Nr 31). Warum die aufgeworfene Frage dennoch grundsätzlich klärungsbedürftig sein könnte, lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen. 11 3. Erkennen lässt die Beschwerdebegründung indes, dass die Klägerin davon ausgeht, dass ein nachgehender Krg-Anspruch des Versicherten noch vor Beendigung seiner fortbestandenen Pflichtmitgliedschaft entstanden sei. Dem entgegen hat das LSG festgestellt, dass die Pflichtmitgliedschaft des Versicherten mit dem Auslaufen des Bezugs von Übergangsgeld am 20.2.2014 geendet habe und erst am 21.2.2014 eine neue AU ärztlich festgestellt worden sei. Den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) bezogen auf diese Feststellungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Ausgehend von diesen Feststellungen enthält die Beschwerdebegründung weder die schlüssige Bezeichnung einer Abweichung noch die schlüssige Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung. Dies würde zudem eine Auseinandersetzung mit der stRspr des BSG erfordert haben, nach der es sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für das Krg vorliegt, bestimmt, ob und in welchem Umfang Versicherte Krg beanspruchen können (vgl nur BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R - BSGE 118, 52 =
Nr 8; BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 =
Nr 15). 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.