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BSG B 2 U 8/16 R

Obsah (4)§ 539§ 548§ 549§ 550

KSRE152360222 ECLI:DE:BSG:2018:230118UB2U816R0 BSG 2. Senat 20180123 B 2 U 8/16 R Urteil § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b Alt 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b Alt 2 SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 2 S

§ 539

Nr 16; vom 27.11.1980 - 8a RU 84/79 -

§ 548

Nr 53; vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257, 259 =

§ 548Nr 55 S 147 f; vom 30.5.1988 - 2 RU 5/88 - Juris Rd

Nr 15; vom 24.1.1990 - 2 RU 22/89 - Juris RdNr 14, vom 25.2.1993 - 2 RU 11/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr 22; vom 5.10.1995 - 2 RU 44/94 - SozR 3-2200 § 539 Nr 34; vom 7.11.2000 - B 2 U 40/99 R - Juris RdNr 16; vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 7 und vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 13; Linder, WzS 2017, 35). Dieser erfordert im Regelfall einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Schulbesuch, der grundsätzlich entfällt, wenn schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sind (BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 5/99 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 49 S 214 und vom 30.6.2009, aaO, SozR 4-2700 § 2 Nr 13 RdNr 25). Allerdings kann auch dann Versicherungsschutz in der Schülerunfallversicherung bestehen, wenn der räumlich-zeitliche Zusammenhang (zB bei Klassenfahrten, Museums- und Theaterbesuchen ggf außerhalb der Unterrichtszeit) oder wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen (zB bei Schülerbetriebspraktika im In- und Ausland; Tätigkeiten in der Schülermitverwaltung) weitgehend gelockert sind (s dazu bereits BT-Drucks VI/1333 S 4 zu Buchst a). Deshalb kann auch ein Lernort außerhalb des Schulgeländes iwS, der Schülern Bezüge zur Wirklichkeit (zB Arbeitswelt) vermittelt oder ihnen das Sammeln von Erfahrungen ermöglicht, "Ort der Tätigkeit" und damit zugleich Start- und Zielpunkt eines nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Weges sein. Ein "Besuch der Schule", wie ihn § 2 Abs 1 Nr 8 b Alt 1 SGB VII tatbestandlich voraussetzt, findet folglich nicht ausschließlich im Schulgebäude und auf dem Schulgelände statt. 15 Umgekehrt bedeutet dies jedoch nicht, dass an allen außerschulischen Lernorten für alle dort verrichteten schulbezogenen Tätigkeiten Unfallversicherungsschutz besteht. Der Schutzbereich der Gesetzlichen Unfallversicherung endet - jedenfalls bei Minderjährigen wie dem Kläger - dort, wo der elterliche Verantwortungsbereich (Art 6 Abs 2 S 1 GG, §§ 1626 ff BGB) beginnt. Nach ständiger Senatsrechtsprechung besteht kein Unfallversicherungsschutz, wenn Schüler ihre Hausaufgaben im Selbststudium zur Vorbereitung, Festigung und Vertiefung des Lernstoffs zu Hause oder an anderen Orten im Verantwortungsbereich der Eltern erledigen (BSG vom 27.11.1980 - 8a RU 84/79 -

§ 548

Nr 53; vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257 =

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Nr 55 und vom 31.1.1984 - 2 RU 74/82 - BSGE 56, 129 =

§ 539Nr 96).

Demgemäß hat der Senat Schüler, die im häuslichen Bereich unterrichtsvorbereitend ein Werkstück erstellen (BSG vom 1.2.1979 - 2 RU 107/77 -

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Nr 54), ebenso wenig für versichert erachtet wie solche, die für die schulische Foto-AG in der Altstadt ohne weitere Aufsicht fotografieren (BSG vom 30.5.1988 - 2 RU 5/88 - Juris). Dasselbe gilt, wenn Schüler ihre Hausaufgaben - außerhalb von Betreuungsmaßnahmen nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b Alt 2 SGB VII - gemeinsam erledigen, ohne dazu von der Schule angehalten worden zu sein, oder sich sonst privat verabreden, um gemeinschaftlich etwas zu unternehmen. An dieser Rechtsprechung hält der Senat uneingeschränkt fest. 16 Dagegen ist Unfallversicherungsschutz jedenfalls für Tätigkeiten bejaht worden, die "im Auftrag" oder "auf Anordnung" einer Lehrperson erfolgten (zB BSGE 51, 257 =

