KSRE151991527 ECLI:DE:BSG:2014:021214UB14AS6013R0 BSG 14. Senat 20141202 B 14 AS 60/13 R Urteil § 63 Abs 1 S 1 SGB 10, § 63 Abs 2 SGB 10, § 10 Abs 1 RVG, § 10 Abs 2 RVG vorgehend SG Köln, 10. Mai 2012
§ 63Nr 11).
12 Die Revision ist jedoch unbegründet. Das LSG hat die Berufung des Beklagten zu Recht zurückgewiesen und damit zutreffend die Entscheidung des SG bestätigt, dem Kläger stehe ein Freistellungsanspruch in Höhe von 309,40 Euro gegen den Beklagten zu. 13
- Streitgegenstand ist nur dieser Anspruch des Klägers auf Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von insgesamt 309,40 Euro, die der Beklagte als der Höhe nach angemessen anerkannt hat und bezüglich derer die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wurde (vgl § 63 Abs 2 SGB X), sowie neben den Urteilen des LSG und des SG der Bescheid des Beklagten vom 3.1.2011, mit dem er unter Hinweis auf die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Kosten des Widerspruchsverfahrens die zu erstattenden Kosten auf 0,00 Euro festgesetzt hat, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.7.
- 14 Der Kläger verfolgt sein Anliegen zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), gerichtet auf die Freistellung von dem Vergütungsanspruch seines Bevollmächtigten (vgl BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/
§ 63Nr 11 Rd
Nr 12, 13; für das Zivilrecht auch Bundesgerichtshof <BGH> Urteil vom 22.3.2011 - VI ZR 63/10 - juris RdNr 18). Der Kläger ist bereits dadurch beschwert, dass die zu erstattenden Kosten auf 0,00 Euro statt auf 309,40 Euro festgesetzt worden sind, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beklagte bei Vorlage einer an den Kläger gerichteten Gebührenrechnung die Kosten in der beantragten Höhe erstattet hätte. Eine Trennung einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage in einen Anfechtungs- und einen Leistungsteil sieht das Gesetz insoweit nicht vor. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers folgt daraus, dass er zu Recht die Klärung des umstrittenen Anspruchs begehrt. 15 2. Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch hinsichtlich seiner Aufwendungen im Vorverfahren nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 16 Die Voraussetzungen für den Kostenerstattungsanspruch liegen vor. Der Widerspruch des Klägers war im Ergebnis in vollem Umfang erfolgreich; mit Bescheid vom 23.8.2010 wurde eine Nachzahlung aufgrund von Nebenkostenabrechnungen in Höhe von insgesamt 1739,64 Euro als berechtigt anerkannt und zur Überweisung auf das Konto des Klägers angewiesen. Zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zählen gemäß § 63 Abs 2 SGB X regelmäßig die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, was der Beklagte anerkannt hat. Gebühren und Auslagen iS des § 63 Abs 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren (BSGE 78, 159 = SozR 3-1300 § 63 Nr 7 S 25 f), also auch die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG in Rechnung stellt (BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/
§ 63Nr 11).
Hier ist eine ordnungsgemäße Abrechnung, die den Anforderungen des § 10 Abs 2 RVG entspricht, durch das Schreiben des Bevollmächtigten vom 8.9.2010 erfolgt, wie sich aus den Feststellungen des LSG ergibt. 17
- Außer den genannten Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens sind keine weitergehenden Anforderungen an einen Kostenerstattungsanspruch zu erkennen. Insbesondere steht dem Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs 1 SGB X nicht entgegen, dass der Rechtsanwalt des Klägers bislang an diesen persönlich keine Abrechnung übersandt hat, die den Anforderungen des § 10 RVG genügt. Insofern schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22.3.2011 - VI ZR 63/10 - juris RdNr 9 und 18) an, der bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der einem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ausgeführt hat, es sei zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Die Vorschrift des § 10 Abs 1 Satz 1 RVG, wonach der Rechtsanwalt die Vergütung grundsätzlich nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern könne, betreffe lediglich die Frage, wann eine entstandene und nach § 8 Abs 1 Satz 1 RVG mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit fällige Gebühr von dem Mandanten einforderbar sei. Somit wird von § 10 Abs 1 RVG allein das Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt geregelt, nicht aber das Außenverhältnis zu einem erstattungspflichtigen Dritten. 18 Weiterhin wird vom BGH ausgeführt, dass für den Fall, dass dem Gegner keine den Anforderungen des § 10 RVG entsprechende Berechnung vorgelegt worden sei, der Anspruch nicht an der Bestimmbarkeit der Höhe des Gebührenanspruchs scheitere, da der Rechtsanwalt - im dortigen Fall mit der von ihm selbst verfassten Klageschrift betreffend diese Geltendmachung des Gebührenanspruchs für seinen Mandanten - von seinem Bestimmungsrecht iS des § 14 RVG hinreichend Gebrauch gemacht habe (BGH aaO, RdNr 18). Die herausgearbeiteten Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall übertragbar, denn auch im dortigen Fall ist eine Rechnungsstellung der Rechtsanwaltsgebühren an den Kläger nicht erfolgt und direkt Zahlungsklage erhoben worden. Die den Anforderungen des § 10 Abs 2 RVG entsprechende Berechnung der Höhe der Kosten ist vorliegend nicht durch Klageerhebung, sondern aufgrund der Abrechnung gegenüber dem Beklagten vom 8.9.2010 erfolgt. Außerdem ist es möglich, dass die Berechnung des Rechtsanwalts nicht dem Auftraggeber, sondern einem Dritten (etwa der Rechtsschutzversicherung) mitgeteilt wird (vgl Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG,
- Aufl 2013, § 10 RVG RdNr 8). Dass eine Berechnung nach § 10 RVG keine Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch ist und der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht über das Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt hinaus auch auf das Außenverhältnis zu einem erstattungspflichtigen Dritten auszudehnen ist, zeigt im Übrigen auch die Möglichkeit, dass ein Auftraggeber auf die Einhaltung der Erfordernisse des § 10 RVG ganz oder teilweise verzichten kann, was auch stillschweigend erfolgen kann (Peter Hartmann, Kostengesetze,
- Aufl 2010, § 10 RVG RdNr 9). 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE151991527&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public