Nr 19; seither stRspr, zB BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 9/10 R - juris RdNr 11 mwN) auch bezüglich der Beitragsfestsetzung für das Jahr 2020 ausgegangen. Sachurteilsvoraussetzung für eine (Teil-)Anfechtungsklage ist eine ablehnende Verwaltungsentscheidung (vgl BSG Urteil vom 29.1.1975 - 5 RKnU 12/74 - BSGE 39, 86 =
Nr 11). Der Bescheid vom 11.3.2021, auf den sich das LSG bezieht, genügt als Ausgangsbescheid nicht. Mit diesem Verwaltungsakt sind Krankenversicherungsbeiträge endgültig für das Jahr 2019 und vorläufig für den Zeitraum "01.03.2021 - laufend", nicht aber für das von Anfang an streitige Jahr 2020 festgesetzt worden. Zulässiger Anfechtungsgegenstand ist ein vom LSG gegebenenfalls nach § 96 Abs 1 SGG einbezogener (endgültiger) Bescheid immer nur insoweit, als er danach den bereits "angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt" (vgl BSG Urteil vom 25.4.2018 - B 8 SO 23/16 R - SozR 4-1500 § 91 Nr 1 RdNr 21). Als die Beitragsreduzierung unter Berücksichtigung des geltend gemachten Freibetrags ablehnende (vorläufige) Verwaltungsentscheidungen für das Jahr 2020 bis zum 28.2.2021 sind die Beitragsfestsetzungen in den Bescheiden vom 5.11.2019, 8.7.2020, 20.8.2020 und 18.1.2021 anzusehen. 12 Diese Verwaltungsakte waren auch Gegenstand des im Falle einer (Teil-)Anfechtungsklage erforderlichen Widerspruchsverfahrens (§ 78 Abs 1 Satz 1 SGG). Das Begehren der Klägerin war bereits in ihrem Schreiben vom 8.2.2021 erkennbar auf die Gewährung eines Freibetrags nach Maßgabe des § 226 Abs 2 Satz 2 SGB V ab dem 1.1.2020 gerichtet. Darauf reagierte die Beklagte zunächst mit dem erläuternden Schreiben vom 16.2.2021. Den hiergegen erhobenen und bei ihr am 18.3.2021 eingegangenen Widerspruch durfte sie als Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom 11.3.2021 und sämtliche zuvor ergangenen Verwaltungsakte betreffend die Beitragsfestsetzung für die Zeit ab 1.1.2020 deuten. Die Klägerin wandte sich zwar ausdrücklich gegen das "Schreiben … vom 16.02.2021", das sie als "Bescheid" bewertete. Aus ihren weiteren Ausführungen wird jedoch hinreichend deutlich, dass sie eine Überprüfung der Beiträge in Bezug auf den nicht berücksichtigten "Freibetrag von aktuell € 159,25 seit 01.01.2020 auf Betriebsrenten" geltend macht. Die Beklagte hat dieses Begehren umfassend im Widerspruchsbescheid vom 1.9.2021 behandelt. Im Eingangssatz nimmt sie Bezug auf den Widerspruch vom 18.3.2021, der sich gegen den Bescheid vom 11.3.2021 "wegen der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder ohne Abzug des Betriebsrenten-Freibetrags ab 01.01.2020 richtet". Dementsprechend bezeichnet sie in der Begründung ihres Widerspruchsbescheids als streitgegenständlich "die vorläufige Beitragseinstufung seit 01.03.2021" und die "weiterhin vorläufig gültige Beitragsbemessung vom 01.01.2020 bis 28.02.2021". Auch wenn sie die insoweit ergangenen Bescheide nicht ausdrücklich mit Datum benennt, ergibt eine am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts orientierte Auslegung (vgl hierzu zB BSG Urteil vom 30.6.1999 - B 2 U 24/98 R - juris RdNr 22), dass die Beklagte über die Verwaltungsakte für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 28.2.2021 mitentschieden hat. 13 Dem steht nicht entgegen, dass die Widerspruchsfrist gegen die vorläufigen Beitragsfestsetzungen für die Zeit ab 1.1.2020 (teilweise) bereits abgelaufen war (vgl § 84 Abs 1 Satz 1 SGG). Denn die Beklagte kann auch einen verspäteten Widerspruch in Ausübung ihrer Sachherrschaft über das Widerspruchsverfahren materiell bescheiden (grundlegend dazu BSG Urteil vom 12.10.1979 - 12 RK 19/78 - BSGE 49, 85 =
Nr 17-23; seither stRspr, zB BSG Urteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 11/07 R - juris RdNr 12). 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.