R 4-2500 § 13 Nr 30,
Nr 10). 10 1. Der Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen beruht auf der entsprechenden (analogen) Anwendung des § 288 BGB. Mangels bürgerlich-rechtlichen Vergütungsanspruchs konnte § 288 BGB keine direkte Anwendung finden. Eine spezielle, öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage für den Zinsanspruch ist nicht ersichtlich (dazu unter a). Hieraus folgt jedoch nicht, dass überhaupt kein Zinsanspruch besteht. Angesichts der Ähnlichkeit des nicht geregelten Tatbestands mit dem gesetzlich festgelegten (BSG vom 18.9. 2012 - B 2 U 11/11 R - BSGE 112, 43 = SozR 4-2700 § 90 Nr 2, RdNr 25; vgl BSG vom 4.5.1999 - B 4 RA 55/98 R - SozR 3-2600 § 34 Nr 1 unter Verweis auf BSG vom 26.7.1989 - 11/7 RAr 87/87 - SozR 4100 § 107 Nr 4 S 4 f; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl 2014, S 202
Nr 13). Gleiches gilt für die Einweisung des Versicherten durch den Durchgangsarzt (BSG aaO RdNr 14). 13 Eine Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Verzugszinsen für Zahlungsansprüche aus einer öffentlich-rechtlichen GoA lässt sich auch weder dem SGB VII oder dem SGB I noch dem SGB X entnehmen. Das SGB VII enthält keine Zinsvorschriften. § 44 SGB I gewährt einen Zinsanspruch bei verspäteter Zahlung von Geldleistungen, die Regelung setzt aber als im Zweiten Abschnitt des SGB I befindliche Norm und aufgrund ihrer Stellung hinter § 38 SGB I nach systematischer Auslegung voraus, dass es sich hierbei um Sozialleistungen iS des § 11 SGB I handelt, auf die ein Rechtsanspruch gemäß § 38 SGB I besteht. § 11 SGB I setzt nach seinem Wortlaut wiederum voraus, dass der Anspruch seine Rechtsgrundlage im SGB findet, was aber bei einer öffentlich-rechtlichen GoA eines Krankenhauses gegenüber einem Sozialversicherungsträger gerade nicht der Fall ist. 14 Durch das hinsichtlich der Hauptforderung angenommene Anerkenntnis der Klägerin ist auch kein neuer - zB im Sinne eines Schuldanerkenntnisvertrages gemäß § 781 BGB - originärer Anspruch im Sinne eines Anerkenntnisvertrages entstanden. Ein angenommenes Anerkenntnis ist vielmehr eine reine Prozesserklärung, die nach § 101 Abs 2 SGG den mit der Klage geltend gemachten Anspruch in der Hauptsache erledigt (vgl BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 1/15 R - BSGE 119, 293 = SozR 4-1500 § 101 Nr 2, RdNr 12). 15 b) In der vorliegenden Fallkonstellation liegt damit eine planwidrige Gesetzeslücke hinsichtlich der Regelungen über die Verzinsung vor. Im öffentlichen Recht können Verzugszinsen grundsätzlich nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden, weil es dort keinen allgemeinen Grundsatz gibt, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Rechtsgrundlage für die Verzinsung von Geldforderungen ist das im Einzelfall einschlägige Spezialrecht (BVerwG vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - NVwZ 2014, 1523 RdNr 45; BVerwG vom 22.2.2001 - 5 C 34/00 - BVerwGE 114, 61; BSG vom 18.12.1979 - 2 RU 3/79 - BSGE 49, 227 = SozR 1200 § 44 Nr 2, RdNr 11; vgl BVerwG vom 14.2.1962 - V C 11.61 - BVerwGE 14, 1, 3; BVerwG vom 25.10.1962 - VIII C 55.61 - BVerwGE 15, 78, 81; BVerwG vom 26.3.1965 - IV C 123.63 - BVerwGE 21, 44; BVerwG vom 8.6.1966 - VIII C 153.63 - BVerwGE 24, 186, 191; BVerwG vom 17.2.1971 - IV C 17.69 - BVerwGE 37, 239, 242; BVerwG vom 13.7.1979 - IV C 66.76 - BVerwG DÖV 1979, 761). 