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BSG B 3 P 15/14 B

KSRE152401527 ECLI:DE:BSG:2015:250215BB3P1514B0 BSG 3. Senat 20150225 B 3 P 15/14 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a SGG, § 37 Abs 1 SGB 11, § 2039 S 1 BGB, § 75 Abs 2 SGG, § 69 SGG, § 74 SGG, §

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Nr 2), dass der Bezug der Pflegebedürftigkeit auf bestimmte Verrichtungen des täglichen Lebens sowie die Nichtberücksichtigung eines allgemeinen Betreuungsaufwands verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (BVerfG SozR 4-3300 § 14 Nr 1) und dass der Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI abschließend ist, also sonstige und dort nicht genannte Verrichtungen keine Berücksichtigung finden können (stRspr, vgl BSGE 82, 27 =

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Nr 2; BSGE 82, 276 =

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Nr 7; BSG

§ 14Nr 3, 6 und 11).

14 Dass das LSG von der Vernehmung der benannten Zeugen absehen durfte, beruht weiterhin darauf, dass selbst in dem MDK-Gutachten vom 17.4.2007, das unmittelbar nach dem Umzug der Versicherten in das Pflegeheim (27.3.2007) erstellt worden ist, lediglich ein täglicher Grundpflegebedarf von 109 Minuten festgestellt worden war, sodass der Heimvertrag auf Basis der Pflegesätze der Pflegestufe I abgeschlossen worden ist, und selbst das geschulte und erfahrene Pflegepersonal des Heimes erst nach fünf Monaten zu der Überzeugung gelangt war, der Pflegebedarf übersteige dauerhaft den Mindestwert von täglich "mehr als 45 Minuten" der Pflegestufe I (§ 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1 iVm Abs 3 Nr 1 SGB XI), woraufhin die Versicherte veranlasst worden war, den Höherstufungsantrag vom 4.9.2007 zu stellen. Ohne Konkretisierung des noch zu ermittelnden Pflegebedarfs in der Beschwerdebegründung hat sich das LSG nicht gedrängt fühlen müssen, den Beweisanträgen des Klägers zu 4. zu entsprechen. 15

