KSRE151460112 ECLI:DE:BSG:2026:080626BB9V2125B0 BSG 9. Senat 20260608 B 9 V 21/25 B Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. September 2025 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 1 I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz wegen einer Vergewaltigung im Oktober 2002 durch ihren damaligen Ehemann. 2 Das LSG hat nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens bei S die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG durch Beschluss vom 5.9.2025 zurückgewiesen. Weder sei ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff glaubhaft gemacht noch seien Schädigungsfolgen nachgewiesen. 3 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln und hilfsweise grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begründet. 4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) . 5 1. Es fehlt bereits an einer ausreichenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Dazu hätte es weiterer Ausführungen zum Ablauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens und insbesondere zu den tatsächlichen Feststellungen des LSG bedurft. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN) . Anhand der Beschwerdebegründung ist es nicht möglich, die Eckdaten des Verwaltungs- und bisherigen Gerichtsverfahrens zu ermitteln. Der genaue Verfahrensablauf sowie Inhalt und Gegenstand der angefochtenen Bescheide sind ebenso wenig erkennbar, wie der Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Beschlusses. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.11.2018 - B 9 V 28/18 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7). 6 2. Unabhängig davon erfüllt das Vorbringen der Klägerin auch nicht die Bezeichnungsanforderungen der konkret geltend gemachten Zulassungsgründe. 7
- a)Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.2.2025 - B 9 SB 18/24 B - juris RdNr 7 mwN) . Zu beachten ist, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den daraus abgeleiteten Bezeichnungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 8
- aa)Soweit die Klägerin eine Gehörsverletzung in Form einer Missachtung des Fragerechts aus §§ 116 Satz 2, 118 Abs 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO geltend macht, hat sie einen solchen Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Danach steht jedem Beteiligen im Sozialgerichtsprozess das Recht zu, einem Zeugen oder Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet. Sachdienliche Fragen iS von § 116 Satz 2 SGG liegen dann vor, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind. Hierbei müssen keine Fragen formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die noch aufklärungs- oder erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen. Da das Fragerecht der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs dient, ist weiterhin erforderlich, dass der Beteiligte alles getan hat, um die Anhörung zu erreichen. Dieser Obliegenheit ist er jedenfalls dann nachgekommen, wenn er einen darauf gerichteten Antrag rechtzeitig gestellt, dabei schriftlich objektiv sachdienliche Fragen angekündigt und das Begehren bis zuletzt aufrechterhalten hat (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.12.2021 - B 9 V 32/21 B - juris RdNr 35 mwN). 9 Diesen Anforderungen entspricht das Beschwerdevorbringen der Klägerin nicht. Sie führt zwar an, sie habe mit Schriftsatz vom 19.8.2025 einen Antrag auf ergänzende Befragung des Sachverständigen S gestellt. Unabhängig davon, dass anhand der Beschwerdebegründung nicht nachvollzogen werden kann, ob dieser Antrag nach Zugang der Anhörungsmitteilung bezüglich der Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG aufrechterhalten oder gestellt wurde, fehlt es jedenfalls an hinreichenden Ausführungen zu den von der Klägerin als erläuterungsbedürftig angesehenen Punkten. Die Ausübung des Rechts, Fragen an einen Zeugen oder Sachverständigen zu stellen, setzt stets eine hinreichend konkrete Bezeichnung der noch aufklärungs- oder erläuterungsbedürftigen Punkte voraus. Bei einem medizinischen Sachverständigen muss ein - wie die Klägerin - rechtskundig vertretener Beteiligter hierzu die in dem Verfahren auf Grundlage der aktenkundigen medizinischen Sachverständigengutachten und Berichte zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen oder im Zusammenhang mit diesen Fragen stehenden medizinischen Feststellungen auf dem jeweiligen Fachgebiet näher benennen, sodann auf dieser Grundlage auf insoweit bestehende Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinweisen und hiervon ausgehend schließlich die konkret - aus seiner Sicht - noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren (vgl BSG Beschluss vom 16.12.2021 - B 9 V 32/21 B - juris RdNr 36 mwN). 