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BSG B 6 KA 11/18 R

KSRE151700218 ECLI:DE:BSG:2019:111219UB6KA1118R0 BSG 6. Senat 20191211 B 6 KA 11/18 R Urteil § 69 Nr 3 SGG, § 75 Abs 2 SGG, § 168 S 2 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG, § 35 InsO, § 80 Abs 1 InsO, § 85 Abs 2 I

§ 87bNr 15 Rd

Nr 15). Entsprechend hat auch der

  1. Senat des BSG die notwendige Beiladung der Rechtsinhaber im Fall einer gewillkürten Prozessstandschaft nicht verlangt (BSG Urteil vom 2.7.2013 - B 1 KR 18/12 R - BSGE 114, 36 = SozR 4-2500 § 130a Nr 9, RdNr 11 ff - hat nicht die Beiladung der betroffenen Apotheker als Inhaber der geltend gemachten Rechte für notwendig erachtet, sondern dies auf die betroffenen Krankenkassen und die möglichen Haftungsschuldner bezogen; die Darstellung von Gall in jurisPK-SGG, 2017, § 75 RdNr 48 Fn 66 ist insoweit unzutreffend). 22
  2. Jedoch ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers zum vorliegenden Rechtsstreit notwendig beizuladen. 23 a) Das Berufungsgericht hat in dem hier angefochtenen Urteil festgestellt, dass am 12.9.2008 über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (vgl dazu auch BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 38/

§ 79Nr 2 Rd

Nr 2). Der BGH ist in einer vor Kurzem ergangenen, gleichfalls den Kläger betreffenden Entscheidung davon ausgegangen, dass eine Aufhebung dieses Insolvenzverfahrens bislang noch nicht erfolgt ist (BGH Urteil vom 6.6.2019 - IX ZR 272/17 - NJW 2019, 2156 RdNr 41). Dem entsprechend hat auch der Insolvenzverwalter, der in dem ebenfalls am heutigen Tag mündlich verhandelten Parallelverfahren des Klägers (B 6 KA 10/18 R) beigeladen und anwesend war, auf Anfrage des Senats erklärt, dass dieses Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sei und er derzeit weder eine Erklärung über die Aufnahme des Rechtsstreits abgeben noch die Freigabe zugunsten des Klägers erklären könne. 24

