← Deutschland

BSG B 12 KR 11/23 R

KSRE151890214 ECLI:DE:BSG:2024:051124UB12KR1123R0 BSG 12. Senat 20241105 B 12 KR 11/23 R Urteil § 226 Abs 2 S 2 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 240 Abs 1 S 1 SGB 5, § 3 Abs 4 SzBeitrVfGrs, Art 3

§ 180Nr 44, juris Rd

Nr 19; seither stRspr, zB BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 9/10 R - juris RdNr 11 mwN) auch bezüglich der Beitragsfestsetzung für das Jahr 2020 ausgegangen. Sachurteilsvoraussetzung für eine (Teil-)Anfechtungsklage ist eine ablehnende Verwaltungsentscheidung (vgl BSG Urteil vom 29.1.1975 - 5 RKnU 12/74 - BSGE 39, 86 =

§ 628Nr 1, juris Rd

Nr 11). Der Bescheid vom 11.3.2021, auf den sich das LSG bezieht, genügt als Ausgangsbescheid nicht. Mit diesem Verwaltungsakt sind Krankenversicherungsbeiträge endgültig für das Jahr 2019 und vorläufig für den Zeitraum "01.03.2021 - laufend", nicht aber für das von Anfang an streitige Jahr 2020 festgesetzt worden. Zulässiger Anfechtungsgegenstand ist ein vom LSG gegebenenfalls nach § 96 Abs 1 SGG einbezogener (endgültiger) Bescheid immer nur insoweit, als er danach den bereits "angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt" (vgl BSG Urteil vom 25.4.2018 - B 8 SO 23/16 R - SozR 4-1500 § 91 Nr 1 RdNr 21). Als die Beitragsreduzierung unter Berücksichtigung des geltend gemachten Freibetrags ablehnende (vorläufige) Verwaltungsentscheidungen für das Jahr 2020 bis zum 28.2.2021 sind die Beitragsfestsetzungen in den Bescheiden vom 5.11.2019, 8.7.2020, 20.8.2020 und 18.1.2021 anzusehen. 12 Diese Verwaltungsakte waren auch Gegenstand des im Falle einer (Teil-)Anfechtungsklage erforderlichen Widerspruchsverfahrens (§ 78 Abs 1 Satz 1 SGG). Das Begehren der Klägerin war bereits in ihrem Schreiben vom 8.2.2021 erkennbar auf die Gewährung eines Freibetrags nach Maßgabe des § 226 Abs 2 Satz 2 SGB V ab dem 1.1.2020 gerichtet. Darauf reagierte die Beklagte zunächst mit dem erläuternden Schreiben vom 16.2.2021. Den hiergegen erhobenen und bei ihr am 18.3.2021 eingegangenen Widerspruch durfte sie als Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom 11.3.2021 und sämtliche zuvor ergangenen Verwaltungsakte betreffend die Beitragsfestsetzung für die Zeit ab 1.1.2020 deuten. Die Klägerin wandte sich zwar ausdrücklich gegen das "Schreiben … vom 16.02.2021", das sie als "Bescheid" bewertete. Aus ihren weiteren Ausführungen wird jedoch hinreichend deutlich, dass sie eine Überprüfung der Beiträge in Bezug auf den nicht berücksichtigten "Freibetrag von aktuell € 159,25 seit 01.01.2020 auf Betriebsrenten" geltend macht. Die Beklagte hat dieses Begehren umfassend im Widerspruchsbescheid vom 1.9.2021 behandelt. Im Eingangssatz nimmt sie Bezug auf den Widerspruch vom 18.3.2021, der sich gegen den Bescheid vom 11.3.2021 "wegen der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder ohne Abzug des Betriebsrenten-Freibetrags ab 01.01.2020 richtet". Dementsprechend bezeichnet sie in der Begründung ihres Widerspruchsbescheids als streitgegenständlich "die vorläufige Beitragseinstufung seit 01.03.2021" und die "weiterhin vorläufig gültige Beitragsbemessung vom 01.01.2020 bis 28.02.2021". Auch wenn sie die insoweit ergangenen Bescheide nicht ausdrücklich mit Datum benennt, ergibt eine am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts orientierte Auslegung (vgl hierzu zB BSG Urteil vom 30.6.1999 - B 2 U 24/98 R - juris RdNr 22), dass die Beklagte über die Verwaltungsakte für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 28.2.2021 mitentschieden hat. 13 Dem steht nicht entgegen, dass die Widerspruchsfrist gegen die vorläufigen Beitragsfestsetzungen für die Zeit ab 1.1.2020 (teilweise) bereits abgelaufen war (vgl § 84 Abs 1 Satz 1 SGG). Denn die Beklagte kann auch einen verspäteten Widerspruch in Ausübung ihrer Sachherrschaft über das Widerspruchsverfahren materiell bescheiden (grundlegend dazu BSG Urteil vom 12.10.1979 - 12 RK 19/78 - BSGE 49, 85 =

