
  4. Die danach nicht formgerecht begründete und somit unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG) . 13
  5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE151410212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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