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BSG B 12 KR 5/22 R

Obsah (5)§ 8§ 188§ 240§ 224§ 266

KSRE151680214 ECLI:DE:BSG:2024:051124UB12KR522R0 BSG 12. Senat 20241105 B 12 KR 5/22 R Urteil § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5, § 5 Abs 8 S 2 SGB 5, § 9 Abs 1 Nr 6 SGB 5 vom 23.03.2002, § 9 Abs 1 S 1 Nr 6 SGB 5

§ 8

Nr 2 zum fehlenden erneuten Befreiungsrecht nach § 8 Abs 1 Nr 4 SGB V bei Wechsel der Rentenart). Für einen durch Reduzierung des Gesetzeswortlauts eingeschränkten Anwendungsbereich des § 5 Abs 8 Satz 2 SGB V spricht allenfalls, dass eine freiwillige Versicherung durch den Eintritt von Versicherungspflicht endet (§ 191 Nr 2 SGB V) und das SGB V ein Wiederaufleben einer durch Beitritt begründeten freiwilligen Versicherung nach dem Ende einer Versicherungspflicht - wie hier nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V - nicht ausdrücklich vorsieht. Jedoch hat der Gesetzgeber zur Aufrechterhaltung des Schutzes der GKV für bestimmte Personenkreise gerade in § 9 Abs 1 (Satz 1) Nr 1 und 6 SGB V die Möglichkeit des Beitritts zur freiwilligen Versicherung nach Wegfall der Versicherungspflicht vorgesehen. Zudem werden seit 1.4.2007 Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall von der Auffangpflichtversicherung (§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB V idF des GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378) erfasst, die ebenso wie die obligatorische Anschlussversicherung (§ 188 Abs 4 SGB V) als freiwillige Versicherung ausgestaltet ist (vgl zu den Folgen der obligatorischen Anschlussversicherung BSG Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 13/20 R - BSGE 135, 218 =

§ 188Nr 5, Rd

Nr 16). 21

  1. d)Der Kläger kann schließlich nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als ob er 2002 sein Beitrittsrecht nicht ausgeübt hätte. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Willenserklärung mittels des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs überhaupt als nicht abgegeben behandelt werden könnte. Nach den den Senat bindenden - weil nicht mit Verfahrungsrügen angegriffenen - Feststellungen des LSG ist der Kläger über die Folgen des Beitritts zur freiwilligen Versicherung informiert worden. Weitere Beratungspflichten, deren Verletzung den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen könnten, trafen die beklagte Krankenkasse nicht. 22
  2. e)Verfassungsrecht steht dem Ausschluss der Versicherungspflicht nicht entgegen. Weder das Grundrecht des Klägers auf gleichberechtigten Schutz seiner Gesundheit nach Art 2 Abs 2 Satz 1 iVm Art 3 Abs 1 GG (dazu
  3. aa)noch sein Recht auf Gleichbehandlung (dazu
  4. bb)ist verletzt. 23
  5. aa)Der Kläger ist durch den Fortbestand des ausgeübten Beitritts nicht vollständig von der GKV ausgeschlossen, sondern wie andere Versicherte, deren Versicherungspflicht endet, freiwilliges Mitglied in der obligatorischen Anschlussversicherung. Ihm stehen dieselben Ansprüche auf Leistungen der GKV zu wie in der KVdR pflichtversicherten oder anderen freiwillig versicherten Mitgliedern. 24
  6. bb)Der Kläger ist auch nicht verfassungswidrig schlechter gestellt als pflichtversicherte Rentner. 25 Art 3 Abs 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht ist dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - BSGE 119, 107 =

§ 240Nr 25, Rd

Nr 35 mwN; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R -

§ 224Nr 2 Rd

Nr 26). Die Grenzen, die der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber vorgibt, können sich von lediglich auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen erstrecken. Relevant für das Maß der Bindung ist die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (vgl BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 - BVerfGE 161, 163 RdNr 280; BVerfG Beschluss vom 21.6.2011- 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68 f mwN). Sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Werteordnung des GG unvereinbar sind (vgl BVerfG Beschluss vom 18.7.2005 - 2 BvF 2/01 - BVerfGE 113, 167, 215 =

