Nr 14) und enthalten Bestimmungen zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Sprechstundenbedarf. 15 Die hier einschlägige "Vereinbarung nach § 106 Abs. 3 SGB V zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfvereinbarung Baden-Württemberg)" vom 16.4.2008 listet unter § 4 Abs 2 die Prüfarten auf, nach denen die Wirtschaftlichkeit der ärztlichen Verordnungsweise geprüft wird. Darunter fällt ua die Prüfung der Wirtschaftlichkeit "im Einzelfall, bezogen auf einzelne verordnungsfähige Mittel an Sprechstundenbedarf bezüglich der Menge und/oder des Preises (§ 7). Die Bestimmungen der Sprechstundenbedarfsvereinbarung zur sachlich/rechnerischen Berichtigung bleiben unberührt". Die in Bezug genommene Sprechstundenbedarfsvereinbarung, hier maßgebend in der Fassung vom 18.11.2008, unterscheidet in § 6 zwischen der Prüfung der Verordnungsweise von Sprechstundenbedarf (Wirtschaftlichkeitsprüfung), die Gegenstand der Prüfvereinbarung ist, und der sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Verordnung von Sprechstundenbedarf. Wirtschaftlichkeitsprüfungen betreffen nach § 6 Abs 2 Sprechstundenbedarfsvereinbarung insbesondere folgende Sachverhalte: - Nichtwahrnehmung wirtschaftlicher Bezugswege; - Anforderung überhöhter/unwirtschaftlicher Mengen; - Verstöße gegen die Arzneimittelrichtlinien, sofern der Verstoß keinen Sachverhalt betrifft, der der sachlich/rechnerischen Richtigstellung zuzuordnen ist. Die Durchführung der so definierten Wirtschaftlichkeitsprüfung richtet sich gemäß § 6 Abs 3 Sprechstundenbedarfsvereinbarung nach den Regelungen zur Verordnungsweise in der Prüfvereinbarung, die wiederum in §§ 14, 15 bestimmt, dass die von den Vertragspartnern zu bildende gemeinsame Prüfungsstelle für das Prüfverfahren zuständig ist; über Widersprüche entscheidet die zuständige Kammer des gemeinsamen Beschwerdeausschusses. 16 Richtigstellungen betreffen nach § 6 Abs 5 Sprechstundenbedarfsvereinbarung dagegen insbesondere - Verordnungen, die nach der ärztlichen Gebührenordnung mit der Gebühr für die Leistung abgegolten sind oder unter die allgemeinen Praxiskosten fallen; - Verordnungen von Mitteln, die nicht in der Anlage zu dieser Vereinbarung aufgeführt sind oder den dortigen Bestimmungen nicht entsprechen; - Verordnungen von nach § 34 SGB V ausgeschlossenen Mitteln, sofern nicht in der Anlage zugelassen; - Verordnungen, die auf den Namen des Patienten auszustellen sind. Über die nach § 6 Abs 6 Sprechstundenbedarfsvereinbarung von der AOK Baden-Württemberg für alle beteiligten Krankenkassen gemeinsam zu stellenden Anträge auf sachlich-rechnerische Richtigstellung entscheidet nach § 6 Abs 7 Sprechstundenbedarfsvereinbarung die KÄV Baden-Württemberg. 17
Nr 51 mwN). Insofern besteht die Fehlerhaftigkeit der Verordnung nicht lediglich in der Verwendung eines falschen Formulars, sondern in der damit verbundenen Wahl der konkreten rechtlichen Form der Verordnung bzw deren inhaltlicher Ausrichtung (BSG Urteil vom 18.8.2010 - B 6 KA 14/
Nr 25 f; BSG Urteil vom 25.1.2017 - B 6 KA 7/16 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 57 RdNr 19; zur Abgrenzung der Geltendmachung eines sonstigen Schadens von der Wirtschaftlichkeitsprüfung vgl auch BSG Urteil vom 29.6.2011 - B 6 KA 16/10 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 31 RdNr 16 ff; BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 17/12 R - SozR 4-5540 § 48 Nr 2 RdNr 19 mwN). Es tritt auch nicht etwa ein dem Mangelfolgeschaden nach bürgerlichem Recht vergleichbarer Schaden ein, indem Folgekosten für die Krankenkasse in anderen Bereichen ausgelöst werden (vgl BSG Urteil vom 29.6.2011 - B 6 KA 16/10 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 31 RdNr 17 mwN). Hätte der Kläger die als Sprechstundenbedarf verordneten Mittel nicht oder patientenbezogen auf Einzelrezept verordnet, wäre die beigeladene AOK nicht oder jedenfalls nicht als "Umlagekasse" in Anspruch genommen worden. Der auszugleichende "Schaden", der der Krankenkasse durch die unzulässige Verordnung eines gesetzlich ausgeschlossenen Arzneimittels entsteht, entspricht demjenigen, der der Krankenkasse entstanden wäre, wenn der Arzt zu viel oder zu teuer verordnet hätte und ist nicht mit einem Schaden vergleichbar, der der Krankenkasse etwa durch Behandlungsfehler oder die Ausstellung einer falschen Bescheinigung entstehen kann (vgl BSG Urteil vom 14.3.2001 - B 6 KA 19/00 R - SozR 3-2500 § 106 Nr 52 S 281 = juris RdNr 12 ff; BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 5/