§ 1422Nr 1, juris Rd

Nr 17-23; seither stRspr, zB BSG Urteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 11/07 R - juris RdNr 12). 14

  1. In der Sache vermag der Senat die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsfestsetzung anhand der vom LSG festgestellten Tatsachen (§ 163 SGG) nicht abschließend zu beurteilen. Das LSG hat sich hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen ohne zeitliche Zuordnung auf die Angabe beschränkt, dass die Klägerin neben ihren (unbezifferten) Rentenbezügen eine monatliche Auslandsrente von 52,16 Euro sowie monatliche Versorgungsbezüge von 681,60 Euro beziehe und ihr 2019 eine Kapitalleistung einer Pensionskasse über 40 117,21 Euro zugeflossen sei. Inwieweit diese Einnahmen bei den jeweiligen Beitragsfestsetzungen berücksichtigt worden sind, teilt das LSG nicht mit. Informationen dazu, welche Einnahmen in welcher Höhe der Beitragsbemessung nach welchem Beitragssatz zugrunde gelegt worden sind, enthalten auch die jeweils maßgeblichen Bescheide nicht. Sie weisen allenfalls den Gesamtbetrag der herangezogenen Einkünfte aus, ohne mitzuteilen, ob und in welcher Höhe welche Einnahme zu Beiträgen herangezogen worden ist. Diese Feststellung wird das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben. Andernfalls kann die Höhe der Beitragsbemessung nicht nachvollzogen werden. Auf die Höhe kommt es aber entscheidungserheblich an, weil allein die Frage der Abzugsfähigkeit des Freibetrags als bloßes Element der Beitragsbemessung nicht gesondert feststellungsfähig ist (vgl BSG zB Urteil vom 15.7.2009 - B 12 KR 14/08 R - SozR 4-2500 § 7 Nr 1 RdNr 17 mwN). 15 Soweit der Klägerin auf die von ihr bezogenen Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (in der Fassung <idF> des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17.8.2017, BGBl I 3214) der Freibetrag nach Maßgabe des § 226 Abs 2 Satz 2 SGB V (idF des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes vom 21.12.2019, BGBl I 2913) nicht gewährt worden ist, ist das LSG in der Sache zutreffend davon ausgegangen, dass diese Vorschrift auf freiwillig Krankenversicherte wie die Klägerin gemäß § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V (idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) iVm § 3 Abs 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler keine Anwendung findet. Der Begünstigungsausschluss verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Die Ungleichbehandlung freiwillig versicherter Rentner gegenüber in der Krankenversicherung der Rentner Pflichtversicherten ist durch den unterschiedlichen Umfang von Vorversicherungszeiten in der GKV und damit unter dem Gesichtspunkt der Systemtreue gerechtfertigt (vgl BSG Urteile vom 5.11.2024 - B 12 KR 9/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen - und B 12 KR 3/23 R). Wie sich aus der Bezugnahme des LSG auf die Entscheidungsgründe des SG ergibt, ist die Klägerin mangels hinreichender Vorversicherungszeiten nicht pflichtversichert. 16
  2. Das LSG entscheidet im wieder eröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Revisionsverfahrens. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE151890214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.