Nr 17), und zwar begrenzt auf die Zeit vom 1.12.2012 bis zum 31.1.2014 und der Höhe nach auf 600 Euro monatlich. Demgegenüber macht er gegen den Bescheid vom 29.1.2013, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, im Revisionsverfahren lediglich noch einen Anspruch auf dessen Aufhebung geltend, weil dieser Bescheid keine Regelung trifft (im Einzelnen später). 16 Soweit sich der Kläger gegen die Befristung wendet, hat er seine Klage im Revisionsverfahren ausdrücklich an die im Verlauf des Verfahrens geänderte prozessuale Situation angepasst und verfolgt sein Ziel nach Ablauf des Befristungszeitraums noch im Wege eines Fortsetzungsfeststellungsantrags (vgl § 131 Abs 1 Satz 3 SGG). Dies ist zulässig, weil die Anfechtungsklage gegen die Befristung unzulässig geworden ist und ein Feststellungsinteresse besteht. 17 Nach § 131 Abs 1 Satz 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung begehrt werden, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich der Verwaltungsakt erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Statthafte Klageart gegen die Befristung als Nebenbestimmung des Verwaltungsakts (vgl § 32 Abs 2 Nr 1 SGB X) war bei Klageerhebung die isolierte Anfechtungsklage (vgl zB BSG vom 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R - BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr 3, RdNr 13 <zu einer auflösenden Bedingung>; BSG vom 30.1.2002 - B 6 KA 20/01 R - BSGE 89, 134, 135 = SozR 3-5520 § 20 Nr 3 S 19; BSG vom 15.5.2002 - B 6 KA 22/01 R - SozR 3-2500 § 72 Nr 14 S 39 <jeweils zur Befristung>). Die Klage war auch im Übrigen zulässig. Mit Ablauf des Befristungszeitraums und erneuter Bewilligung, die nicht Gegenstand des Verfahrens geworden ist, hat sich indes die Nebenbestimmung, die die Befristung regelt (anders als die Bewilligungsentscheidung selbst, die weiterhin Rechtsgrund für die erbrachten Leistungen im Zeitraum vom 1.12.2012 bis zum 31.1.2014 ist), iS des § 131 Abs 1 Satz 3 SGG erledigt. 18 Das Feststellungsinteresse iS des § 131 Abs 1 Satz 3 SGG als Sonderform des Rechtsschutzbedürfnisses ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger nicht ohne Not um die "Früchte" des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, wenn das Verfahren einen bestimmten Stand erreicht hat; dies entspricht dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Grundgesetz <GG>). Es genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann. Greift ein Kläger eine Befristung an, die durch Zeitablauf noch vor endgültiger Klärung der Rechtmäßigkeit ihre Wirkung verliert und schließt sich eine ebenfalls befristete Bewilligung durch den im Prozess bereits beteiligten Beklagten an, kommt regelmäßig ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob jeder der Folgezeiträume tatsächlich angegriffen ist (vgl etwa BSG vom 28.9.2005 - B 6 KA 60/03 R - SozR 4-1300 § 32 Nr 1 RdNr 16 mwN; BSG vom 15.5.2002 - B 6 KA 22/01 R - SozR 3-2500 § 72 Nr 14 S 39 mwN; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.6.2020 - L 15 AS 255/18 zur abschnittsweisen Bewilligung auf Grundlage von § 41 Abs 3 SGB II). So lag der Fall zunächst auch hier, weil der Beklagte sowohl im Klageverfahren als auch bei den folgenden Bewilligungen zum Ausdruck gebracht hat, dem Kläger bei unveränderten Umständen im Übrigen ein PB stets nur befristet erbringen zu wollen. 19 Das Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ist mit der im laufenden Revisionsverfahren eingetretenen Rechtsänderung durch das Inkrafttreten der Regelungen in Teil 2 des SGB IX mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz <BTHG> vom 23.12.2016, BGBl I 3234) allerdings entfallen. Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht mehr, weil das auf den Regelungen des Sechsten Kapitels des SGB XII begründete Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zum 31.12.2019 geendet hat. Der Träger der örtlichen Sozialhilfe ist kein Rehabilitationsträger mehr und für die Erbringung von Eingliederungshilfe nicht mehr zuständig (vgl § 6 Abs 1 Nr 5 SGB IX in der seither geltenden Fassung; im Folgenden neue Fassung <nF>). Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX nF, die der Kläger seit dem 1.1.2020 erhalten kann, sind ausdrücklich aus dem Recht der Sozialhilfe herausgelöst worden (vgl § 28a Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - <SGB I> idF des BTHG und dazu BT-Drucks 18/9522 S 320) und werden auf Grundlage eines vom Gesetzgeber neu geschaffenen Leistungssystems und (auf Grundlage von § 94 Abs 1 SGB IX nF iVm den zum 1.1.2020 getroffenen landesrechtlichen Bestimmungen) von einem anderen Leistungsträger (Eingliederungshilfeträger) erbracht. Mit der Neuausrichtung der Eingliederungshilfe in Teil 2 des SGB IX und der strikten Trennung von Fachleistungen und Lebensunterhaltsleistungen als Grundprinzip ist ein vollständiger Systemwechsel erfolgt. Übergangsregelungen für die Zeit ab dem 1.1.2020, aus denen sich schließen ließe, dass der Eingliederungshilfeträger Funktionsnachfolger des Sozialhilfeträgers im bis zum 31.12.2019 begründeten Rechtsverhältnis geworden ist und die unter altem Recht begründeten Leistungsfälle unter Geltung des neuen Rechts nur fortgeführt werden, bestehen nicht. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsregelung nur mit Blick auf das Vertragsrecht für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 getroffen (vgl § 139 SGB XII idF des Art 12 Nr 1b des BTHG). Die Einführung eines Antragserfordernisses für Eingliederungshilfeleistungen in § 108 SGB IX nF zum 1.1.2020 bestätigt den strikten Systemwechsel; denn ein Antrag wird - anders als bei sonstigen antragsabhängigen Leistungen des SGB XII - auch erforderlich, wenn die begehrten Leistungen der Sache nach bis zum 31.12.2019 bezogen worden sind (dazu auch BT-Drucks 18/9522 S 282). Lediglich wegen der örtlichen Zuständigkeit des für die Eingliederungshilfe zuständig werdenden Trägers knüpft § 98 Abs 5 Satz 2 SGB IX nF (eingefügt mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe <Angehörigen-Entlastungsgesetz> vom 10.12.2019 <BGBl I 2135>; dazu BT-Drucks 19/14868 S 23) an die Regelungen über die Leistungserbringung nach dem SGB XII bis 31.12.2019 an, bestätigt aber gleichzeitig, dass eine Funktionsnachfolge nicht beabsichtigt war. Nicht entscheidend ist, ob sich die "Rechtswirklichkeit" für die Betroffenen nach der Rechtsänderung verändert darstellt (so aber Groth jurisPR-SozR 19/2020 Anm 5); ob dies der Fall ist, hängt - neben den landesrechtlichen Bestimmungen zur Zuständigkeit - von der Lebenslage des Einzelnen im Übrigen ab und kann als generelles Kriterium für die Frage, ob ein Systemwechsel stattgefunden hat, nicht herangezogen werden. Schließlich ist es bei einem Systemwechsel nicht ungewöhnlich, dass bestimmte Grundsätze der Leistungserbringung der Sache nach unverändert bleiben und Bestandsschutzregelungen bestehen. Dies war etwa auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige und ihre Angehörigen mit der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe und dem Inkrafttreten des SGB II zum 1.1.2005 der Fall. 20 Ist die künftig zu erwartende Sach- und Rechtslage im zu entscheidenden Einzelfall voraussichtlich mit der früheren nicht vergleichbar oder ist sie nicht vorhersehbar, kann ein Feststellungsinteresse regelmäßig nicht (mehr) angenommen werden. Die begehrte Feststellung ist nicht unmittelbar bindend für das zukünftige Rechtsverhältnis im Sinne einer rechtlichen Präjudizialität. Ausnahmsweise kann