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Nr 5: Besorgen von Tümpelwasser für den Unterricht), wobei der Versicherungsschutz ausdrücklich auch auf das Handeln in einer schulisch initiierten Gruppe zum Austausch von Schulbüchern ohne schulische Aufsicht erstreckt wurde (zB BSG vom 13.12.1984 - 2 RU 33/83 - BSGE 57, 260 =

§ 549Nr 9).

Es handelt sich folglich nicht mehr um eine unversicherte "Hausaufgabe", wenn Lehrpersonen aus organisatorischen (zB Schulbuchtausch) oder pädagogischen Gründen (zB Gruppen-, Team- oder Projektarbeit, Gemeinschaftsreferat, kooperativer Nachhilfeunterricht unter Schülern) eine Gruppe von Schülern für ein gemeinsames Tun zusammenstellen, das sich außerhalb der Schule selbstorganisiert vollzieht oder fortsetzt. Das gilt auch, wenn diese Gruppenarbeit gemeinsam im häuslichen Bereich eines Mitschülers verrichtet wird. Denn dieser Lernort ist mit Ausnahme des "gastgebenden" Mitschülers für alle anderen Gruppenmitglieder fremd, und die Gruppenarbeit ist für sie keine im privaten Verantwortungsbereich ihrer Eltern zu erledigende "Hausaufgabe". 17 Bei Gruppenprojektarbeiten besteht der erforderliche zeitlich-räumliche Schulbezug darin, dass die Schule aus der Menge aller Schüler (einer Klasse) eine Gruppe bildet und ihr bestimmte Aufgaben zuweist, die die Schüler als Teil dieser Gruppe ohne Aufsicht gemeinsam lösen sollen. Damit wird "Schule" gleichsam in die Gruppe transferiert, in der neben fachlichen zugleich auch methodische, soziale und affektive Kompetenzen (sog "soft skills") untereinander vermittelt und eingeübt werden (sollen). Der Bildungsauftrag staatlicher Schulen erschöpft sich nämlich nicht in der reinen Wissensvermittlung, wie auch die entsprechenden Landesschulgesetze zeigen (vgl für den hier einschlägigen Sachverhalt: Landesschulgesetz Baden-Württemberg vom 1.8.1983 <GBl 1983, 397>, das in § 1 Abs 2 als Bildungsauftrag der Schule ua auch "Eigenverantwortung" und "soziale Bewährung" nennt). Schulen sind daher Orte gesellschaftlicher Integration und Inklusion, in denen Schüler sozialisiert und ihre sozialen Kompetenzen gefördert werden (sollen). Dabei erfolgt die Sozialisierung nicht nur (vertikal) zwischen Lehrern und Schülern, sondern auch (horizontal) zwischen den Schülern untereinander, typischerweise zwischen Gleichaltrigen in ihrer jeweiligen Klasse bzw Jahrgangsstufe ("Peer-Group"). Die Sozialisierung untereinander lässt sich in gemeinsamen Projekt-, Team- und Gruppenarbeiten aber nur fördern und durchführen, wenn an ihnen prinzipiell alle Schüler teilnehmen und ihre Stärken und Schwächen in die Gruppe bzw das jeweilige Projekt einbringen (vgl zu Konzepten der schulischen Gruppenarbeit nur: Margit Weidner, Kooperatives Lernen im Unterricht, 2003, Anne Huber, Kooperatives Lernen- kein Problem, 2009, oder Gordalla/Baumann, Gruppenarbeit, Methoden, Techniken, Anwendungen, 2014). 18 Zum besonderen pädagogischen Konzept kann es dabei gerade gehören, die Schüler sich selbst organisieren zu lassen, wie dies nach den Feststellungen des LSG bei der speziellen Ausrichtung der Realschule des Klägers der Fall gewesen ist, was umgekehrt impliziert, dass die Schule alle Projektarbeiten verantwortlich mitträgt, die sie selbst durch eine Lehrkraft initiiert und deren Rahmen sie vorgibt. Daher findet während einer schulisch veranlassten Gruppenarbeit für jedes Gruppenmitglied "Schule" (und damit ein "Schulbesuch") ausnahmsweise an dem Ort und zu dem Zeitpunkt statt, an dem sich die Gruppe innerhalb oder außerhalb des Schulgeländes zur Durchführung der Projektarbeit trifft. Die Schüler werden dann zur Verwirklichung staatlicher Bildungs- und Erziehungsziele, die ihre Grundlage in der staatlichen Schulhoheit (Art 7 Abs 1 GG) finden, füreinander "in Dienst genommen", was ihren Unfallversicherungsschutz bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung nach § 106 Abs 1 SGB VII rechtfertigt. Nach dieser Vorschrift ist die Haftung von (Mit-)Schülern untereinander und die Haftung zwischen Schülern und Lehrern (bzw ihren Anstellungskörperschaften, Art 34 S 1 GG) im Kern auf vorsätzliches Verhalten begrenzt. Eltern dürfen somit darauf vertrauen, dass ihr Kind keinem Haftungsrisiko ausgesetzt ist, wenn es einen Mitschüler während einer schulischen Veranstaltung verletzt. Dies verdeutlicht, dass im vorliegenden Fall der Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b Alt 1 SGB VII nicht nur aus der Perspektive des Verletzten (und seiner Eltern), sondern auch des Verursachers ("Täters" und dessen Eltern) betrachtet werden muss, wobei schließlich auch die haftungsrechtlichen Belange der betroffenen Lehrkraft nicht außer Acht gelassen werden dürfen. 19 Keinesfalls entfällt der Unfallversicherungsschutz hier nur deshalb, weil während der Videoaufnahmen im häuslichen Bereich eines Mitschülers schulische Aufsichtsmaßnahmen faktisch und rechtlich nicht mehr gewährleistet waren. Denn die Schule darf ihren Schülern den Versicherungsschutz und das Haftungsprivileg nicht dadurch entziehen, dass sie wirksame Aufsichtsmaßnahmen unterlässt und damit selbst eine Situation herbeiführt, in der die gesetzliche Unfallversicherung ihre Schutzfunktion dann nicht mehr wahrnehmen kann. Fielen Projektarbeiten, wie die vorliegende, allein in den elterlichen Verantwortungsbereich, wie die Beklagte meint, hätte jeder Sorgeberechtigte bzw jedes Elternpaar eigenverantwortlich darüber entscheiden müssen, ob ihr Kind an dieser Projektarbeit überhaupt teilnehmen darf. Es wäre also jeweils eine Entscheidung erforderlich gewesen, ob die Sorgeberechtigten den "außerschulischen" Umgang mit den gruppenzugehörigen Mitschülern erlauben, ob sie den Aufenthalt in einem fremden Elternhaus akzeptieren, ob sie ihr Kind dorthin begleiten und persönlich beaufsichtigen, um es selbst und andere vor Schäden zu bewahren, oder an wen sie die elterliche Sorge ggf übertragen. Dies hätte indes die gesamte Projektarbeit und das dahinter stehende pädagogische (Schul-)Konzept in Frage gestellt. 20 Generell gilt, dass der elterliche Verantwortungsbereich einsetzt, sobald der schulische Verantwortungsbereich entfällt; einen "verantwortungslosen Raum" sieht das Gesetz bei Minderjährigen insoweit nicht vor. Deshalb kann der "Verantwortungsbereich der Schule" nur mit Rücksicht auf den "Verantwortungsbereich der Eltern" bestimmt werden. Der elterliche Verantwortungsbereich ist - bezogen auf ihre Kinder - grundsätzlich allumfassend (§ 1626 BGB) und verfassungsrechtlich besonders geschützt. Nach Art 6 Abs 2 S 1 GG sind Pflege und Erziehung des Kindes das natürliche Recht der Eltern und ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Die Verfassung unterstellt, dass die Eltern regelmäßig am besten wissen, was dem Wohl ihrer Kinder dient, und räumt der staatlichen Gemeinschaft in Art 6 Abs 2 S 2 GG lediglich ein Wächteramt ein. In das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht der Eltern greift die in den Schulgesetzen der Länder geregelte allgemeine Schulpflicht ein, die die Eltern verpflichtet, ihre Kinder in eine staatlich beaufsichtigte Schule zu schicken, die ggf erheblichen Einfluss auf Erziehung und Sozialisierung nimmt. Dieser Grundrechtseingriff in das elterliche Sorge- und Erziehungsrecht ist durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt, nämlich durch den allgemeinen staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, der aus der staatlichen Schulhoheit (Art 7 Abs 1 GG) resultiert. Diese beschränkt den elterlichen Verantwortungsbereich verfassungsimmanent, wobei der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag seinerseits das Grundrecht aus Art 6 Abs 2 S 1 GG respektieren muss (Badura in Maunz/Dürig, GG,