10 Vorliegend benennt die Klägerin mit der in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Formulierung "Der Sachverständige ist weiter zu ergänzende Ausführungen zu der Frage anzuhören, [...] wie er zu dem Ergebnis einer 83%-igen Wahrscheinlichkeit einer nicht authentischen Schilderung der Klägerin kommt. Der Sachverständige ist ergänzend aufzufordern zu erklären, wie er bei der Diagnosestellung zwischen bewusster Simulation, Aggravation und kognitiv verzerrter Selbstwahrnehmung bei der Klägerin unterschieden hat und inwieweit diese Unterscheidung bei der Feststellung seiner Diagnose berücksichtigt wurde." zwar aus ihrer Sicht aufklärungs- oder erläuterungsbedürftige Punkte. Es fehlen aber hinreichende Darlegungen der Klägerin zu dem Gutachten und den Feststellungen des Sachverständigen. Die nur knappen Angaben, wonach der Sachverständige offenbar die angegebene Wahrscheinlichkeit aus einem Self-Report Symptom Inventory abgeleitet hat, genügen nicht, um den geltend gemachten Erläuterungsbedarf nachvollziehen zu können. Darüber hinaus lässt sich schon anhand der eigenen Ausführungen der Klägerin keine Aufklärungs- oder Erklärungsbedürftigkeit der von ihr benannten Punkte erkennen. Bezüglich des ersten Satzes der von ihr angeführten Fragestellung ergibt sich die Antwort bereits aus der Beschwerdebegründung selbst, indem die Klägerin darlegt, dass es sich um die Auswertung eines von dem Sachverständigen als diagnostischen Ansatz verwendetes psychometrisches Beschwerdevalidierungsverfahren handelt. Aus den weiteren Ausführungen der Klägerin folgt, dass sie eine Diagnostik nach DSM-5 gegenüber dem psychometrischen Beschwerdevalidierungsverfahren als vorzugswürdig erachtet, der Sachverständige aber bei erfolgter Nutzung auch des DSM-5-Fragebogens sich auf das Ergebnis des psychometrischen Beschwerdevalidierungsverfahrens gestützt hat. Damit verdeutlicht die Klägerin gleichzeitig, dass sie mit den Schlussfolgerungen des Sachverständigen bei - nach ihren eigenen Ausführungen - Nutzung zulässiger diagnostischer Methoden nicht einverstanden ist und wendet sich, wie auch mit der weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge einer vorweggenommenen Beweiswürdigung, im Kern gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden. Gleiches gilt letztlich bezogen auf den zweiten Satz ihrer Fragestellung. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der Sachverständige das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung verneint hat, was die Klägerin (wohl) mit Diagnose gemeint haben dürfte. Indes folgt aus den Ausführungen der Klägerin insoweit wiederum, dass Grundlage seiner Einschätzung das psychometrische Beschwerdevalidierungsverfahren ist. Letztlich rügt sie damit auch insoweit die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. 11 Soweit die Klägerin darüber hinaus in der Beschwerdebegründung als weitere aufklärungs- oder erläuterungsbedürftigen Punkte "Der Gutachter ist demzufolge aufzufordern, die Beweisfrage Nr. 5 konkret und ohne Bezugnahme auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu beantworten. [...] Der Sachverständige (Korrektur des Fehlers) ist daher aufzufordern, eine sachkundige Stellungnahme gem. des Beweisbeschlusses des Gerichts vorzunehmen...", und "Der Gutachter ist konkret um ergänzende Stellungnahme aufzufordern, wie er zu diesem Ergebnis kommt, dass die behandelnden Ärzte und Therapeuten ohne eigene Prüfung gegenseitig Diagnosen übernommen hätten bzw. woher er diese Kenntnis hat…. Der Gutachter ist ergänzend aufzufordern zu konkretisieren, wie er zu dem Ergebnis kommt, die früheren Diagnosen der Behandler zu entwerten." benennt, genügt die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht. Die allein bruchstückhafte Wiedergabe des Gutachtens durch die Klägerin ist nicht ausreichend, um die Aufklärungs- oder Erläuterungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Punkte nachvollziehen zu können. Weder werden die genannten Punkte in den Kontext des Gutachtens eingeordnet noch wird dargelegt, welchen Inhalt die in Bezug genommene Stellungnahme der Staatsanwaltschaft hat. 12
- bb)Soweit die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) rügt, weil das LSG durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG entschieden hat, wird sie den Darlegungserfordernissen ebenfalls nicht gerecht. Die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf einen fehlerhaften Gebrauch dieses Ermessens, dh auf sachfremde Erwägungen und eine grobe Fehleinschätzung überprüft werden. Eine grobe Fehleinschätzung liegt vor, wenn bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung unter keinen Umständen zu rechtfertigen ist (stRspr; etwa BSG Beschluss vom 17.7.2024 - B 7 AS 9/24 B - juris RdNr 9 mwN). Zu den genannten Voraussetzungen und Maßgaben fehlt es an konkreten, fallbezogenen Ausführungen in der Beschwerdebegründung. Indem die Klägerin geltend macht, ihr sei die Möglichkeit genommen worden, die methodischen Widersprüche des Gutachtens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern, rügt sie auf diesem Weg vielmehr erneut die eigenständig als Verfahrensfehler gerügte Verletzung des Fragerechts. 13