  1. b)Unter diesen Umständen bedarf es vor einer abschließenden Entscheidung der (notwendigen) Beiladung des Insolvenzverwalters zu dem Rechtsstreit. Ihm gegenüber kann eine Entscheidung über die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche in Bezug auf Honorarforderungen, die der Kläger als Vertragszahnarzt vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirtschaftet hat, nur einheitlich iS des § 75 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGG ergehen. Soweit die Möglichkeit besteht, dass Forderungen zur Insolvenzmasse gehören (vgl § 35 InsO - dazu sogleich unter c), muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dem Insolvenzverwalter als "Partei kraft Amtes" die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über zur Insolvenzmasse gehörende Vermögensbestandteile zukommt (§ 80 Abs 1 InsO - s dazu Loose/Pieperjohanns, ZFSH/SGB 2018, 79, 81). Mit einer gerichtlichen Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen solcher Forderungen wird zwangsläufig unmittelbar in die Rechtssphäre des Insolvenzverwalters eingegriffen. Dieser ist deshalb zu dem betreffenden Verfahren notwendig beizuladen (vgl BSG Urteil vom 12.7.1990 - 4 RA 47/88 - BSGE 67, 143, 152 = SozR 3-1200 § 52 Nr 1 S 11 = juris RdNr 42). Das gilt jedenfalls, solange der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits nicht ausdrücklich abgelehnt (§ 85 Abs 2 InsO) oder - was dem gleichsteht - den Streitgegenstand aus der Masse freigegeben und auf diese Weise einen zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstand in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners überführt hat (BGH Urteil vom 7.12.2006 - IX ZR 161/04 - ZIP 2007, 194 = juris RdNr 18 ff). 25
  2. c)Die Zugehörigkeit der hier vom Kläger geltend gemachten Forderungen zur Insolvenzmasse ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Streitbefangen sind Honorarforderungen, die aufgrund der vertragszahnärztlichen Tätigkeit des Klägers im Zeitraum 3.7.2007 bis 12.9.2008 entstanden sind, die dieser aber bereits am 15.12.1992 sicherungshalber im Rahmen einer Globalzession an seine frühere Ehefrau im Voraus abgetreten hatte. Aufgrund der Sicherungsabtretung hat sich an der haftungsmäßigen Zuordnung dieser Forderungen - soweit sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch bestanden - zur Insolvenzmasse nichts geändert, wie sich insbesondere aus dem Einziehungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs 2 InsO ergibt (BGH Urteil vom 17.11.2005 - IX ZR 174/04 - ZIP 2006, 91 = juris RdNr 6; BGH Urteil vom 5.10.2010 - VI ZR 257/08 - NJW 2010, 3779 RdNr 9; s auch Vollkommer, MDR 1998, 1269, 1271). Ungeachtet dessen besteht ein Massebezug aber auch in Fällen, in denen der Schuldner eine Forderung vor Insolvenzeröffnung abgetreten hat, die Abtretung aber nach insolvenzrechtlichen Vorschriften anfechtbar ist (BGH Zwischenurteil vom 11.2.2010 - VII ZR 225/07 - ZIP 2010, 646 = juris RdNr 8). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht das Anfechtungsrecht nach den §§ 129 ff InsO, das eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger verhindern soll. Hierdurch wird der Insolvenzverwalter in die Lage versetzt, zuvor abgetretene Forderungen wieder zur Masse zu ziehen. Das begründet ein schützenswertes Interesse daran, dass der Insolvenzverwalter solche Forderungen zunächst als Prozessstandschafter und nach möglicher Anfechtung als Partei kraft Amtes weiter verfolgen kann (BGH aaO). Dass der Insolvenzverwalter das Anfechtungsrecht bereits geltend gemacht hat, ist dazu nicht erforderlich (BGH aaO). Hier kommen eventuell die Anfechtungsmöglichkeiten nach §§ 132, 133 InsO in Betracht. Dabei gilt in Bezug auf die zu beachtenden Anfechtungsfristen (zB bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung hinsichtlich der Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung vorgenommen hat) im Fall der Abtretung einer künftig entstehenden Forderung die Abtretung erst mit der Entstehung dieser Forderung als vorgenommen (§ 140 Abs 1 InsO, vgl BGH Urteil vom 30.1.1997 - IX ZR 89/96 - ZIP 1997, 513 = juris RdNr 9). Ob unter den genannten Gesichtspunkten die hier streitbefangenen Forderungen zur Insolvenzmasse gehören, kann nur in einem Verfahren geklärt werden, an dem der Insolvenzverwalter beteiligt ist. Er muss deshalb zu dem Rechtsstreit notwendig beigeladen werden. 26
  3. d)Eine Freigabe der mit der Klage geltend gemachten Forderungen durch den Insolvenzverwalter, die eine Beiladung erübrigen würde, ist nach dessen Angaben gegenüber dem Senat bislang nicht erfolgt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann eine Freigabe nicht darin gesehen werden, dass der Insolvenzverwalter auf eine schriftliche Anfrage des Klägers vom 1.5.2015, ob der Klagegegenstand aus der Insolvenzmasse freigegeben werde, nicht reagiert hat. Schweigen ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht als Zustimmung zu werten (vgl BGH Beschluss vom 19.9.2002 - V ZB 37/02 - BGHZ 152, 63 = juris RdNr 11; s auch Ellenberger in Palandt, BGB, 78. Aufl 2019, Einführung vor § 116 RdNr 7). Eine ausdrückliche Erklärung zur Freigabe durch den Insolvenzverwalter ist schon deshalb zu fordern, weil durch die Freigabe ein Beteiligtenwechsel in einem anhängigen Aktivprozess eintritt und das Gesetz in § 85 Abs 1 Satz 2 InsO iVm § 239 Abs 2 ZPO eine spezielle Regelung für den Fall enthält, dass der Insolvenzverwalter sich nicht zur Aufnahme eines aufgrund Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses erklärt. In diesem Sinne ist auch der BGH davon ausgegangen, dass nur eine ausdrückliche Freigabe durch den Insolvenzverwalter zum Erlöschen des Insolvenzbeschlags, zur Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis des Schuldners über den Gegenstand und letztlich zur Beseitigung des in § 240 ZPO angeordneten Prozesshindernisses führt (BGH Urteil vom 21.4.2005 - IX ZR 281/03 - BGHZ 163, 32 = juris RdNr 12; zur erforderlichen Rechtssicherheit für die Annahme, die Unterbrechung eines Rechtsstreits sei beendet, s auch BGH Zwischenurteil vom 11.2.2010 - VII ZR 225/07 - ZIP 2010, 646 = juris RdNr 17). 27
  4. e)Der Senat konnte die notwendige Beiladung des Insolvenzverwalters nicht selbst vornehmen, nachdem dieser die dafür erforderliche Zustimmung nicht erteilt hat (§ 168 Satz 2 SGG). Somit ist der Rechtsstreit zur Nachholung dieser Beiladung sowie zur Klärung der Frage des Insolvenzbeschlags der streitbefangenen Forderungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). 28 C) Im Rahmen seiner erneuten Entscheidung wird das LSG Folgendes zu beachten haben: 29 1. Die streitbefangenen Honoraransprüche gegen die Beklagte hat der Kläger mit Globalabtretungsvertrag vom 15.12.1992 wirksam an seine vormalige Ehefrau abgetreten; diese wiederum hat durch eine weitere Vereinbarung mit dem vormals Beigeladenen vom 22.9.2008 den Übergang der Ansprüche auf den Vater des Klägers bewirkt (so bereits Senatsurteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 38/

