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BSG B 12 KR 39/23 B

KSRE151860614 ECLI:DE:BSG:2024:121224BB12KR3923B0 BSG 12. Senat 20241212 B 12 KR 39/23 B Beschluss § 102 Abs 2 SGG, § 156 Abs 2 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, A

§ 102

Nr 1), gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Klagerücknahmefiktion (BSG Beschluss vom 19.10.2016 - B 14 AS 105/16 B -

§ 156Nr 1).

Hintergrund für die Berufungsrücknahmefiktion ist ebenso wie für die Klagerücknahmefiktion die Annahme, das Rechtsschutzbedürfnis des Berufungsklägers sei, wie sich aus seinem Verhalten ergebe, weggefallen (vgl BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 =

§ 102Nr 1, Rd

Nr 38 ff mwN). 10 Zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG haben § 102 Abs 2 SGG und § 156 Abs 2 SGG Ausnahmecharakter (vgl BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 =

§ 102Nr 1, Rd

Nr 42 f mwN). Die Rücknahmefiktion setzt voraus, dass bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls sachlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass einem Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (BSG Urteil vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 =

§ 102Nr 3, Rd

Nr 22, 27 unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 19.5.1993 - 2 BvR 1972/92 - juris; zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung vgl auch BVerfG Beschluss vom 17.9.2012 - 1 BvR 2254/11 - BVerfGK 20, 43 - juris RdNr 29). Bei der Gesamtwürdigung sind sowohl die Umstände vor und nach Erlass der Betreibensaufforderung als auch das Verhalten des Berufungsführers zu berücksichtigen. "Unkooperatives Verhalten" allein genügt nicht, um den Wegfall des Rechtsschutzinteresses annehmen zu können. Unzureichend ist auch eine Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten. Vielmehr ist nur das Unterlassen solcher prozessualer Handlungen oder Äußerungen beachtlich, die zB für die Feststellung von Tatsachen bedeutsam sind, die das Gericht nach seiner Rechtsansicht für entscheidungserheblich und deren Klärung es für notwendig hält (BSG aaO RdNr 28 f, 31 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 74/09 R - juris RdNr 52; BVerfG Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das LSG im vorliegenden Einzelfall den Anwendungsbereich des § 156 Abs 2 Satz 1 SGG überdehnt. 11 Die Betreibensaufforderung genügte nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Die Betreibensaufforderung muss ihren Anlass benennen und deutlich machen, welche Schritte erforderlich sind, um die Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses zu beseitigen. Der Berufungskläger ist in der Betreibensaufforderung zudem auf die Rechtsfolge der fingierten Berufungsrücknahme im Falle des Nichtbetreibens und in einem - hier nicht vorliegenden - gerichtskostenpflichtigen Verfahren auch auf die sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 155 Abs 2 VwGO ergebende Folge, dass er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, hinzuweisen. Weitere Ausführungen muss die Betreibensaufforderung nicht enthalten. Die Betreibensaufforderung muss aber konkret und klar sein (BSG Urteil vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 =

§ 102Nr 3, Rd

Nr 24; BSG Beschluss vom 8.12.2020 - B 4 AS 280/20 B - juris RdNr 17). 12 Diese Voraussetzungen erfüllte die Betreibensaufforderung vom 5.10.2022 an die im Berufungsverfahren rechtskundig nicht vertretene Klägerin nicht. Die Betreibensaufforderung benannte weder ihren Anlass noch enthielt sie eine konkrete Handlungsaufforderung. In ihr war nur allgemein ausgeführt, die Klägerin werde "aufgefordert, das Berufungsverfahren zu betreiben und zur gerichtlichen Verfügung vom 31.8.2022 (zugestellt per Postzustellungsurkunde am 7.9.2022) Stellung zu nehmen". Diese bloße pauschale Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, ist vor dem Hintergrund der oben genannten strengen Anforderungen nicht ausreichend. Ob es unter bestimmten Umständen ausreichend sein kann, wenn in der Betreibensaufforderung zur Erledigung einer in einem konkret bezeichneten früheren gerichtlichen Schreiben enthaltenen Handlungsaufforderung aufgefordert wird, kann hier offenbleiben (bejahend Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., Stand 21.10.2024, § 156 SGG RdNr 69 unter Bezugnahme auf LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 5.11.2020 - L 1 R 172/19 - juris RdNr 24, wo mit der Betreibensaufforderung zur Erklärung des Einverständnisses mit der Beiziehung von Gerichtsakten aufgefordert wurde). Denn auch der Text des gerichtlichen Schreibens vom 31.8.2022, in dem unter Verweis auf die Nichtwahrnehmung der Akteneinsicht um Mitteilung binnen drei Wochen gebeten wurde, "mit welcher Begründung die Berufung aufrecht erhalten wird", machte der nicht rechtskundig vertretenen Klägerin nicht hinreichend deutlich, was von ihr erwartet wurde. Dass die Nichtvorlage einer Berufungsbegründung nach § 151 Abs 3 SGG im Einzelfall - etwa nach wiederholter Aufforderung anwaltlich vertretener Kläger unter Fristsetzung - Anlass für eine Betreibensaufforderung sein kann (so BSG Beschluss vom 8.12.2020 - B 4 AS 280/20 B - juris RdNr 13 ff), steht dem nicht entgegen. Zwar hatte die Klägerin bei Einlegung der Berufung angekündigt, nach Akteneinsicht eine weitere Begründung einreichen zu wollen. Das LSG hat hierauf jedoch nicht Bezug genommen. Das gerichtliche Schreiben vom 31.8.2022 erschöpfte sich in einer nicht auf ein konkretes Tun hin näher spezifizierten pauschalen Bitte mitzuteilen, mit welcher Begründung die Berufung aufrechterhalten werde. Im Kontext des vorliegenden Verfahrens ist dies lediglich eine unspezifische Aufforderung, das Fortbestehen des Rechtschutzinteresses zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, was aus Sicht der unvertretenen Klägerin in tatsächlicher Hinsicht konkret vorzutragen gewesen wäre, um den Fortgang des Verfahrens zu fördern. Auch liegt keine Verletzung prozessualer Pflichten darin, dass zu Rechtsfragen nicht Stellung genommen wird; aus der fehlenden Stellungnahme zu rechtlichen Ausführungen in angefochtenen Entscheidungen kann sich kein Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ergeben (BVerwG Beschluss vom 12.4.2001 - 8 B 2/01 - NVwZ 2001, 918 - juris RdNr 6). Dahinstehen kann insoweit, ob hier die Betreibensaufforderung vom zuständigen Richter mit vollem Namen unterzeichnet oder nur mit einem den Namen abkürzenden Handzeichen (Paraphe) versehen worden ist (dazu BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 =

§ 102Nr 1, Rd

Nr 49; BSG Urteil vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 =

§ 102Nr 3, Rd

Nr 24). 13 Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. 14 Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE151860614&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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