  1. ErgLfg 09/2017, Art 7 RdNr 23). Staatlicher Erziehungsauftrag und elterliches Erziehungsrecht sind einander gleichgeordnet; die Erziehung schulpflichtiger Kinder ist eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule, die in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen ist (stRspr seit BVerfG Urteil vom 6.12.1972 - 1 BvR 230/70 - BVerfGE 34, 165, 182 f). Konflikte sind im Sinne praktischer Konkordanz zu lösen. Daraus folgt die gegenseitige Pflicht zur organisatorischen und inhaltlichen Kooperation von staatlicher Schule und Eltern sowie das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme. 21 Wirken die staatlichen Schulen während der bestehenden Schulpflicht somit an der Erziehung gleichrangig mit, treten ihre Befugnisse und Einflussmöglichkeiten außerhalb der Schule und mit Blick auf die anderen Elemente der Personensorge (Pflege, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung, vgl § 1631 Abs 1 BGB) hinter das Elternrecht zurück. Die elterlichen Pflichten und Rechte, das Kind zu beaufsichtigen (§ 1631 Abs 1 BGB), sollen sowohl das Kind selbst vor Gefahren und Schäden bewahren als auch die Schädigung Dritter durch das Kind verhindern. In engem Zusammenhang mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht (§ 1631 Abs 1 BGB aE) steht das Recht der Eltern, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen (§ 1632 Abs 2 BGB). Diese verfassungsrechtlich besonders geschützten Elternrechte haben die staatlichen Schulen nicht nur zu achten, sondern an den Schnittstellen zur staatlichen Schulhoheit auch kooperativ zu fördern. Daraus folgt zugleich, dass die staatlichen Schulen als Grundrechtsadressaten (Art 1 Abs 3 GG) die Eltern als Träger des Grundrechts aus Art 6 Abs 2 S 1 GG jedenfalls in Zweifelsfällen klar und unmissverständlich darüber informieren müssen (zum elterlichen Informationsanspruch vgl Badura in Maunz/Dürig, aaO, Art 6 RdNr 132), wo der schulische Bereich endet, damit diese erkennen können, wo ihr Verantwortungsbereich beginnt. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Eltern an der Schnittstelle zum schulischen Bereich weder ihr Umgangs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht wahrnehmen noch ihrer Aufsichtspflicht genügen bzw ihr Aufsichtsrecht ausüben, weil sie bestimmte Sachverhalte dem schulischen Verantwortungsbereich (irrtümlich) zuordnen und annehmen, sie müssten ihrerseits auf schulische Belange Rücksicht nehmen. Durch unklares oder missverständliches Verhalten von Schule und Lehrkräften dürfen aber keine vermeidbaren Schutzlücken zu Lasten der Schüler entstehen. Bestehen hier Unklarheiten aufgrund "zu offener" schulischer Vorgaben, so ist aufgrund der soeben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Ausgangslage im Zweifel an den Schnittstellen der beiden Verantwortungsbereiche (noch) der schulische Verantwortungsbereich eröffnet und damit Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben. Das gilt erst recht für Fälle, in denen der schulische Verantwortungsbereich für eine schulisch initiierte Gruppenprojektarbeit - wie hier - zweifelsfrei aufrechterhalten blieb. 22