§ 79Nr 2 Rd

Nr 13 - in Bezug auf Honoraransprüche für das Quartal 3/2013). Auch wenn der BGH für Honoraransprüche, die nach Eröffnung und vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens zur Entstehung gelangen, nunmehr die Wirksamkeit einer Vorausabtretung gemäß § 91 Abs 1 InsO verneint, ist das für die hier streitigen, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Honoraransprüche ohne Bedeutung (vgl BGH Urteil vom 6.6.2019 - IX ZR 272/17 - BGHZ 222, 165 = NJW 2019, 2156, RdNr 35 ff, 40). 30 Entgegen der Ansicht des LSG sind diese Abtretungen auch nicht im Hinblick auf das Abtretungsverbot nach § 8 Satz 2 der Abrechnungsordnung der Beklagten (in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung) unwirksam. Der Senat hat im Urteil vom 27.6.2018 eingehend begründet, weshalb die genannte Regelung mit höherrangigem Recht unvereinbar und damit nichtig ist (B 6 KA 38/

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Nr 23 ff). Daran hält er auch in Kenntnis des Umstands fest, dass der BGH Zweifel angedeutet hat, ob er dieser rechtlichen Bewertung folgen würde, wenn es entscheidungserheblich darauf ankäme (vgl BGH Urteil vom 6.6.2019 - IX ZR 272/17 - BGHZ 222, 165 = NJW 2019, 2156, RdNr 33). Zwar wird eine Würdigung dieser Äußerung dadurch erschwert, dass der

