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BSG 9. Senat, B 9 SB 1/26 B

KSRE151431012 ECLI:DE:BSG:2026:080626BB9SB126B0 BSG 9. Senat 20260608 B 9 SB 1/26 B Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

§ 152

Nr 5) und der in dem Urteil zitierten weiteren Rechtsprechung des Senats, Anhaltspunkte für die Beantwortung ihrer Frage finden lassen. Die schlichte Behauptung - ohne Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung -, das BSG habe sich mit der aufgeworfenen Frage noch nicht beschäftigt, ist nicht ausreichend. 9

  1. bb)Gleiches gilt im Ergebnis, soweit die Klägerin auch folgenden Fragestellungen grundsätzliche Bedeutung zumisst: "Ist 15.1 Alternative 4 der VersMedV ohne Weiteres auf Patienten mit Pumpen- statt Spritzentherapie anwendbar (15.1 Alternative 4 ist erkennbar originär auf eine Spritzentherapie (vier Injektionen) zugeschnitten) und ist das Tragen einer Pumpe sowie auch nächtlicher Kalibrieraufwand zur Insulintherapie sowie mit der Bedienung vorhandene Beeinträchtigungen nicht nur als Teil der Therapie sondern als erhebliche Beeinträchtigung zu werten?" 10 Auch insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin hinreichend abstrakte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG formuliert hat. Jedenfalls lässt wiederum weder die Beschwerdebegründung noch die Ergänzung mit Schreiben vom 31.5.2026 eine Klärungsbedürftigkeit erkennen. Bezogen auf den ersten Teil ihrer Frage ("Ist 15.1 ... zugeschnitten") hat sich die Klägerin nicht in gebotenem Maße damit auseinandergesetzt, ob sich die Antwort nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus der Norm selbst ergibt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.6.2024 - B 5 R 180/23 B - juris RdNr 8 mwN). Hierzu hätte es angesichts des Wortlauts von Teil B Nr 15.1 Alternative 4 VMG ("… beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe …") zumindest näherer Ausführungen bedurft. Die bloße Behauptung, die Regelung sei (nur) auf eine Spritzentherapie zugeschnitten, genügt insoweit nicht. 11 Anschließend führt die Klägerin im zweiten Teil der Fragestellung drei jeweils mit "sowie" verbundene Fragen an. Bezüglich der ersten dieser drei Fragen ("… ist das Tragen einer Pumpe …") hätte es ebenfalls einer Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der Regelung bedurft, da die Insulintherapie eine Voraussetzung von Teil B Nr 15.1 Alternative 4 VMG ist und damit überhaupt den Anwendungsbereich der Regelung erst eröffnet. Bezüglich der weiteren beiden Fragen des zweiten Teils der Fragestellung ("… auch nächtlicher Kalibrieraufwand zur Insulintherapie …", "… mit der Bedienung …") fehlt es schließlich wiederum vollständig an einer Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, etwa dem bereits unter 1.
  2. a)
  3. aa)genannten Urteil des Senats vom 12.12.2024 (B 9 SB 2/

§ 152Nr 5).