Nr 22 ff). Für eine unrechtmäßige Verordnung als Sprechstundenbedarf gilt hier nichts anderes als für unrechtmäßige patientenbezogene Verordnungen, sodass sich der Regress wegen eines Verstoßes gegen Vorgaben der Sprechstundenbedarfsvereinbarung nicht nach den für den Ersatz eines "sonstigen Schadens" geltenden Regeln richtet (BSG Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 65/03 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 7 RdNr 12 = juris RdNr 22; BSG Urteil vom 18.8.2010 - B 6 KA 14/
Nr 26). 21 c) Nach ständiger Rechtsprechung sind ärztliche Verordnungen nicht nur dann unwirtschaftlich, wenn zu hohe Kosten entstehen, weil zB eine geringere Menge oder eine Versorgung mit kostengünstigeren Arznei- oder Heilmitteln ausreichend gewesen wäre. Vielmehr ist § 106 SGB V aF auch Grundlage des Verordnungsregresses, mit dem der Ersatz eines Schadens geltend gemacht wird, der der Krankenkasse dadurch entstanden ist, dass sie gegenüber der Apotheke Medikamente bezahlen muss, die der Arzt nach den geltenden gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung hätte verordnen dürfen. Auch diese Prüfung der Wirtschaftlichkeit im weiteren Sinne ist Wirtschaftlichkeitsprüfung iS von § 106 SGB V aF und obliegt daher gemäß § 106 Abs 5 SGB V aF der Prüfungsstelle (grundlegend: BSG Urteil vom 14.3.2001 - B 6 KA 19/00 R - SozR 3-2500 § 106 Nr 52 = juris RdNr 12 ff; vgl auch BSG Urteil vom 30.1.2002 - B 6 KA 9/01 R - USK 2002-110; BSG Urteil vom 29.6.2011 - B 6 KA 16/10 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 31 RdNr 16, 19; vgl zuletzt BSG Urteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 23/19 R - RdNr 16, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Diese Rechtsprechung des Senats hat im Übrigen ihre Bestätigung in § 106 Abs 5b SGB V (in der hier noch maßgebenden Fassung des GMG) gefunden, der die Einhaltung der Arzneimittelrichtlinien ausdrücklich zum Gegenstand der Auffälligkeitsprüfung nach § 106 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V aF macht und damit voraussetzt, dass auch der Arzneimittelregress Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V aF ist. Auch der in § 106 Abs 5 Satz 8 SGB V aF (heute inhaltlich übereinstimmend § 106c Abs 3 Satz 6 SGB V) geregelte Ausschluss eines Vorverfahrens "in Fällen der Festsetzung einer Ausgleichspflicht für den Mehraufwand bei Leistungen, die durch das Gesetz oder durch die Richtlinien nach § 92 ausgeschlossen sind", setzt die Zuständigkeit der Prüfungsstelle für den sog Arzneimittelregress voraus. 22 Für den Sprechstundenbedarfsregress gilt auch insofern nichts anderes als für den Regress wegen versichertenbezogener Verordnungen. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18.8.2010 (B 6 KA 14/
Nr 16) entschieden hat, findet nicht nur ein Regress wegen der Verordnung von Sprechstundenbedarf in unwirtschaftlicher Menge (vgl dazu BSG Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 65/03 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 7 RdNr 6 = juris RdNr 17), sondern auch ein Regress wegen der ärztlichen Verordnung von Sprechstundenbedarf unter Verstoß gegen die maßgeblichen gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften (Verordnung nicht verordnungsfähiger Arzneimittel als Sprechstundenbedarf) seine rechtliche Grundlage in § 106 SGB V aF. Auch die Verordnung von Sprechstundenbedarf ist eine ärztliche Verordnung iS des § 73 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB V. Der Unterschied besteht allein darin, dass die über den Sprechstundenbedarf verordneten Arzneimittel und Medizinprodukte wegen der Art ihrer Verwendung nicht für den einzelnen Versicherten, sondern pauschal zu Lasten bestimmter Kostenträger und Versichertengruppen verordnet werden (BSG Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 65/03 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 7 RdNr 12 = juris RdNr 22). Ebenso wie eine patientenbezogene Verordnung unwirtschaftlich iS von § 106 SGB V aF ist, wenn sie nach den maßgebenden Bestimmungen als Sprechstundenbedarf hätte erfolgen müssen (siehe dazu BSG Urteil vom 25.1.2017 - B 6 KA 7/16 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 57 RdNr 19 mwN), ist eine Verordnung, die - wie hier die Verordnung von Corticoiden bei Überschreitung festgelegter Mengen - nur patientenbezogen erfolgen darf, im weiteren Sinne unwirtschaftlich, wenn sie gleichwohl als Sprechstundenbedarf erfolgt. Die Wahl der nicht korrekten Form der Verordnung hat zur Folge, dass die beigeladene AOK als "Umlagekasse" und nicht die Krankenkasse des einzelnen Versicherten belastet wird und zudem die bei Einzelverordnungen ggf anfallenden Zuzahlungen (vgl § 31 Abs 3 iVm § 61 SGB V) nicht erhoben werden. 23