  2. Der Versicherungsschutz entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil der Kläger beim Zurücklegen des versicherten Weges von einem Mitschüler tätlich angegriffen und umgestoßen wurde. Soweit der Senat in jüngerer Zeit ausgeführt hat, der Versicherungstatbestand des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII schütze "nur gegen Gefahren …, die aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr … hervorgehen" und trage "allein Gefahren Rechnung, die sich während der gezielten Fortbewegung im Verkehr aus eigenem, gegebenenfalls auch verbotswidrigem Verhalten, dem Verkehrshandeln anderer Verkehrsteilnehmer oder Einflüssen auf das versicherte Zurücklegen des Weges ergeben, die aus dem benutzten Verkehrsraum oder Verkehrsmittel auf die Fortbewegung wirken" (BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 45 und 47; vgl auch BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 23, dazu kritisch Molkentin, SGb 2016, 621 ff), ist damit kein Ausschluss des Wegeunfallversicherungsschutzes bei tätlichen Angriffen auf grundsätzlich versicherten Wegen verbunden, soweit die Angriffe rechtlich wesentlich durch das Zurücklegen des Weges bedingt sind (BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 20 und B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 19; Becker, SGb 2012, 691, 694; Becker, MedSach 2012, 124; Jung, WzS 2012, 139 ff; Köhler, ZFSH/SGB 2012, 138; Krasney, WzS 2012, 131 ff; Mutschler, NZS 2014, 647, 650). Außerhalb des Schutzbereichs der Wegeunfallversicherung steht lediglich die Gefahr, aufgrund eigener privater Beziehungen, Kontakte oder sonstiger aus dem persönlichen Bereich stammender Umstände Opfer eines tätlichen Angriffs (unabhängig vom Ort der Tat und dessen besonderen Verhältnissen) zu werden (BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 20). Vorliegend wurde das Unfallgeschehen durch einen jugendtypischen Gruppenprozess ausgelöst, dessen Ursache letztlich in der Zusammenstellung der Gruppe durch die Lehrkraft lag. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zur Schülerunfallversicherung schon immer betont, dass besondere gruppendynamische Prozesse jeweils zu einer "Steigerung des äußeren Geschehens" führen können (BSG Urteil vom 7.11.2000 - B 2 U 40/99 R - NJW 2001, 2909), sodass mit "unvernünftigem Verhalten" in der Gruppe geradezu gerechnet werden muss (BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 7). Von daher ist auch auf Wegen der Unfallversicherungsschutz der Schüler bejaht worden, wenn sich die spielerische Betätigung eines Schülers noch im Rahmen dessen hält, was nach den Umständen des Falles nicht als völlig unverständlich oder vernunftwidrig zu erachten ist, mag es vielleicht auch unbesonnen oder leichtsinnig sein (vgl BSG vom 20.5.1976 - 8 RU 98/75 - BSGE 42, 42 - 48 =

§ 550Nr 14). Im Anschluss und aufgrund der schulisch initiierten (Projekt- )

Arbeit realisierte sich in einer durch die Schule gebildeten Gruppe mithin eine gruppentypische Gefahr, die wesentlich auf der schulisch veranlassten und verantworteten Gruppenarbeit und nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht wesentlich auf der persönlichen Beziehung zwischen dem Kläger und dem Schädiger beruhte. Damit war der Heimweg, der sich an die Gruppenarbeit anschloss, versichert, ebenso wie die spezifische Gefahr, die sich auf dem Weg realisierte, sodass der Kläger einen von der Wegeunfallversicherung erfassten Arbeitsunfall erlitten hat. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE152360222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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