§ 266Nr 8 Rd

Nr 84 ff mwN; BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R -

§ 240

Nr 30; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R -

§ 224Nr 2 Rd

Nr 26). Nach diesen Kriterien ist § 5 Abs 8 Satz 2 SGB V nicht zu beanstanden. 26 Der Kläger wird in der GKV gegenüber anderen freiwillig oder pflichtversicherten Rentnern leistungsrechtlich nicht anders behandelt. Allerdings werden die von freiwilligen und pflichtversicherten Mitgliedern zu zahlenden Beiträge unterschiedlich bemessen. Das betrifft nicht die Beitrags-sätze, denn diese unterscheiden sich nicht (mehr) danach, ob der versicherte Rentner freiwillig oder pflichtversichert ist (§§ 241, 242, 247, 248 SGB V iVm § 9 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Freiwillig versicherte Rentner haben aber unter Berücksichtigung ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB V idF des GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsweiterentwicklungsgesetzes vom 21.7.2014, BGBl I 1133; vgl hierzu BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 31/19 R -

§ 240

Nr 3; BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 KR 11/20 R - BSGE 134, 225 =

§ 240

Nr 38; BSG Urteil vom 18.1.2018 - B 12 KR 22/16 R - BSGE 125, 113 =

§ 240Nr 34 sowie BSG Urteil vom 5.11.2024 - B 12 KR 9/23 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und Soz

R vorgesehen) Beiträge zu entrichten. Beitragspflichtig sind auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (vgl § 240 Abs 4a Satz 5 SGB V idF des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes vom 4.4.2017, BGBl I 778, nunmehr Satz 9 idF des Pflegestudiumstärkungsgesetzes vom 12.12.2023, BGBl I Nr 359). Hingegen werden bei pflichtversicherten Rentnern nur Beiträge auf die Rente, die der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen erhoben (§ 237 Abs 1 Satz 1 SGB V). 27 Dieser gegebenenfalls höheren Beitragslast stehen aber die durch die Ausübung des Optionsrechts bedingten Vorteile gegenüber, die ein Festhalten des Klägers an seiner Entscheidung, durch freiwilligen Beitritt den Eintritt der Versicherungspflicht als Rentner zu verhindern und sich damit der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zu unterstellen, weiterhin rechtfertigen. Der Kläger hatte - anders als pflichtversicherte Rentner (vgl § 175 Abs 4 SGB V) - die Möglichkeit, die Beitragslast durch Austritt aus der obligatorischen Anschlussversicherung zu verhindern und der privaten Krankenversicherung beizutreten (§ 188 Abs 4 Satz 1 und 2 SGB V). Seine freiwillige Versicherung gibt ihm die Möglichkeit, beitragsfrei familienversichert zu sein, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen (vgl § 10 Abs 1 Nr 2 SGB V), die pflichtversicherten Rentnern verwehrt ist. Soweit versicherungspflichtige Rentner dadurch entlastet werden, dass der Rentenversicherungsträger die Hälfte des Beitrags trägt (§ 249a Satz 1 SGB V), erhalten freiwillig versicherte Rentner grundsätzlich, wie hier der Kläger, einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung in vergleichbarer Höhe (§ 106 SGB VI). Im Übrigen wird der Kläger pflichtversicherten Rentnern insofern gleich gestellt und gegenüber anderen freiwillig versicherten Mitgliedern der GKV privilegiert, als für ihn die Regelung zu den Mindestbeiträgen (§ 240 Abs 4 Satz 1 SGB V) nicht gilt, sondern er nur einkommensbezogene Beiträge zu zahlen hat (§ 240 Abs 4 Satz 3 SGB V). 28 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE151680214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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