KSRE152300114 ECLI:DE:BSG:2025:160425BB12BA3724B0 BSG 12. Senat 20250416 B 12 BA 37/24 B Beschluss § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG vorgehend SG Stuttgart, 24. Februar 2023, Az: S 5 BA 3804/20, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 22. Oktober 2024, Az: L 13 BA 1696/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. 1 I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit für den Beigeladenen in der Zeit von 1992 bis 2013 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlag. 2 Der Kläger war ab dem 22.11.1991 als Journalist, Autor, Redakteur und Reporter für den Beigeladenen tätig. Ein schriftlicher (Rahmen-) Vertrag wurde nicht geschlossen. Der Kläger bezog für seine Tätigkeiten jeweils Honorare. Nachdem der Beigeladene dem Kläger mit Schreiben vom 3.5.2013 mitgeteilt hatte, dass die Geschäftsbeziehung zum 31.12.2013 ende, erhob der Kläger Klage zum Arbeitsgericht (ArbG). Dort beantragte er zuletzt festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beigeladenen seit dem 1.1.1999 ein Arbeitsverhältnis bestehe, innerhalb dessen er als Autor, Reporter und redaktioneller Mitarbeiter tätig sei (Ziff 1), festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.12.2013 oder ersatzweise zum nächst möglichen Termin enden werde (Ziff 2), festzustellen, dass das bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ende (Ziff 3) und den Beigeladenen zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits als Autor, Reporter und redaktionellen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen (Ziff 4). Das ArbG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 18.12.2013). Die Berufung des Klägers zum Landesarbeitsgericht (LAG) blieb ohne Erfolg. Das LAG führte aus, dass der Kläger überwiegend als gestaltender Mitarbeiter tätig geworden sei und keine Anhaltspunkte für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer vorlägen (Urteil vom 10.9.2014). Die zum BAG erhobene Nichtzulassungsbeschwerde nahm der Kläger am 18.2.2015 zurück. 3 Am 9.5.2011 beantragte der Kläger die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Die beklagte DRV Bund stellte fest, dass ein Feststellungsverfahren nicht durchzuführen sei, weil bereits ein Verfahren bei der Künstlersozialkasse durchgeführt worden sei (Bescheid vom 14.7.2011; Widerspruchsbescheid vom 14.5.2012). Im Klageverfahren hob das LSG den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG sowie die Bescheide der Beklagten auf. Das BSG wies die Revision der Beklagten zurück (Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 1/18 R - BSGE 127, 123 = SozR 4-2400 § 7a Nr 11). Die Beklagte stellte daraufhin fest, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für den Beigeladenen nicht aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlegen habe (Bescheid vom 30.1.2020; Widerspruchsbescheid vom 26.8.2020). 4 Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.2.2023). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger sei als programmgestaltender Mitarbeiter für den Beigeladenen selbstständig tätig gewesen. Es habe an schriftlich fixierten vertraglichen Regelungen gefehlt. Weder habe der Kläger einer Dienstbereitschaft unterlegen noch habe der Beigeladene seine Dienstleistung einfordern können (Urteil vom 22.10.2024). 5 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG. 6 II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet. 7 1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 und BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5, jeweils mwN; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX, RdNr 113 ff). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.