12

  1. cc)Schließlich wird die Beschwerdebegründung den Anforderungen an den geltend gemachten Zulassungsgrund auch nicht gerecht, soweit sie folgender Fragestellung grundsätzliche Bedeutung zumisst: "Besteht eine rechtliche Grundlage und Kompetenz des 'Arbeitskompendiums der versorgungsmedizinisch tätigen Leitenden Ärztinnen und Ärzte der Länder und der Bundeswehr' zur verbindlichen Konkretisierung von Tatbestandsmerkmalen der VersMedV?" 13 Auch insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin eine hinreichend abstrakte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG formuliert hat. Jedenfalls fehlt es an ausreichenden Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit. Die Klägerin führt hierzu nur aus, das beklagte Land habe das Arbeitskompendium zugrunde gelegt. Dass das LSG dieses bei seiner Entscheidung überhaupt - geschweige denn tragend - berücksichtigt hätte, trägt die Klägerin hingegen selbst nicht vor. 14
  2. b)Auch die Voraussetzungen einer Divergenz hat die Klägerin nicht substantiiert bezeichnet. 15 Eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus der Berufungsentscheidung und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG einander gegenüberzustellen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 23.3.2026 - B 9 V 5/26 B - juris RdNr 5 mwN) . Eine Abweichung besteht dagegen nicht schon, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene, abweichende rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die behauptete Unrichtigkeit im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 23.3.2026 - B 9 V 5/26 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 12.8.2025 - B 9 SB 3/25 B - juris RdNr 11: "bloße Subsumtionsrüge") . Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in dem oder den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist und welcher in der Entscheidung des Berufungsgerichts enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.8.2025 - B 10 ÜG 2/25 B - juris RdNr 5 mwN). 16 Diesen Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie zeigt schon nicht schlüssig auf, dass das LSG einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. 17 Dem Urteil des LSG entnimmt die Klägerin zwar die Aussage, "Schlafstörungen sind Bestandteil der regulären Pumpen-Therapie bei der Diabetes Erkrankung und begründen keine erheblichen Einschnitte in der Lebensführung". 18 Indes fehlt es aber an der in diesem Zusammenhang notwendigen Wiedergabe des Inhalts des Berufungsurteils. Insbesondere legt die Klägerin nicht dar, in welchem Kontext und an welcher Stelle des Urteils der von ihr behauptete Rechtssatz zu finden sein soll. Allein die Vorlage des angefochtenen Urteils kann diese Angaben nicht ersetzen. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den vermeintlich divergierenden Rechtssatz aus dem Urteil des LSG selbst herauszusuchen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 20.9.2022 - B 9 V 7/22 B - juris RdNr 9 mwN). Insbesondere wenn, wie vorliegend von der Klägerin wohl, ein sog verdeckter Rechtssatz abgeleitet wird, hätte sie darlegen müssen, an welcher Stelle und mithilfe welcher anerkannten Methodik sie diesen Rechtssatz dem Urteil entnommen hat. Dabei genügt es nicht, aus der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall auf einen Rechtssatz zu schließen (BSG Beschluss vom 20.9.2022 - B 9 V 7/22 B - juris RdNr 10 mwN) . Diese gesteigerten Anforderungen verfehlt die Klägerin umso mehr, weil sie sich auf die bloße Behauptung eines angeblichen Rechtssatzes des LSG nicht nur ohne Angabe der Fundstelle, sondern auch ohne substantiierte Einbettung in den Kontext des angefochtenen Urteils beschränkt. 19 Selbst wenn der behauptete Rechtssatz von dem LSG aufgestellt worden wäre, zeigt die Beschwerdebegründung zudem aber auch keinen Widerspruch zwischen einem Rechtssatz des BSG und der behaupteten Aussage des LSG auf. 20 Dem Urteil des BSG vom „2.“12.2024 (gemeint: 12.12.2024; B 9 SB 2/

§ 152Nr 5 Rd

Nr 26) entnimmt die Klägerin den Rechtssatz, "… oder notwendige nächtliche Blutzuckerkontrollen der Eltern seinen Schlaf in teilhaberelevanter Weise stören …". 21 Unabhängig davon, dass die zitierte Aussage des BSG keinen vollständigen Rechtssatz enthält, sondern allenfalls einen fragmentarischen Auszug aus einem solchen, bezieht sich die Aussage des BSG offenbar auf die Bewertung eines Diabetes mellitus bei einem Kind oder Jugendlichen. Dass sich die behauptete Aussage des LSG ebenfalls auf diesen Personenkreis (Kinder oder Jugendliche) beziehen würde, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Insoweit ist schon nicht erkennbar, dass sich beide Aussagen auf vergleichbare Personenkreise beziehen. 22 Soweit die Klägerin im Weiteren anführt, das LSG habe ihre Schlafprobleme nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen, rügt sie sinngemäß (auch) die Rechtsanwendung des LSG. Diese kann aber von vornherein nicht zulässig mit der Divergenzrüge angegriffen werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.11.2025 - B 9 SB 23/25 B - juris RdNr 11 mwN). 23