  1. Senat des BGH seine Vorbehalte gegenüber der genannten Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht näher erläutert hat. Aus Sicht des obersten Gerichtshof des Bundes, der für die rechtliche Beurteilung öffentlich-rechtlicher Satzungsregelungen wie der hier streitigen Abrechnungsordnung primär rechtswegzuständig ist (vgl § 51 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Satz 1 letzter Halbsatz SGG), erscheint gleichwohl die vom BGH offenbar bevorzugte Anwendung seiner Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit von Abtretungsverboten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Privatrechtsverkehrs im vorliegenden Kontext wenig überzeugend. Sie wird der besonderen Bedeutung sicherungshalber vereinbarter Globalzessionen von Honoraransprüchen für die Finanzierung einer vertrags(zahn)ärztlichen Praxisgründung oder eines Praxiskaufs insbesondere im Krisenfall nicht gerecht. Das gilt umso mehr, als der
  2. Senat des BGH seine Entscheidung maßgeblich darauf stützt, dass ein generell von ihm gebilligtes Abtretungsverbot nach seinem legitimen Zweck jedenfalls dann nicht einschlägig sein könne, wenn ein Vertragszahnarzt die von ihm abgetretene Forderung aufgrund einer Einziehungsermächtigung für den Zessionar geltend mache. Der Ansicht, dass sich eine KZÄV in einem solchen Fall "bei der Abwicklung von Honoraransprüchen nicht rechtsunkundigen und unerfahrenen Dritten gegenüber" sehe (vgl BGH Urteil vom 6.6.2019 - aaO RdNr 32), vermag der seit langem für Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht zuständige erkennende Senat nicht ohne Weiteres beizupflichten. Auf diese unterschiedlichen Sichtweisen kommt es im vorliegenden Fall allerdings für die Entscheidung nicht an. 31
  3. Im Rahmen der Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs in Bezug auf die von der Beklagten an seinen vormaligen Betreuer ausgezahlten Honorarbeträge wird das LSG vor einer erneuten Entscheidung noch zu ermitteln haben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, unter denen Zahlungen an einen gerichtlich bestellten Betreuer als Zahlungen an den zur Entgegennahme der Leistungen berechtigten Kläger zu werten sind (vgl LSG-Urteil S 8 unten). 32 Die Beklagte hat für die Quartale 1/2007 bis 3/2007 Honorare in Höhe von insgesamt 58 639,25 Euro auf ein Treuhandkonto von Rechtsanwalt S., dem damals gerichtlich bestellten Betreuer des Klägers, ausgezahlt. Dieser war nach den Feststellungen des LSG für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt und damit berechtigt, den Kläger in diesem Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (§ 1902 BGB); er konnte daher grundsätzlich auch Empfangsvertreter des Klägers sein (vgl Fetzer in Münchener Komm zum BGB,
  4. Aufl 2019, § 362 RdNr 16; Olzen in Staudinger, § 362 BGB, Neubearbeitung 2016, RdNr 37). 33 Die gesetzliche Vertretungsmacht des Betreuers unterliegt allerdings gewissen Einschränkungen. § 1908i Abs 1 Satz 1 BGB ordnet für die Betreuung eine sinngemäße Anwendung der Regelungen zur Vormundschaft (ua) in § 1812 BGB an. Nach § 1812 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 3 BGB (maßgeblich ist hier noch die bis zum 31.8.2009 geltende Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.2001, BGBl I 42) kann ein Vormund über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (ab 1.9.2009: des Familiengerichts) verfügen. Als "anderes Recht" kommt in diesem Zusammenhang in Betracht, dass der Gläubiger der Forderung einen Dritten - den Mündel bzw Betreuten - ermächtigt hat, die Leistung in eigenem Namen mit befreiender Wirkung in Empfang zu nehmen (§ 362 Abs 2 iVm § 185 Abs 1 BGB; vgl BGH Urteil vom 25.3.1983 - V ZR 168/81 - BGHZ 87, 156, 163 = juris RdNr 21; s auch Fetzer in Münchener Komm zum BGB,