16 Die Fälle des im BGB geregelten Verzugszinsentatbestands sind der vorliegenden Konstellation ähnlich. In beiden Fällen stehen Gläubiger und Schuldner in einem Gleichordnungsverhältnis, das es rechtfertigt, im Falle einer schuldhaft verspäteten Leistung einen Nachteilsausgleich, der der Gläubigerseite durch die Vorenthaltung einer geschuldeten Geldleistung entsteht, zuzubilligen. Angesichts der fehlenden Sonderregelung ist es daher gerechtfertigt, den allgemeinen Rechtsgedanken des Schuldnerverzugs, der im Allgemeinen Teil des bürgerlichen Schuldrechts kodifiziert ist, auch auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Sozialrechts zur Anwendung zu bringen (vgl BGH vom 19.2.1962 - III ZR 200/60 - BGHZ 36, 344, RdNr 37). Es ist davon auszugehen, dass insofern eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Bei einer Regelung der GoA im öffentlichen Recht hätte der Gesetzgeber auch den Zinsanspruch für dieses Rechtsinstitut regeln müssen. 17 Bereits die Hauptforderung der Klägerin resultiert aus einem Anspruch auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher GoA, für den auch im öffentlichen Recht - mangels positivrechtlicher Regelung der "öffentlich-rechtlichen GoA" - nach ständiger Rechtsprechung des Senats die §§ 677 ff BGB entsprechend gelten. Mangels spezialgesetzlicher Regelung ist als Rechtsgrundlage für den anerkannten Zahlungsanspruch § 683 S 1 iVm § 670 BGB heranzuziehen, der auch für den Bereich der Sozialversicherung jedenfalls dann entsprechend anzuwenden ist, wenn der Geschäftsführer - wie hier die Klägerin - kein Leistungsträger iS der §§ 102 ff SGB X ist. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen ausscheidet und der Geschäftsführer mit der Geschäftsführung eine Aufgabe eines sozialrechtlichen Leistungsträgers übernommen hat. Weiterhin ist erforderlich, dass es an besonderen, das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn abweichend regelnden Bestimmungen, die den Handelnden zum unentgeltlichen Tätigwerden verpflichten oder die einen Rückgriff auf die Grundsätze über die GoA nicht erlauben, fehlt (BSG vom 3.4.2014 - B 2 U 21/12 R - BSGE 115, 247 =
Nr 19; BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 28/08 R - BSGE 105, 210 = SozR 4-2700 § 33 Nr 1, RdNr 12; BSG vom 17.11.1999 - B 6 KA 14/99 R - SozR 3-2500 § 75 Nr 11 S 56 mwN). 18 Aus dieser inzwischen gefestigten Rechtsprechung, die in der genannten Konstellation zu einer analogen Anwendung der BGB-Vorschriften zur GoA führt, folgt zwangsläufig, dass auch die Normen des Allgemeinen Schuldrechts des BGB (§§ 241 ff BGB) und damit auch des Leistungsstörungsrechts (§§ 275 ff BGB) entsprechende Anwendung finden. Wie das BVerwG bereits entschieden hat, findet im Rahmen der öffentlich-rechtlichen GoA jedenfalls § 256 BGB entsprechende Anwendung, nach dem der Aufwendungsersatz auch einen Zinsanspruch umfasst (BVerwG vom 6.9.1988 - 4 C 5/86 - BVerwGE 80, 170, RdNr 24). 19 Die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes bestimmt sich mithin zunächst nach § 246 BGB, der den ausdrücklichen Vorbehalt der Geltung einer anderen Regelung enthält und somit die Anwendbarkeit des § 288 Abs 1 BGB eröffnet.Verzugszinsen nach § 288 BGB dienen dem Nachteilsausgleich, der der Gläubigerseite durch die Vorenthaltung einer geschuldeten Geldleistung entsteht. So soll im Wege der Fiktion eines gesetzlichen Mindestschadens (vgl BGH vom 26.4.1979 - VII ZR 188/78 - BGHZ 74, 231, 235) dem Gläubiger das ersetzt werden, das er erlangt hätte, wenn er das Geld angelegt hätte (Larenz, Schuldrecht AT, § 12 VIII, S 182; vgl auch den Zinsbegriff des römischen Rechts in Dig.22.1.0: De usuris et fructibus ....... Über Nutzungen und Früchte ...). Zugleich soll ein etwaiges Zinskalkül des Schuldners, der die Erfüllung einer Geldschuld verzögert, um entsprechende Gewinne durch Zinsziehung zu erzielen (Gläubigerkredit), verhindert werden (vgl Schulte-Nölle in Dauner-Lieb/Langen, BGB,
Nr 21; BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 9). Weder BSG noch BVerwG haben bisher einen Verzugszinsanspruch bei Forderungen aus öffentlich-rechtlicher GoA ausgeschlossen. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.