aber auch eine Präjudizialität kraft "natürlicher Autorität" für ein künftiges Rechtsverhältnis bestehen (tatsächliche Präjudizialität; dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 131 RdNr 10a mwN). Im Einzelfall kann deshalb der Gesichtspunkt, dass ein erneutes Verfahren unter Gesichtspunkten der Prozessökonomie nicht zumutbar erscheint, ein Feststellungsinteresse auch dann begründen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der künftig zuständige Träger nach Klärung der Fragen, die das Feststellungsinteresse ursprünglich begründet haben, abweichend entscheidet (vgl BSG vom 18.5.2011 - B 3 KR 7/10 R - BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr 34, RdNr 22 für den Anspruch auf ein Hilfsmittel nach Wechsel der Krankenkasse). 21 Dieser Gedanke führt zwar nach Inkrafttreten des BTHG nicht ohne Weiteres zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage. Regelmäßig fehlt bei einer Feststellung bezogen auf einen Zeitraum in der Vergangenheit die anhaltende Wirkung für die Folgezeit, weil das künftige Rechtsverhältnis bezogen auf den Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach nicht ausreichend konkretisiert ist (vgl etwa BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 22/13 R - RdNr 12, SGb 2015, 268 zum Feststellungsinteresse iS des § 55 Abs 1 Nr 1 SGG). Anders liegt es aber beim vorliegenden Streit um die Zulässigkeit einer Nebenbestimmung bei Bewilligung eines PB. Hier war die Erledigung iS des § 131 Abs 1 Satz 3 SGG bereits vor dem 1.1.2020 (durch Ablauf der ursprünglich angegriffenen Befristung) eingetreten und hat nach den allgemeinen Grundsätzen den Übergang von der Anfechtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage erlaubt. Im Streit ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob ein PB überhaupt befristet werden darf. Die Klärung dieser Frage wird auch den Streit gegenüber dem nunmehr für die Eingliederungshilfe zuständigen Träger erledigen. Die maßgebliche Rechtslage hat sich in den für die vorliegende Entscheidung wesentlichen Punkten nicht geändert (im Einzelnen später) und in Baden-Württemberg sind die Stadt- und Landkreise, die auch für die Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII umfassend zuständig waren, zum 1.1.2020 für sämtliche Aufgaben nach Teil 2 des SGB IX zuständig geworden (vgl § 94 Abs 1 SGB IX iVm § 1 Abs 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch <AGSGB IX> vom 10.4.2018 <GBl 113>). Ausreichend für das Feststellungsinteresse des Klägers ist damit, dass er (nach Mitteilung des Beklagten im Revisionsverfahren) Leistungen der Eingliederungshilfe auch nach dem 31.12.2019 noch als PB begehrt. 22 In der Sache hat die Revision des Klägers Erfolg, soweit er die Aufhebung des "Bescheids" vom 29.1.2013 begehrt. Es handelt sich bei diesem Schreiben um einen sog Formalverwaltungsakt; denn es fehlt an einer Regelung iS des § 31 Satz 1 SGB X. Aus Sicht des verständigen Empfängers trifft der Beklagte in dem als Bescheid bezeichneten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben weder über die Leistung selbst noch über ihre Befristung eine Entscheidung. Eine Entscheidung wird vielmehr erst angekündigt für den Fall, dass der Kläger die Zielvereinbarung unterzeichnet. Da der Beklagte mit der gewählten Ausdrucksform und der hinzugefügten Rechtsbehelfsbelehrung aber den Anschein erweckt, er regele verbindlich einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, besteht ein Anspruch auf Aufhebung (vgl etwa BSG vom 24.7.2003 - B 4 RA 60/02 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 1). 23 Im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung ist die Revision begründet, soweit über die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu entscheiden ist. Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob der Kläger für die Zeit vom 1.12.2012 bis zum 31.1.2014 einen Anspruch auf ein höheres PB hat. Wegen der Fortsetzungsfeststellungsklage hat die Revision schließlich in der Sache Erfolg. Zu Unrecht ist das LSG davon ausgegangen, dass die Befristung des PB rechtmäßig war (dazu später). 24 Als Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf ein PB vom 1.12.2012 bis zum 31.1.2014 in Höhe von 600 Euro monatlich kommt nur § 57 SGB XII aF (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) iVm § 17 Abs 2 bis 4 und § 159 SGB IX aF (jeweils idF des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.3.2005, BGBl I 818) und der Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs 2 bis 4 des SGB IX (Budgetverordnung <BudgetV> vom 27.5.2004, BGBl I 1055; aufgehoben mit Art 26 Abs 1 des BTHG) in Betracht. Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten für den geltend gemachten Anspruch ergibt sich aus § 97 Abs 1, § 97 Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm § 2 AGSGB XII (idF vom 1.7.2004, GBl 469) und § 1 Abs 1 AGSGB XII (idF des Gesetzes vom 13.12.2011, GBl 548, 549), seine örtliche Zuständigkeit aus § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII. Im Übrigen ist der Beklagte auch als erstangegangener Rehabilitationsträger im Verhältnis zum Kläger für die Leistungserbringung zuständig geworden (§ 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX idF des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606; vgl hierzu nur BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 2/18 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 18 RdNr 12 mwN). 25 In der Sache setzt die Erbringung eines PB einen Anspruch auf eine budgetfähige Teilhabeleistung voraus; besteht ein solcher Anspruch, besteht auch auf die Erbringung der Leistungen in der Leistungsform des PB ein Rechtsanspruch (vgl dazu BSG vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R - BSGE 108, 158 =
Nr 38). Nach § 19 Abs 3, § 53 Abs 1 und 2, § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII aF (jeweils idF des Gesetzes vom 27.12.2003) iVm § 55 Abs 1 und Abs 2 Nr 7 SGB IX aF (idF des Gesetzes vom 23.4.2004) und § 58 SGB IX aF (idF des SGB IX vom 19.6.2001 - BGBl I 1046) erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe (hier als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft), wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Der Kläger gehört wegen der bei ihm vorliegenden schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit rezidivierender depressiver Symptomatik als seelisch wesentlich behinderter Mensch zum leistungsberechtigten Personenkreis. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG, auch wenn es das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung bei der Prüfung des Anspruchs der Höhe nach offengelassen hat. Aus seiner Begründung zur Rechtmäßigkeit der Befristung des PB ergibt sich, dass es gleichwohl auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen - wie auch das SG und die Beteiligten - zu dem Schluss kommt, dass eine wesentliche Behinderung vorliegt. 26 Das LSG hat aber keine weiteren Feststellungen zu dem aus der wesentlichen Behinderung folgenden individuellen Eingliederungshilfebedarf getroffen, der vom Kläger zu decken war. Erst auf Grundlage dieser Feststellungen lassen sich aber die geeigneten und erforderlichen Leistungen, an deren Stelle das PB beansprucht wird, quantitativ und qualitativ ermitteln sowie die konkreten Kosten, die im maßgeblichen Zeitpunkt bei einer Sachleistungserbringung hierfür entstanden wären, und damit abschließend die Höhe des PB bestimmen. Diese Feststellungen wird es nachzuholen haben. 