  5. Aufl 2019, § 362 RdNr 17). Letzteres ist hier von Bedeutung, weil die Honoraransprüche des Klägers schon viele Jahre vor der Einrichtung der Betreuung an dessen frühere Ehefrau abgetreten waren, die ihrerseits den Kläger berechtigt hatte, die ihr zustehenden Honorarforderungen in eigenem Namen einzuziehen. Sowohl die Abtretung als auch die damit verbundene Einziehungsermächtigung für den Kläger konnten allerdings immer nur den unpfändbaren Betrag des Arbeitseinkommens erfassen, da sie im Übrigen unwirksam waren (§ 400 BGB iVm § 850 Abs 1 und 2, § 850c, § 850e und § 850f ZPO). 34 Als Verfügung über eine Geldforderung iS des § 1812 Abs 1 Satz 1 BGB gilt auch die Annahme einer dem Mündel bzw dem Betreuten geschuldeten Geldleistung (von Crailsheim in Jürgens, Betreuungsrecht,
  6. Aufl 2019, § 1812 BGB RdNr 3). Deshalb bedarf die Einziehung von Forderungen des Betreuten durch den Betreuer grundsätzlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und kommt der Entgegennahme von Zahlungen durch den Betreuer grundsätzlich auch nur mit einer solchen Genehmigung schuldbefreiende Wirkung iS des § 362 BGB zu (BGH Urteil vom 8.11.2005 - XI ZR 74/05 - NJW 2006, 430 = juris RdNr 16; Reinfarth in Jurgeleit, Betreuungsrecht,
  7. Aufl 2018, § 1812 BGB RdNr 7). Ausnahmsweise ist eine einzelfallbezogene Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich, wenn entweder einer der in § 1813 Abs 1 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt (die für vertragszahnärztliche Honorarzahlungen ggf einschlägige Ziffer 3 in der ab 1.9.2009 geltenden Fassung der Vorschrift - Auszahlung des Guthabens aus einem Kontokorrentkonto - ist für die hier streitbefangenen Zahlungen im Jahr 2007 noch nicht anwendbar) oder das Vormundschaftsgericht dem Betreuer eine allgemeine Ermächtigung zur Annahme von Honorarzahlungen erteilt hat (§ 1825 BGB). Fehlt es aber sowohl an einer einzelfallbezogenen Genehmigung als auch an einer allgemeinen Ermächtigung zur Annahme einer dem Betreuten geschuldeten (oder einer an ihn zu erbringenden) Leistung durch den Betreuer, waren die Zahlungen der Beklagten an den Betreuer nicht schuldbefreiend. Ein daraus resultierender bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch der Beklagten würde sich unmittelbar gegen den Betreuer als Empfänger der Zahlung richten (vgl BGH Urteil vom 8.11.2005 - XI ZR 74/05 - NJW 2006, 430 = juris RdNr 16; s dazu auch Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht,
  8. Aufl 2011, § 1812 BGB RdNr 10, 33). 35 Feststellungen des LSG dazu, ob dem Betreuer des Klägers vom Vormundschaftsgericht eine einzelfallbezogene Genehmigung oder eine allgemeine Ermächtigung zur Annahme der Honorarzahlungen erteilt worden war, fehlen bislang. Da die Aufnahme einer allgemein erteilten Ermächtigung in die Bestallungsurkunde des Betreuers zwar möglich und zweckmäßig, aber nicht zwingend ist (Götz in Palandt, BGB,
  9. Aufl 2019, § 1825 RdNr 2; Damrau/Zimmermann, aaO, § 1825 BGB RdNr 4), kann allein aus der bei den Akten befindlichen und einen solchen Zusatz nicht enthaltenden Bestallungsurkunde noch nicht geschlossen werden, dass eine allgemeine Ermächtigung hier nicht erteilt worden war. Deshalb wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren zur weiteren Sachaufklärung hinsichtlich der damaligen Befugnisse des Betreuers des Klägers insbesondere auch die Betreuungsakte des Vormundschaftsgerichts beiziehen müssen. 36 D) Das LSG wird bei seiner abschließenden Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE151700218&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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