  1. c)Schließlich hat die Klägerin auch keinen Verfahrensfehler iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG bezeichnet. 24 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.2.2025 - B 9 SB 18/24 B - juris RdNr 7 mwN) . Zu beachten ist, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den daraus abgeleiteten Bezeichnungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 25
  2. aa)Soweit die Klägerin rügt, es sei nicht ausgeschlossen, dass das LSG voreingenommen gewesen sei, weil es eine erneute Begutachtung für erforderlich gehalten und den Sachverständigen um "kritische" Würdigung der medizinischen Äußerungen gebeten habe, was sie auch gerügt habe, ist ein Verfahrensfehler nicht anforderungsgerecht dargetan. 26 Ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist schon deshalb nicht bezeichnet, weil sich eine Verfahrensrüge auf die Mitwirkung - vermeintlich - befangener Richter nicht mehr stützen lässt, wenn die Befangenheit nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist (vgl BSG Beschluss vom 28.10.2003 - B 3 P 16/03 B - juris RdNr 5). Daher hätte die Klägerin schlüssig aufzeigen müssen, dass sie ihr Ablehnungsrecht nicht nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 43 ZPO verloren hat (vgl BSG Beschluss vom 22.11.2018 - B 13 R 297/17 B - juris RdNr 6 mwN). Dies ist nicht erfolgt. An Ausführungen hierzu fehlt es vollständig. 27
  3. bb)Soweit die Klägerin darüber hinaus rügt, das LSG habe den Sachverständigen nicht nach der notfallmäßigen Behandlung von Unter- oder Überzuckerungen bzw Krankenhausbehandlungen fragen dürfen, weil es sich hierbei nicht um zwingende konstituierende Zulassungskriterien für die Annahme einer Schwerbehinderung handele, genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG an die Bezeichnung von Verfahrensmängeln nicht, weil sie auf einem fehlerhaften Verständnis des Begriffs "Verfahrensmangel" iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG beruht. 28 Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 9 mwN). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels kann nur auf den Verstoß gegen eine Verfahrensnorm, die den Weg zur Entscheidung betrifft (error in procedendo), nicht hingegen auf die "falsche" Auslegung oder Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften, die den Inhalt der angefochtenen Entscheidung selbst bilden (error in iudicando) gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 9 mwN). Ein Verfahrensmangel kann mithin nicht auf die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts oder die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG als solche gestützt werden. Solche Rügen sind generell nicht geeignet, den Antrag auf Zulassung der Revision zu begründen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 9 mwN). 29 Vor diesem Hintergrund ist die von der Klägerin erhobene Rüge von vornherein ungeeignet zur Begründung der Beschwerde. Es handelt sich lediglich um die Rüge eines vermeintlichen Rechtsanwendungsfehlers des LSG. Dies betrifft aber allein die nicht als Verfahrensmangel rügefähige materielle Richtigkeit des angegriffenen Urteils. 30
  4. cc)Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen die "rechtliche Beweiswürdigung" rügt, weil das LSG ein zweites Sachverständigengutachten eingeholt hat und sich über das Ergebnis beider Gutachten hinweggesetzt habe, kritisiert sie die Auswertung und Würdigung der vorliegenden medizinischen Ermittlungen durch das LSG und damit dessen Beweiswürdigung (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Damit kann sie nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen. 31
  5. dd)Schließlich genügt auch die grundsätzlich zur Begründung von Verfahrensmängeln geeignete Rüge der Klägerin einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) durch das LSG nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG an deren Bezeichnung. Wird als Verfahrensmangel die Verletzung des § 103 SGG durch eine nicht erfolgte Beweiserhebung geltend gemacht, müssen sich die Ausführungen auch darauf beziehen, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (zu den Anforderungen vgl etwa BSG Beschluss vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 5 mwN; vgl auch BSG Beschluss vom 4.2.2026 - B 9 SB 33/25 B - juris RdNr 5) . Insoweit enthält § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Einschränkung des Rügerechts der mangelnden Sachverhaltserforschung. Die Klägerin führt nur an, das LSG habe sich entgegen des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht mit einzelnen vorgetragenen Beeinträchtigungen auseinandergesetzt. Zu einem eigenen Beweisantrag wird in der Beschwerdebegründung indes nichts vorgebracht. 32
  6. ee)Soweit der in diesem Zusammenhang erfolgte Vortrag der Klägerin, zu den einzelnen Beeinträchtigungen fänden sich in den Entscheidungsgründen keine konkreten Ausführungen, als Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) zu verstehen sein sollte, ist ein Verfahrensfehler schließlich ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. 33 § 62 SGG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nur dazu, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 4.3.2026 - 2 BvR 1818/23 - juris RdNr 20 mwN). Das Prozessgericht muss jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich bescheiden. Art 103 Abs 1 GG schützt auch nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 27.3.2014 - B 9 V 69/13 B - juris RdNr 15 mwN). Daher muss eine Beschwerdebegründung "besondere Umstände" aufzeigen, aus denen sich klar ergibt, dass das Gericht seinen Pflichten nicht nachgekommen ist (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN; im Anschluss daran BSG Beschluss vom 10.2.2026 - B 12 BA 33/25 B - juris RdNr 9) , zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt, oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.1.2011 - 1 BvR 2441/10 - juris RdNr 10 mwN), oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 9.12.1999 - 1 BvR 966/99 - juris RdNr 24 mwN; BSG Beschluss vom 27.3.2014 - B 9 V 69/13 B - juris RdNr 15 mwN). 34 Solche Umstände werden von der Klägerin nicht bezeichnet. Mit der pauschalen Behauptung, das LSG sei auf die Ausführungen zu "den einzelnen tatsächlichen Beeinträchtigungen" nicht eingegangen, hat die Klägerin eine Verletzung des § 62 SGG nicht schlüssig dargestellt. Hierzu hätte es zunächst einer Darstellung bedurft, auf welche ihrer eigenen Ausführungen im Berufungsverfahren die Klägerin überhaupt abstellt, worauf das LSG nach ihrer Auffassung also hätte eingehen müssen. Sodann hätte es unter Darlegung der Rechtsauffassung des LSG zumindest einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Argumentation des LSG und einer Darlegung bedurft, aus welchen Gründen die Klägerin die Begründung des LSG nicht als ausreichend erachtet. 35 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 36 3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 37 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE151431012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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