VG BR 2015) Der aufgrund eines Dienstunfalls bezogene Unfallausgleich ist nicht bei der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung eines freiwilligen Mitgliedes zu berücksichtigen. Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom
BeamtVG; seit 1.7.2018 monatlich 199 Euro, ab 1.7.2019 monatlich 205 Euro) sowie ein Unfallruhegehalt
BeamtVG. 3 Seit 1.11.2015 ist die Klägerin bei der Beklagten freiwillig kranken- und bei der Beigeladenen pflegeversichert. Die Beklagte stellte im Januar 2019 fest, dass der Unfallausgleich bislang zu Unrecht bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt worden sei und setzte die Beiträge zur GKV und - im Namen der Beigeladenen - zur sPV unter Einbeziehung des Unfallausgleichs für die Zeit ab 1.2.2019 neu fest (Bescheide vom 24.1.2019, 15.4.2019 <ab 1.5.2019>, 30.4.2019 <ab 1.2. und 1.5.2019>, 25.10.2019 <ab 1.2. bis 30.6.2019 und ab 1.7.2019, Widerspruchsbescheid vom 26.2.2020, Bescheid vom 8.1.2021 <ab 1.1.2021>). 4 Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 8.4.2021).
weiterer Beitragsneufestsetzung für die Zeit ab 1.1.2022 (Bescheid vom 18.1.2022) hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Der
BeamtVG gewährte Unfallausgleich sei bei der Beitragsbemessung ebenso zu berücksichtigen wie der Unfallausgleich
VG).
VerfGrsSz) sei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zugrunde zu legen. Der Unfallausgleich stehe beitragspflichtigen Einkommensarten inhaltlich nahe (Urteil vom 13.12.2022). 5 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 Satz 1 und 3 BeitrVerfGrsSz. Der Unfallausgleich sei eine zweckgebundene Sozialleistung, die bei wertender Betrachtung entsprechend den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verbeitragt werden dürfe. Der Gesetzgeber habe in § 3 Nr 6 EStG eine wertende Entscheidung zur Charakterisierung des Unfallausgleichs als steuerfrei getroffen. Der Unfallausgleich werde auch anderweitig im Rechtssystem nicht als Einkommen berücksichtigt. 6 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom
nur insoweit angefochten, als der Unfallausgleich als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt worden ist. In diesem Umfang sind der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.2.2020 sowie die Bescheide vom 8.1.2021 und 18.1.2022 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Nur diese Verwaltungsakte sind Gegenstand des Verfahrens, da durch sie zuletzt die Beiträge für die hier streitige Zeit vom 1.2.2019 bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 13.12.2022 (vgl BSG Urteil vom 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R - BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 19) festgesetzt worden sind. Die während des Rechtsstreits erlassenen Bescheide vom 8.1.2021 und 18.1.2022 sind dabei
Vm § 153 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Sie haben die frühere Beitragsfestsetzung im ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 25.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.2.2020 für die Zeit ab 1.1.2021 und 1.1.2022 im Sinne der genannten Vorschriften abgeändert. 11 II. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte - jedenfalls in Bezug auf die Beitragserhöhung für die Zeit von Februar bis April 2019 - bei der Beitragsneufestsetzung unter Berücksichtigung des Unfallausgleichs die Voraussetzungen des § 45 SGB X beachtet hat. Sie war
den Maßstäben für die Beitragserhebung bei freiwilligen Mitgliedern der GKV (dazu 1.) schon materiell-rechtlich nicht berechtigt, den Unfallausgleich der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Diese von der Rechtsauffassung des LSG abweichende Einschätzung ist dem Senat nicht deshalb verwehrt, weil es sich bei § 39 BremBeamtVG als Rechtsgrundlage des hier zu beurteilenden Unfallausgleichs um grundsätzlich nicht revisibles Landesrecht (vgl § 162 SGG) handelt (dazu 2.). Der im Vordergrund stehende Zweck des Unfallausgleichs, unfallbedingte Mehraufwendungen auszugleichen, erfordert es, der Klägerin den Unfallausgleich ungeschmälert zu belassen (dazu 3.). Die hier gebotene beitragsrechtliche Privilegierung wird zudem durch Wertungen des Gesetzgebers außerhalb des Versorgungsrechts gestützt (dazu 4.). 12 1.
