Nr 22 mwN). Voraussetzung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden integrierten Versorgung war vor der hier noch nicht maßgebenden Neufassung der §§ 140a ff SGB V durch das GKV-VSG (im Folgenden: aF; heute regelt § 140a SGB V die "besondere Versorgung"), dass sie die Regelversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung oder in der stationären Versorgung zumindest überwiegend ersetzt. Eine die vertragsärztliche Versorgung ersetzende sektorenübergreifende Versorgung konnte grundsätzlich nicht dem Vertragsarztrecht iS von § 10 Abs 2 Satz 1 SGB V zugeordnet werden. Indes hat die Praxis gezeigt, dass Verträge, die von den Vertragspartnern als solche zur integrierten Versorgung bezeichnet wurden, nicht immer den Vorgaben der §§ 140a, 140b SGB V aF entsprachen und nur eine ergänzende Versorgung zusätzlich zur vertragsärztlichen Regelversorgung zum Inhalt hatten (sog Add-On-Verträge; BSG Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 27/07 R - BSGE 100, 52 =
B BSG Urteil vom 2.11.2010 - B 1 KR 11/10 R - BSGE 107, 78 =
Nr 24 ff; BSG Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 6/10 R - juris RdNr 18). Ausschlaggebend für die Zuordnung zum Vertragsarztrecht kann nicht die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung des Vertrages, sondern nur dessen tatsächlicher Inhalt sein. Maßgebend ist, ob Gegenstand des Verfahrens die vertragsärztliche Regelversorgung oder aber eine durch den Vertrag nach § 140a SGB V aF eigenständig geregelte integrierte Versorgung ist. 9 Wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat, bleibt nach § 5 Abs 1 des Vertrages "zu Integrierten Versorgungsformen über die Versorgung von Patienten mit entzündlichen/degenerativen Erkrankungen des Zentralen Nervensystems (ZNS), onkologischen Erkrankungen und AIDS" die Verantwortung der zu 1. beigeladenen KÄV für die Sicherstellung und Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung (§§ 73, 75 SGB V) ausdrücklich unberührt. Der Vertrag enthält auch keine eigenständigen Regelungen zur Vergütung ärztlicher Leistungen; vielmehr erfolgt die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen nach § 15 Abs 4 des Vertrages auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä). Daraus folgt, dass Leistungen der an der Vertragsdurchführung beteiligten Vertragsärzte nicht nach den Regeln dieses Vertrages, sondern nach den allgemeinen gesetzlichen und untergesetzlichen Regeln zur vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden. Auch die Verordnung der Arzneimittel, auf die sich der von dem Beklagten festgesetzte Regress bezieht, richtet sich nach den allgemeinen vertragsärztlichen und nicht nach besonderen selektivvertraglichen Bestimmungen. Von den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben abweichende Regelungen zur Arzneimittelverordnung enthält der Vertrag lediglich für einige in Anlage 6 aufgelistete Arzneimittel; Immunglobuline, die allein Gegenstand der Regresse sind, gehören nicht dazu. Für die nicht in Anlage 6 gelisteten Arzneimittel bestimmt § 12a Abs 1 Satz 2 des Vertrages, dass diese "unter Nutzung des Musters 16" verordnet werden. Angesprochen ist damit das Arzneiverordnungsblatt, das Vertragsärzte nach Anlage 2 zum Bundesmantelvertrag (Vordruck-Vereinbarung) für die Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln sowie Hilfsmitteln mit Ausnahme von Sehhilfen und Hörhilfen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu verwenden haben. Damit bleiben die Verordnungen Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung iS von § 73 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB V, auch wenn sowohl der Arzt als auch der Versicherte, dem das Arzneimittel verordnet wird, an dem genannten Vertrag teilnehmen (vgl zuletzt zu einem Regress wegen der Verordnung von Impfleistungen auf der Grundlage der für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Bestimmungen: BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 31/17 R -
Streitverfahren, die die Prüfung der Rechtmäßigkeit von darauf bezogenen Regressen zum Gegenstand haben, sind solche des Vertragsarztrechts. 10 2. Die Beschwerde der Kläger ist nicht begründet. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. 11 Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14; s auch BSG Beschluss vom 16.11.1995 - 11 BAr 117/95 - SozR 3-1500 § 160a Nr 19 S 34 f; BSG Beschluss vom 14.8.2000 - B 2 U 86/00 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 30 S 57 f mwN). Klärungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung anstünde oder die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des Rechtsstreits einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB BSG Beschluss vom 13.2.2019 - B 6 KA 17/18 B - juris RdNr 7). 12 Die Kläger halten die folgende Rechtsfrage für klärungsbedürftig: "Erfüllt ein verschiedene ambulante Leistungssektoren übergreifendes Versorgungsangebot für Versicherte - hier im Rahmen einer Kooperation zwischen niedergelassenen Vertragsärzten (Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie und / oder Nervenheilkunde) und einem ambulanten Pflegedienst mit examinierten Krankenschwestern bei Sicherstellung eines jederzeit erreichbaren Arzneimittelbezuges über eine lieferberechtigte Apotheke - die Anforderungen an eine integrierte Versorgung gemäß § 140a Abs. 1 SGB V (in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes 2004 sowie in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes 2007), wenn nicht Leistungen, die Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung sind, ersetzt werden, sondern Leistungen, die Gegenstand der stationären Versorgung sind, ersetzt und / oder vermieden werden." 13
Nr 21; BSG Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 27/07 R - BSGE 100, 52 =
Nr 20 ff; BSG Beschluss vom 2.7.2014 - B 6 KA 16/14 B - juris RdNr 14; BSG Urteil vom 15.6.2016 - B 6 KA 22/15 R -
Nr 19). Eine Versorgung ist sektorenübergreifend, wenn sie ambulante und stationäre Leistungen oder aber verschiedene Untersektoren der ambulanten oder stationären Versorgung umfasst (vgl BSG Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 27/07 R - BSGE 100, 52 =
Nr 17 f; BSG Urteil vom 15.6.2016 - B 6 KA 22/15 R -
Nr 19; ausführlich zum Begriff "sektorenübergreifend" auch Felix/Brockmann, NZS 2007, 623, 626 ff). Deshalb kann allein eine Zielbestimmung in der Präambel des Vertrages nicht maßgeblich sein (vgl zB BSG Urteil vom 2.11.2010 - B 1 KR 11/10 R - BSGE 107, 78 =
Nr 27 ff). 16 c) Die formulierte Rechtsfrage wäre zudem nur dann entscheidungserheblich, wenn es für die Entscheidung darauf ankäme, ob der zwischen der zu 2. beigeladenen Krankenkasse und dem SIDA e.V. geschlossene Vertrag die Anforderungen an eine integrierte Versorgung erfüllt. Ausschlaggebend sind jedoch andere Gesichtspunkte: Der Senat hat bereits in einer Entscheidung vom 21.3.2018 (B 6 KA 31/17 R -
Nr 20) dargelegt, dass die nach § 106 SGB V für die Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung gebildeten Prüfgremien für einen Arzneimittelregress zuständig sind, wenn die dem Regress zugrundeliegende Verordnung in den Strukturen des vertragsärztlichen Versorgungssystems durchgeführt worden ist. Wie oben ausgeführt ist das hier der Fall. Auch wenn es sich bei dem zwischen der zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.