27 Einem Anspruch auf ein höheres Budget steht nicht entgegen, dass in der zuvor abgeschlossenen Zielvereinbarung auch Abreden über die Höhe des PB enthalten sind (wie dies § 29 Abs 4 Satz 2 Nr 4 SGB IX nF nunmehr ausdrücklich verlangt). Der vorherige Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem Mindestinhalt nach § 4 Abs 1 Nr 1 bis 3 BudgetV (vgl auch § 29 Abs 4 Satz 1 SGB IX nF) ist allenfalls formale Voraussetzung für den anschließenden Erlass eines Verwaltungsakts über das PB (vgl zB SG Mannheim vom 2.8.2016 - S 9 SO 3871/15 - RdNr 27; Berchtold, Sozialrecht aktuell Sonderheft 2014, 18, 35 f; Jabben in BeckOK Sozialrecht, 47. Edition, Stand 1.12.2017, § 17 SGB IX RdNr 8-8.3; Welti in Luthe, Rehabilitationsrecht, 2. Aufl 2014, Teil 2 Kap C RdNr 52; zum Abschluss einer Zielvereinbarung als formelle Voraussetzung eines PB auch BSG vom 31.1.2012 - B 2 U 1/11 R - BSGE 110, 83 =
Nr 36). Welche Konsequenzen sich für den Anspruch auf ein PB ergeben, wenn wegen des Streits um den Inhalt der Zielvereinbarung eine solche nicht zustande kommt, braucht nicht entschieden werden; denn eine Zielvereinbarung verstanden als vom Gesetzgeber vorgesehener Teil des Verwaltungsverfahrens ist hier abgeschlossen worden und der Beklagte hat über das PB eine Entscheidung in der Sache getroffen. 28 Die Zielvereinbarung (die der Kläger jedenfalls für die Zeit ab dem 1.7.2013 ohnehin nur mit einem Vorbehalt unterzeichnet hat) bindet die Beteiligten dagegen nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Leistungsbedarf, der dem PB wegen der notwendigen Ausgestaltung und der Höhe (vgl § 17 Abs 3 Satz 3 SGB IX aF wie § 29 Abs 2 Satz 4 SGB IX nF) zugrunde liegt (so aber LSG Baden-Württemberg vom 20.2.2013 - L 5 R 3442/11 - RdNr 58 mwN; Oberverwaltungsgericht <OVG> Bremen vom 25.5.2020 - 2 B 66/20 - RdNr 23; wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.6.2017 - L 9 SO 474/12 - RdNr 109 mwN; vgl auch LSG Schleswig-Holstein vom 3.12.2018 - L 9 SO 174/18 B ER - RdNr 16, ZfF 2020, 115, das die Erklärung eines Vorbehalts in der Zielvereinbarung für zulässig hält, um einer vertraglichen Bindung zu entgehen). Nachdem auf die Leistungsform des PB seit dem 1.1.2008 ein Rechtsanspruch besteht, unterliegt der Anspruch auf Gewährung der Leistungen als PB jedenfalls nicht (mehr) uneingeschränkt der Vertragsfreiheit der Beteiligten. Für eine Zielvereinbarung - verstanden als subordinationsrechtlicher Vertrag (zur Begrifflichkeit im Anwendungsbereich der §§ 53 ff SGB X nur Engelmann in Schütze, SGB X,
Nr 29; BSG vom 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R - BSGE 109, 293 =
Nr 28). Dieser "Entkoppelung" entspricht die Zuweisung eines pauschalen monatlichen Betrags, der keinen Bezug zu konkreten einzelnen Leistungen aufweist und der fehlenden Bindung an das System vereinbarungsgebundener Leistungsanbieter Rechnung trägt (vgl BSG vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R - BSGE 108, 158 =
Nr 29). Von der Kostenerstattung unterscheidet sich das PB dadurch, dass keine konkret beschafften Leistungen nachgewiesen werden müssen, sondern es im Zeitpunkt vor der Beschaffung zu berechnen und zu bewilligen ist (vgl Neumann in Deinert/Neumann, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen,
Nr 25) nicht entgegen. Dort war ein ersetzendes PB vor dem Tod der Leistungsberechtigten nicht bewilligt worden; im Übrigen hat der
Nr 18). 36 Die Voraussetzungen des § 32 Abs 1 Alt 2 SGB X für eine Befristung liegen ebenfalls nicht vor. Die Nebenbestimmung ist in diesen Fällen ein Mittel, das Fehlen von Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts zu überbrücken (im Einzelnen Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz <VwVfG>,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.