- cc)Die von der Klägerin erhobene Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) durch das LSG, weil dieses weder ein Obergutachten noch ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt hat, genügt ebenfalls nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG an deren Bezeichnung. Um das Berufungsgericht ausreichend vor einer Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht zu warnen, muss ein Beteiligter sein zuvor geäußertes Beweisbegehren in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG als prozessordnungsgemäßen Beweisantrag wiederholen und protokollieren lassen (§ 122 SGG iVm § 160 Abs 4 Satz 1 ZPO; stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.12.2024 - B 9 SB 1/24 B - juris RdNr 10 mwN). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - das LSG von der ihm durch § 153 Abs 4 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der in einem solchen Fall den Beteiligten zugestellten Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 SGG muss jedenfalls ein anwaltlich vertretener Beteiligter auch entnehmen, dass das Berufungsgericht keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt und dass es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche Beweisanträge iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ansieht. Nach Zugang der Anhörungsmitteilung muss daher der Beteiligte, der schriftsätzlich bereits gestellte Beweisanträge aufrechterhalten will, dem LSG ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser Anträge mitteilen oder neue förmliche Beweisanträge stellen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 17.4.2023 - B 9 V 38/22 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 30.8.2022 - B 9 SB 17/22 B - juris RdNr 7 mwN). 14 Einen solchen, prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG hat die Klägerin nicht bezeichnet. Mit ihrem Schreiben vom 19.8.2025 hat sie nach ihren Angaben die ergänzende Befragung des Sachverständigen beantragt. Sie führt aber schon selbst nicht an, dass sie auch die Einholung eines Obergutachtens oder eines aussagepsychologischen Gutachtens beantragt hätte. 15
- dd)Schließlich ist auch die von der Klägerin als Verfahrensmangel gerügte Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) nicht hinreichend dargelegt. Indem die Klägerin zur Begründung ausführt, das LSG habe bei Bewertung des von ihr geschilderten Tathergangs diesen unter Rückgriff auf die Einschätzung der Staatsanwaltschaft Tübingen als biomechanisch/anatomisch nicht denkbar verworfen und damit Sachkunde für sich reklamiert, die einem Sachverständigen vorbehalten sei, rügt sie im Kern wiederum die Beweiswürdigung des LSG, auf die - wie dargelegt - die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann. 16
- b)Der hilfsweise geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung wird von der Klägerin ebenfalls nicht formgerecht dargelegt. 17 Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 23.1.2025 - B 10 ÜG 5/24 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 9.9.2024 - B 10 ÜG 1/24 B - juris RdNr 6 mwN). 18 Die Klägerin misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung zu: "1. Darf ein Tatsachengericht im Rahmen der Glaubhaftmachung nach § 15 KOVVfG i.V.m. § 1 OEG/§ 1 SGB XIV die Schilderung eines Sexualdelikts tragend allein aufgrund eigener Plausibilitätserwägungen zur biomechanischen "Unmöglichkeit" der Tatausführung verwerfen, ohne hierzu sachverständige Hilfe (Rechtsmedizin / Biomechanik / Gynäkologie) in Anspruch zu nehmen, insbesondere wenn zeitnahe ärztliche Befunde fehlen?" "2. Ist ein Gerichtsgutachten im sozialen Entschädigungsrecht verwertbar, das eine klinisch nach ICD/DSM naheliegende Diagnose (hier: PTBS; DSM-5-Kriterien B-E bejaht) im Wesentlichen unter Verweis auf Beschwerdenvalidierungstests (wie den SRSI) negiert, obwohl aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse (z.B. Herdtle/Steinert 2023) erhebliche Fehlklassifikationsrisiken in der betreffenden Patientengruppe ausweisen, ohne diese Risiken fallbezogen differentialdiagnostisch aufzuarbeiten und ohne dass das Gericht diese Methodik durch ergänzende Befragung/weitere Begutachtung klärt?" 19 Hierbei handelt es sich schon nicht um Fragen zu einem konkreten Tatbestandsmerkmal einer revisiblen Norm (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 19.3.2026 - B 9 SB 36/25 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 23.12.2016 - B 9 SB 53/16 B - juris RdNr 10 mwN). Vielmehr rügt die Klägerin, wie auch der Einzelfallbezug der Fragen zeigt, im Kern wiederum die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) und damit einen Verfahrensfehler sowie die Beweiswürdigung durch das LSG. Ein Beschwerdeführer kann die grundsätzlichen Beschränkungen der Verfahrensrüge in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG aber nicht erfolgreich dadurch umgehen, dass er die Rügen in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kleidet (stRspr; zB BSG Beschluss vom 13.1.2025 - B 9 BL 1/24 B - juris RdNr 7 mwN). 20 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 21 4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 22 5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE151460112&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public