N) hat der Senat klargestellt, dass die Festsetzung von Regressen wegen unzulässiger Arzneiverordnungen Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V aF ist und damit auch den dafür nach § 106 SGB V aF zuständigen Prüfgremien obliegt. Das stellen im Übrigen auch die Beklagte und die Beigeladene nicht in Frage. Die in dem og Urteil vom 20.10.2004 erörterten Fragen zur Zuständigkeit für Regresse wegen fehlerhafter Zuordnung von Sprechstundenbedarf zu Primär- oder Ersatzkassen stellen sich heute ebenfalls nicht mehr, weil Sprechstundenbedarfsvereinbarungen nicht mehr getrennt nach Kassenarten geschlossen werden. 28 Mit Urteil vom 18.8.2010 (B 6 KA 14/
Nr 29) hat der Senat schließlich klargestellt, dass auch der Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Sprechstundenbedarf seine Rechtsgrundlage in § 106 Abs 2 SGB V aF findet und dass bezogen auf die Zuordnung der Frage der Fehlerhaftigkeit einer Verordnung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V aF für den Sprechstundenbedarfsregress nichts anderes gilt als für andere Arzneimittelregresse. In dieser Entscheidung (aaO RdNr 16, 25 f) hat der Senat ausdrücklich auf das Urteil vom 5.5.2010 (B 6 KA 5/
Nr 28) Bezug genommen, in dem noch einmal betont worden ist, dass es sich bei dem Arzneimittelregress, der auf der Verordnung eines nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähigen Arzneimittels beruht, um einen Fall der Wirtschaftlichkeitsprüfung iS von § 106 SGB V aF handelt. Daraus folgt, dass die Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung auch für Sprechstundenbedarfsregresse zuständig sind, in denen es um die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln oder Medizinprodukten geht, ohne dass es dazu einer "Übertragung" bedürfte. 29 Im Hinblick auf missverständliche Formulierungen in den Senatsurteilen vom 18.8.2010 (B 6 KA 14/
Nr 26), vom 20.10.2004 (B 6 KA 41/03 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 6 RdNr 24) und vom 6.5.2009 (B 6 KA 2/08 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 24 RdNr 14), in denen die historisch überkommene Wendung von der "Übertragung" verwendet wird, stellt der Senat klar, dass hinsichtlich der Verordnung von Sprechstundenbedarf insoweit nichts anderes als für versichertenbezogene Verordnungen gilt. Die Gremien der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung sind auch für die Festsetzung von Regressen wegen unzulässiger Verordnung von Sprechstundenbedarf originär zuständig. Davon sind im Übrigen auch der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung bei der Formulierung der Rahmenvorgaben nach § 106b Abs 2 SGB V vom 30.11.2015 (zuletzt geändert am 10.12.2019) ohne Weiteres ausgegangen, indem sie dort unter § 2 Abs 1 Satz 1, § 2 Abs 2 Punkt 2 geregelt haben, dass diese Vorgaben "für die regional zu vereinbarenden Prüfungen der Wirtschaftlichkeit der Versorgung aller Bereiche ärztlich verordneter Leistungen" gelten und dass dazu auch die "Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln einschließlich Sprechstundenbedarf (§ 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V)" gehört. 30 Soweit das LSG und ihm folgend die Beigeladene die Auffassung vertreten haben, dass der Senat die Zuständigkeit der KÄV für die Entscheidung über Regresse wegen fehlerhafter Verordnung von Sprechstundenbedarf in einem Beschluss vom 20.3.2013 (B 6 KA 57/12 B) "nicht beanstandet" habe, so trifft das nicht zu. Vielmehr hat sich der Senat mit dieser Frage in dem Beschluss an keiner Stelle befasst und dazu bestand auch kein Anlass. Dort war über eine Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden, zu deren Begründung geltend gemacht worden war, dass die Frage, ob Fondaparinux (Wirkstoff von Arixtra) unter die Heparine nach den Sprechstundenbedarfsvereinbarungen fällt, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das hat der Senat verneint und deshalb die Beschwerde zurückgewiesen. Alleine darauf kam es für die Entscheidung an. Soweit sich der Senat in den letzten Jahren in Urteilen inhaltlich mit Regressen wegen der Verordnung von Sprechstundenbedarf zu befassen hatte, lagen dem im Übrigen durchgehend Sachverhalte