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BSG B 12 BA 22/24 B

KSRE152381214 ECLI:DE:BSG:2025:070425BB12BA2224B0 BSG 12. Senat 20250407 B 12 BA 22/24 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG vorgehend SG München, 21. Oktober 2021, Az: S 26 BA 208/19

§ 160Nr 6 Rd

Nr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/

§ 160aNr 4 Rd

Nr 6, jeweils mwN). 12 Die Klägerin macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von einer "richtungsweisenden Entscheidung" des BSG (Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44) ab. Danach setze "die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit [...] voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden." Die Verhandlung vor dem LSG habe einschließlich Beratung und Urteilsverkündung 42 Minuten gedauert. Dies stehe "in absolutem Widerspruch" zum generell im sozialgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen Amtsermittlungsgrundsatz nach § 103 SGG sowie zu der zwingend vorzunehmenden umfassenden Abwägung aller entscheidungserheblichen Indizien in einem wie vorliegend umfassenden Rechtsstreit. Dies würden auch die Urteilsgründe bestätigen. 13

  1. a)Eine entscheidungserhebliche Divergenz im oben genannten Sinn einer Abweichung im Grundsätzlichen bezeichnet die Klägerin hierdurch nicht. Sie legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen tragenden Rechtssatz des BSG in Abrede gestellt hätte. Vielmehr rügt sie, das LSG habe die Rechtsprechung des BSG nicht hinreichend beachtet. 14
  2. b)Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit Ausführungen zu einer vermeintlichen Divergenz einen Widerspruch zu § 103 SGG geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. 15 3. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX, RdNr 113 ff). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann - wie bereits ausgeführt wurde - die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. 16 Die Klägerin trägt vor, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung von § 202 SGG iVm § 259 ZPO. Eine für ein grundlegendes Urteil erforderliche angemessene Auseinandersetzung mit der Rechtssache lasse sich aus der Sitzungsniederschrift - ebenso wenig wie aus dem Urteil - nicht erkennen. Allein mit dieser Behauptung ist ein entscheidungserheblicher Verstoß weder gegen § 202 SGG iVm § 529 Abs 1 ZPO (diese Norm dürfte von der Klägerin gemeint sein) noch gegen § 157 SGG bezeichnet worden. Vielmehr wendet sich die Klägerin im Kern gegen die richterliche Überzeugungsbildung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), ohne zu berücksichtigen, dass sich ein geltend gemachter Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ua nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen kann. 17 4. Soweit sich die Klägerin insgesamt gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils wenden will, ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/

§ 160aNr 6 Rd

Nr 18). 18 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. 20 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE152381214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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