Nr 15). Wohngeld stand dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zur Verfügung. Ob die Prämie für die Sterbegeldversicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen oder als Bedarf anzuerkennen ist (§ 33 Abs 2 SGB XII), hat der Senat nicht zu entscheiden, weil der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt hat. 13 Der Kläger, der wegen Altersrentenbezugs nicht dem Leistungssystem des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zuzuordnen ist (§ 21 Satz 1 SGB XII iVm § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II), ist auch nicht aufgrund des Nachranggrundsatzes des § 2 Abs 1 SGB XII von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen, weil (wohl) ein Wohngeldanspruch in einer den ungedeckten Bedarf übersteigenden Höhe bestand. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Nachranggrundsatz grundsätzlich keine isolierte Ausschlussnorm, sondern lediglich ein Gebot der Sozialhilfe im Sinne eines Programmsatzes darstellt (vgl BSG 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 =
Nr 25 mwN; zustimmend Coseriu/Filges in jurisPK-SGB XII,
Nr 20; BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 =
Nr 25). Unter Berücksichtigung der für die bisherige Rechtsprechung des Senats maßgeblichen Gesichtspunkte - Konkretisierung des Nachranggrundsatzes insbesondere durch die Vorschriften über Einkommen und Vermögen, Leistungsausschlüsse und -minderungen sowie Erstattung, systematische Stellung des § 2 Abs 1 SGB XII im Ersten Kapitel statt in den Leistungsvorschriften der folgenden Kapitel (vgl BSG vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 16/07 R - FEVS 60, 346 = juris RdNr 15) - beantwortet der Senat die bislang offengelassene Frage jedoch dahin, dass § 2 Abs 1 SGB XII generell keine Ausschlussnorm darstellt (ebenso Siefert, ZFSH/SGB 2016, 661). § 24 Abs 2 SGB XII stützt dieses Ergebnis. Danach wird Sozialhilfe für Deutsche im Ausland auch insoweit nicht gewährt, als Leistungen von anderen "zu erwarten" sind. Demgegenüber stellt § 2 Abs 1 SGB XII nach seinem Wortlaut gerade nicht darauf ab, ob der Leistungsberechtigte einen durchsetzbaren Anspruch gegen Dritte hat, sondern ob er (zu berücksichtigendes) Einkommen oder Vermögen besitzt oder die Leistung von anderen (tatsächlich) "erhält", also eine unmittelbare (direkte) Möglichkeit besteht, den Bedarf selbst zu decken. Im Übrigen ist § 2 Abs 1 SGB XII nichts zu entnehmen für eine Differenzierung zwischen "klaren Fällen", in denen die Durchsetzung von Ansprüchen des Leistungsberechtigten gegen Dritte eindeutig erscheint und deshalb die beharrliche Weigerung, den Anspruch geltend zu machen, zum Leistungsausschluss führt, und Fällen, in denen die Anspruchsdurchsetzung zweifelhaft ist und deshalb der Sozialhilfeträger von den ihm gesetzlich eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen muss, den Nachrang wieder herzustellen (etwa § 95 SGB XII). 14 Es ergibt sich ein Leistungsanspruch von 64,84 Euro für Dezember 2017 und 71,87 Euro monatlich für Januar bis Juni 2018. Ob der Kläger für Juni 2018 vorrangige Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 19 Abs 2 iVm § 41 Abs 1 und 2 Satz 1 und 3 SGB XII) statt Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten kann, hat der Senat ebenfalls nicht zu entscheiden, weil der Kläger selbst keine Revision eingelegt hat (zum Verhältnis von Grundsicherungsleistungen zu Hilfe zum Lebensunterhalt bereits BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R - BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1, RdNr 16). 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE151920208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.