zugrunde, in denen der angefochtene Regressbescheid vom Beschwerdeausschuss und nicht von der KÄV erlassen worden war. 31 4. Da aus den dargelegten Gründen die Beklagte für den Erlass der angefochtenen Bescheide nicht zuständig war, sind diese rechtswidrig und aufzuheben. Das hat indessen nicht zur Folge, dass die - unbestritten - rechtswidrigen Sprechstundenbedarfsverordnungen des Klägers nicht in Regress genommen werden könnten. Die Zuständigkeit der Prüfungsstelle für die Prüfung der Verordnung von Sprechstundenbedarf und die Festsetzung von Regressen folgt unmittelbar aus § 106 SGB V aF. Ungeachtet der abweichenden und mit Bundesrecht unvereinbaren Zuständigkeitsbestimmung in § 6 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung ist die Prüfungsstelle deshalb auch schon vor der - den Partnern der Gesamtverträge nunmehr obliegenden - Neufassung der Prüfvereinbarung berechtigt, entsprechende Prüfungen durchzuführen und mit Bescheiden abzuschließen. Insoweit tritt die Prüfungsstelle unmittelbar kraft Bundesrechts an die Stelle der KÄV; im Übrigen können die Vorschriften der Prüfvereinbarung weiter angewandt werden. 32 Einer erneuten Entscheidung steht hier gegenwärtig auch nicht der Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist (vgl dazu BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 5/
Nr 28 f; BSG Urteil vom 6.9.2006 - B 6 KA 40/05 R - BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 12; grundlegend für die Wirtschaftlichkeitsprüfung BSG Urteil vom 16.6.1993 - 14a/6 RKa 37/91 - BSGE 72, 271, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr 19 S 111 f = juris RdNr 30 ff) entgegen. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die nach § 45 Abs 2 SGB I für die Verjährung sinngemäß geltenden Vorschriften des BGB auch für die Hemmung der Ausschlussfrist im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend heranzuziehen sind (vgl zB BSG Urteil vom 6.9.2006 - B 6 KA 40/05 R - BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 14) und mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (TSVG) vom 6.5.2019 (BGBl I 646) ist dies in § 106 Abs 3 Satz 3 letzter Halbsatz SGB V ausdrücklich klargestellt worden. Die mit der Einführung eines neuen § 106 Abs 3 Satz 3 SGB V durch das TSVG auf zwei Jahre verkürzte Frist greift hier noch nicht ein, weil Prüfzeiträume betroffen sind, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossen waren (vgl BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 63/17 R - SozR 4-2500 § 106a Nr 23 RdNr 34 mwN). Unabhängig davon, ob bereits der Antrag der Beigeladenen die Hemmung der Ausschlussfrist bewirkt hat, kommt diese Wirkung jedenfalls dem Bescheid der Beklagten vom 17.5.2011 zu. Nach der Rechtsprechung des Senats wahrt ein Bescheid des Prüfungsausschusses nicht nur - selbstverständlich - die Ausschlussfrist für die Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern hemmt auch diejenige für eine Honorarberichtigung durch die KÄV, wenn beide Verfahren dieselbe Honorarforderung des Vertragsarztes zum Gegenstand haben (BSG Urteil vom 6.9.2006 - B 6 KA 40/05 R - BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 18). Für den umgekehrten Fall kann ersichtlich nichts anderes gelten (so auch Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, K § 106 RdNr 588a, Stand November 2017). Ausschlaggebend sind der enge Zusammenhang, der zwischen Wirtschaftlichkeitsprüfung und sachlich-rechnerischer Richtigstellung in Konstellationen wie der vorliegenden bestehen kann, und der Umstand, dass das Vertrauen des Vertragsarztes, dass sein Verordnungsverhalten unbeanstandet bleiben würde, dann nicht mehr schutzwürdig ist, wenn ihm durch einen Bescheid (hier: der KÄV) bekannt ist, dass wegen bestimmter Verordnungen Regressforderungen gegen ihn erhoben werden (ebenso zur Hemmungswirkung des Prüfbescheides bezogen auf eine sachlich-rechnerische Richtigstellung: BSG Urteil vom 6.9.2006 - B 6 KA 40/05 R - BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 18). 33 C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Die Beklagte und die Beigeladene, die ebenso wie die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt hat, tragen die Kosten des Rechtsstreits, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs 1, Abs 3 iVm § 159 Satz 1 VwGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE151660218&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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