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BSG B 2 U 9/16 R

KSRE151800222 ECLI:DE:BSG:2017:310817UB2U916R0 BSG 2. Senat 20170831 B 2 U 9/16 R Urteil § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 3 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7 vorgehend SG Heilbronn, 5. Februar 2014, Az: S

§ 2Nr 35, Rd

Nr 13; BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -

§ 8Nr 55 Rd

Nr 9; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R -

§ 8Nr 53 Rd

Nr 11; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R -

§ 8Nr 50 Rd

Nr 10 und - B 2 U 12/12 R -

§ 8Nr 49 Rd

Nr 14; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R -

§ 8Nr 47 Rd

Nr 12; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 =

§ 8Nr 46, Rd

Nr 20; BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R -

§ 8Nr 44 Rd

Nr 26 f). 9 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ein von außen auf den Körper einwirkendes Unfallereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden erlitten. Den Feststellungen des LSG lässt sich auch noch hinreichend entnehmen, dass die Klägerin als Unternehmerin nach § 3 Abs 1 Nr 1 SGB VII zu dem bei der Beklagten versicherten Personenkreis zählt. 10 Die Klägerin legte zum Unfallzeitpunkt einen versicherten Betriebsweg iS des § 8 Abs 1 S 1 iVm § 3 Abs 1 Nr 1 SGB VII zurück, als sie den Wohnungsflur im Obergeschoss durchschritt, um Geschäftswäsche aus der Waschmaschine zu holen. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R -

§ 8Nr 36 Rd

Nr 16 mwN; BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 25/07 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 8 RdNr 24; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 =

§ 8Nr 21, Rd

Nr 14 mwN; BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 33/02 R - Juris RdNr 15 mwN; BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 3 S 16 f). Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R -

§ 8Nr 48 Rd

Nr 13). Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (BSG vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 2).Der Versicherungsschutz scheitert vorliegend nicht daran, dass der Unfall sich innerhalb der Wohnung der Klägerin ereignete (dazu unter a). Maßgebend für seine Bejahung ist nicht die Häufigkeit der Nutzung des konkreten Unfallorts innerhalb des Hauses (dazu unter b), sondern die durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigte Handlungstendenz der Klägerin, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen (dazu unter c). 11 a) Da Wohnung und Betriebsstätte der Klägerin im selben Haus lagen, beginnt die versicherte Tätigkeit nicht erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet. Diese vom BSG stets beibehaltene Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem versicherten Zurücklegen eines (Betriebs-)Weges ist im Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr gezogen, weil sie an objektive Merkmale anknüpft, die im Allgemeinen leicht feststellbar sind (vgl zuletzt BSG vom 31.8.2017- B 2 U 2/16 R). Wie der Senat indes jüngst zu Beschäftigten mit einem seitens des Arbeitgebers eingeräumten Heimarbeitsplatz (BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE <vorgesehen>,

§ 2Nr 35, Rd

Nr 25) aber auch bereits zu Selbstständigen (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 =

§ 8Nr 21, Rd

Nr 15 und - B 2 U 28/05 R -

§ 8Nr 20 Rd

Nr 17) entschieden hat, greift im Unterschied zur Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs 2 SGB VII die für Betriebswege aufgezeigte Grenzziehung durch die Außentür des Wohngebäudes nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird. 12 b) Entscheidend für den Versicherungsschutz ist dabei - entgegen der Auffassung des LSG - nicht der konkrete Umfang der betrieblichen oder privaten Nutzung des Wohnungsflurs, in dem sich der Unfall ereignete. Maßgebend für den Versicherungsschutz ist vielmehr die subjektive Handlungstendenz des Versicherten bei der zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübten Verrichtung. Der Senat hat zwar in seiner früheren Rechtsprechung auf das Kriterium der "objektiven" Nutzungshäufigkeit des Unfallorts abgestellt, in diesem Zusammenhang aber bereits auf rechtliche Schwierigkeiten in zwei Fallgruppen hingewiesen: Neben der - hier nicht einschlägigen - Fallgestaltung von Unfällen im rein persönlichen Wohnbereich, bei denen die Situation durch eine Rufbereitschaft und die damit verbundene Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt war (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R -

§ 8Nr 20, Rd

Nr 15 ff und 18 ff, jeweils mit zahlreichen Nachweisen), stellt sich die Konstellation als problematisch dar, in der Unfälle sich in Räumen oder auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können. Der Senat hat dabei zuletzt Zweifel geäußert, ob an der Rechtsprechung, die zur Feststellung eines versicherten Betriebswegs im häuslichen Bereich am Ausmaß der Nutzung des konkreten Unfallorts anknüpft, festgehalten werden kann (s BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE <vorgesehen>,