  1. b)Die Entscheidung des LSG beruht im Übrigen nicht auf der unterbliebenen Vernehmung der Zeugen, weil eine Einstufung der Versicherten in die Pflegestufe III zum 27.3.2007 rechtlich nicht zulässig gewesen wäre. Da die Versicherte die früheren Bescheide der Beklagten immer nur mit dem Ziel angefochten hatte, der Pflegestufe II zugeordnet zu werden, hätte es für den Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe III eines Höherstufungsantrags schon zum 27.3.2007 bedurft, weil nach § 33 Abs 1 SGB XI die Leistungen antragsabhängig sind und grundsätzlich nicht rückwirkend gewährt werden können. Der Höherstufungsantrag vom 4.9.2007 diente nur der Bewilligung von Pflegesachleistungen (§ 43 SGB XI) ab 1.9.2007 (zur Rückwirkung zum Beginn des Monats der Antragstellung vgl § 33 Abs 1 Satz 3 SGB XI), war aber nicht geeignet, eine rückwirkende Höherstufung zum 27.3.2007 zu ermöglichen. Soweit die Beschwerde dazu und damit zur Erheblichkeit der Beweisaufnahme nichts vorbringt, genügt sie schon nicht den Begründungsanforderungen nach § 160 Abs 2 Satz 3 SGG. 16
  2. c)Schließlich geht der Kläger zu 4. auch nicht auf die Ausführungen des LSG ein, der Pflegegeldanspruch scheitere für die Zeit ab 27.3.2007 schon aus Rechtsgründen, weil das Gesetz Pflegegeldzahlungen nur bei häuslicher Pflege vorsehe (§ 36 Abs 1 SGB XI), während bei vollstationärer Pflege in einem zugelassenen Pflegeheim immer nur ein Sachleistungsanspruch bestehe (§ 43 SGB XI). Selbst im Falle einer Höherstufung in die Pflegestufe III zum 27.3.2007 sei das Pflegegeldbegehren also unbegründet. 17 4. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) ist schon nicht formgerecht dargelegt worden. Sie wird allein auf die unterbliebene Vernehmung von Zeugen gestützt, was aber nur mit der Rüge des Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) geltend gemacht werden kann. Die Rüge greift - wie oben dargelegt - nicht durch. 18 5. Soweit die Beweiswürdigung selbst angegriffen wird, ist die Beschwerde unzulässig, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3, 2. Halbsatz iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Selbst die Rüge, das LSG habe bei der Beweiswürdigung Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, kann nicht als Revisionszulassungsgrund geltend gemacht werden (BSG SozR 1500 § 160 Nr 26; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kapitel IX RdNr 126). Demgemäß ist auch das Argument des Klägers zu 4. im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, bei einer - wie hier - kontinuierlichen Abnahme der körperlichen und geistigen Fähigkeiten sogleich von der Pflegestufe I in die Pflegestufe III zu wechseln, also die Pflegestufe II ganz zu übergehen. 19 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 2, § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Ein zur Kostenfreiheit des Verfahrens führender Fall der Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I liegt hier nicht vor, weil weder der Kläger zu 4. noch ein anderes Mitglied der Erbengemeinschaft mit der Versicherten zur Zeit ihres Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihr wesentlich unterhalten worden ist. 20 7. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren auf 10 090 Euro beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 3 GKG. Die Änderung der vom LSG vorgenommenen Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren basiert auf § 63 Abs 3 GKG. Die Festsetzung des Streitwerts auf 12 140 Euro für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG. 21
  3. a)Im Berufungsverfahren ging es um einen Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe II statt der zuerkannten Pflegestufe I für die Zeit vom 21.3.2003 bis zum 26.3.2007, dh für rund 48 Monate. Der monatliche Differenzbetrag beläuft sich auf 205 Euro (410 Euro in Pflegestufe II abzüglich 205 Euro in Pflegestufe I, vgl § 37 Abs 1 SGB XI in der bis zum 30.6.2008 geltenden Fassung), sodass sich für 48 Monate eine Nachzahlung von 9840 Euro errechnet. 22 Ferner betraf das Berufungsverfahren einen Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe III statt der Pflegestufe I für die Zeit vom 27.3.2007 bis 31.8.2007, und zwar nicht nur für etwaige Tage der häuslichen Pflege (vgl SG-Urteil: Pflegegeld "in gesetzlichem Umfang"), sondern durchgehend für alle Tage dieses Zeitraums. Da die Versicherte bis zum 31.8.2007 Pflegesachleistungen nach der Pflegestufe I bereits erhalten hatte, was nach dem SG-Urteil einem zusätzlichen Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I entgegenstand ("soweit die Beklagte nicht bereits entsprechende Leistungen für diese Zeiträume erbracht hat"), ging es aus Sicht des Klägers zu 4. nur um die Differenz der Pflegegeldansprüche zwischen den Pflegestufen III und I für diesen Zeitraum von rund fünf Monaten. Bei einer monatlichen Differenz von 460 Euro (665 Euro in Pflegestufe III abzüglich 205 Euro in Pflegestufe I) errechnet sich für fünf Monate ein Betrag von 2300 Euro. Der Gesamtstreitwert des Berufungsverfahrens beträgt damit 12 140 Euro. 23 Für die Zeit vom 1.9.2007 bis zum 16.4.2008 ergibt sich kein zusätzlicher Streitwert, weil dem Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe III, den der Kläger zu 4. für alle Tage dieses Zeitraums begehrt, die bereits erbrachten Pflegesachleistungen nach der Pflegestufe III (als adäquate Leistungen iS des SG-Urteils) entgegenstehen. 24
  4. b)Für das Beschwerdeverfahren ergibt sich ein Streitwert von nur 10 090 Euro, weil der Kläger die Beschwerde auf die Zeit ab 26.1.2004 beschränkt hat, wodurch der Pflegegeldanspruch in Höhe der Differenz zwischen den Pflegestufen I und II für zehn Monate (21.3.2003 bis 25.1.2004), der sich auf 2050 Euro belief (410 Euro in Pflegestufe II abzüglich 205 Euro in Pflegestufe I x 10 Monate), aus dem Streitwert des Berufungsverfahrens herauszurechnen war (12 140 Euro abzüglich 2050 Euro). 25
  5. c)Auf den Streitgegenstand des Rechtsstreits und damit auf den festzusetzenden Streitwert ohne Einfluss ist der Umstand, dass der Kläger zu 4. nur einer von fünf Miterben ist und er von dem Pflegegeld nur in Höhe seines Erbanteils von einem Neuntel profitiert. Die für die Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs 1 GKG grundsätzlich maßgebende, aus dem Antrag des Klägers sich ergebende Bedeutung der Sache in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht (vgl Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl 2014, § 52 GKG RdNr 9 mwN) orientiert sich hier nicht am Erbteil des Klägers zu 4., sondern am Gesamtwert der begehrten Leistung für die Erbengemeinschaft. Ein Miterbe kann einen zum Nachlass gehörenden Anspruch nach § 2039 BGB nur in Form der Leistung an alle Miterben gemeinsam geltend machen. Das gilt auch dann, wenn es - wie hier - um eine teilbare Leistung geht. Deshalb kann ein Miterbe auch bei Geldforderungen nicht die Leistung an sich in Höhe seines Erbteils verlangen, weil ansonsten das Erbauseinandersetzungsverfahren unterlaufen würde (Schütte in jurisPK-BGB, 7. Aufl 2014, § 2039 RdNr 8; Palandt/Weidlich, aaO, § 2039 RdNr 8). Dementsprechend lautet der Antrag des Klägers zu 4. im Berufungsverfahren auch auf Zahlung der gesamten Pflegegeldforderung "an die Erbengemeinschaft". 26
  6. d)Mit der Neufestsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren hat sich die Beschwerde des Klägers zu 4. gegen die Streitwertfestsetzung durch das LSG auf 20 978,53 Euro (Schriftsatz an das LSG vom 11.9.2014) erledigt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE152401527&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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