§ 2Nr 35, Rd

Nr 25 zum Versicherungsschutz von Beschäftigten, die einen häuslichen Arbeitsplatz ("home-office") innehaben). 13 c) Entgegen der Auffassung des LSG vermag allein der Umstand, dass der Wohnungsflur objektiv sein Gepräge (auch) durch die betriebliche Nutzung der Waschmaschine erhalten hat, das für das Vorliegen eines Betriebsweges erforderliche unmittelbare betriebliche Interesse nicht zu begründen. Ob ein Weg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich vielmehr vorrangig nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R -

§ 8Nr 48 Rd

Nr 13 mwN). Entscheidend ist daher, welche konkrete Verrichtung mit welchem Zweck die Klägerin in dem Moment des Unfalls ausübte. 14 Diese für außerhalb des Wohngebäudes zurückgelegte Wege geltende ständige Rechtsprechung des Senats ist auch bei Wegen innerhalb der häuslichen Sphäre von der Arbeitsstätte in den persönlichen Lebensbereich heranzuziehen (BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE <vorgesehen>,

§ 2Nr 35, Rd

Nr 25). Sie gilt nicht nur für Beschäftigte gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII, sondern auch für versicherte Unternehmer. 15 Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) befand sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls im Wohnungsflur ihrer Privatwohnung auf dem Weg in den Waschraum, um Geschäftswäsche aus der Waschmaschine zu holen. Das Durchschreiten des Wohnungsflurs vor dem Waschraum zu diesem Zweck ist ein solches von außen beobachtbares Handeln an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit. Bei dieser Tätigkeit war die objektivierte Handlungstendenz der Klägerin darauf gerichtet, ihrer Tätigkeit als Unternehmerin iS des § 3 SGB VII nachzukommen. Das Waschen von Geschäftstextilien gehört zu den Aufgaben, die im Interesse des Unternehmens stehen. 16 Der Senat konkretisiert damit seine Rechtsprechung, dass bei der Feststellung eines Arbeitsunfalls im häuslichen Bereich nicht vorrangig die - quantitativ zu bestimmende - Häufigkeit der betrieblichen oder privaten Nutzung des konkreten Unfallorts zu ermitteln ist (vgl die Entscheidung zum sog "home office", BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE <vorgesehen>,

§ 2Nr 35, Rd

Nr 24). Es ist künftig folglich nicht mehr und ausschließlich auf eine wie auch immer geartete objektive "Widmung" der Privaträume oder die Häufigkeit bzw das Ausmaß der "betrieblichen" Nutzung des konkreten Unfallortes abzustellen (vgl hierzu auch Spellbrink, NZS 2016, 527, 530 RdNr 34; zur Ablösung des ausschließlich räumlichen Ansatzes vgl auch Ricke, WzS 2017, 9, 13). 17 Dass der Senat künftig als maßgebliches Kriterium die objektivierte Handlungstendenz zugrunde legt, schließt indes nicht aus, dass zum Zwecke dieser Objektivierung - unter Umständen mangels sonstiger Anhaltspunkte - auch der konkrete Ort des Unfallgeschehens und dessen objektive Zweckbestimmung als Indiz Berücksichtigung finden können. Der Senat hat immer betont, dass hier stets die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R -

§ 8Nr 20, Rd

Nr 18). Zu bedenken ist auch, dass im häuslichen Bereich die Beweisführung hinsichtlich der Handlungstendenz und die entsprechende Überprüfung klägerseitiger Angaben besonders schwierig ist. Der Senat hat deshalb (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R -

§ 8Nr 20, Rd

Nr 21; s bereits BSG vom 13.3.1956 - 2 RU 124/54 - BSGE 2, 239, 242 f) darauf hingewiesen, dass der Kreis der "unternehmensdienlichen" Verrichtungen bei Selbstständigen mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben sein kann (vgl nur BSG vom 31.5.1988 - 2/9b RU 16/87 - SozR 2200 § 548 Nr 90; BSG vom 4.6.2002 - B 2 U 24/01 R - Juris RdNr 15). 18 Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang ist mithin zwar die Handlungstendenz des Versicherten, die aber auch durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt werden muss (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R -

§ 8Nr 20, Rd

Nr 22). Die maßgeblichen objektiven Umstände können in diesen Fallkonstellationen auch den konkreten Ort und den Zeitpunkt der unfallbringenden Verrichtung umfassen, die ihrerseits insofern wieder Zweifel an der vom Versicherten beschriebenen Handlungstendenz begründen können. Angesichts des Gesamtzusammenhangs der vom LSG getroffenen Feststellungen besteht hier allerdings kein Zweifel an der betriebsbezogenen Handlungstendenz der Klägerin. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE151800222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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