Abs 1 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie Abs 2 Satz 1 SGB V (in der hier maßgeblichen Fassung des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes vom 11.12.2018, BGBl I 2387) wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) geregelt; dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds herangezogen werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Diesem Regelungsauftrag ist der SpVBdKK durch Erlass der BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 (Die Beiträge 2009, 183 ff; für die hier streitige Zeit ab 1.2.2019 idF der Achten Änderung vom 28.11.2018), die grundsätzlich im Einklang mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht stehen (BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 16/16 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 32 RdNr 15 mwN),
gekommen. 13 Gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 und 2 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge
den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und ausnahmsweise von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert eine wertende Entscheidung dazu, ob sie dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder stattdessen eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen (vgl dazu BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 22). Der Senat hat nur in seltenen Ausnahmefällen bestimmte Einnahmen, die nicht in erster Linie auf die Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts ausgerichtet sind, wegen ihres speziellen Zwecks von der Beitragsbemessung ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl BSG Urteil vom 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R - BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16; BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17). Zum anderen sind Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts nicht zu verbeitragen, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (vgl BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 31/19 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 37 RdNr 26 mwN; vgl
weise zur Rechtsprechung des BSG: Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
der landesrechtlichen Vorschrift des § 39 BremBeamtVG streitig und das Revisionsgericht grundsätzlich an die Anwendung und Auslegung nicht revisiblen Landesrechts durch die Tatsacheninstanz gebunden (BSG Urteil vom 19.10.2023 - B 1 KR 22/22 R - BSGE 137, 80 = SozR 4-2400 § 63 Nr 1, RdNr 45). Zum einen betrifft die rechtliche Qualifizierung des Unfallausgleichs als beitragspflichtige Einnahme aber die Anwendung und Auslegung des § 240 Abs 1 SGB V iVm § 3 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz und damit einer Vorschrift des Bundesrechts. Zum anderen ist § 39 BremBeamtVG
den bindenden Feststellungen des LSG als Parallelvorschrift zu § 35 BeamtVG auszulegen. Der bremische Unfallausgleich sei bei der Beitragsbemessung nicht anders zu beurteilen als der bundesrechtliche Unfallausgleich. 15 3. Gemessen an den dargestellten Maßstäben für die Beitragserhebung freiwilliger Mitglieder schließt die besondere Zwecksetzung des Unfallausgleichs, unfallbedingte echte Mehraufwendungen zu kompensieren, die Zuordnung zu den beitragspflichtigen Einnahmen aus. 16 a) Unfallausgleich wird gewährt, wenn infolge des Dienstunfalles für länger als sechs Monate die Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 Prozent gemindert ist (§ 35 Abs 1 Satz 1 BeamtVG idF des vom 5.1.2017, BGBl I 17) oder ein wesentlicher Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 vorliegt (§ 39 Abs 1 Satz 1 BremBeamtVG idF vom 4.11.2014, Brem GBl S 458), und zwar in Höhe der
der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder dem Grad der Schädigungsfolgen gestaffelten Grundrente des Bundesversorgungsgesetzes. Der pauschal gewährte Unfallausgleich bezweckt damit im Sinne eines
teilsausgleiches für in der Erwerbsfähigkeit oder anderen Lebensbereichen wesentlich eingeschränkte Unfallverletzte einen Ersatz echter Mehraufwendungen einschließlich sonstiger immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten, die durch die nicht nur vorübergehend eingetretenen Unfallfolgen bedingt sind (vgl BVerwG Urteil vom 10.10.1962 - VI C 180.60 - BVerwGE 15, 51; BVerwG Urteil vom 15.9.1966 - II C 95.64 - BVerwGE 25, 46; BGH Urteil vom 17.11.2009 - VI ZR 58/08 - juris RdNr 25; BGH Urteil vom 23.2.1965 - VI ZR 30/64 - VersR 1965, 563, 564 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rspr; BGH Urteil vom 13.1.1970 - VI ZR 124/68 - VersR 1970, 1034; BGH Urteil vom 19.5.1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238; Battis, BBG, 3. Aufl 2004, § 87a RdNr 8). Dieser besondere Zweck würde beeinträchtigt, wenn der Unfallausgleich in die Beitragsbemessung einbezogen und damit monatlich in nicht unerheblichem Ausmaß geschmälert würde. 17 b) Zwar benennt weder § 35 BeamtVG noch § 39 BremBeamtVG ausdrücklich einen über das im Begriff des Unfallausgleichs enthaltene Ziel des "Ausgleichs" hinausgehenden bestimmten Verwendungszweck. Bezieher dieser Leistung sind daher weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, ihn für den Lebensunterhalt einzusetzen. Der besondere, von der den allgemeinen Lebensunterhalt in erster Linie sicherstellenden Besoldung unabhängige Leistungszweck des Unfallausgleichs ist jedoch hinreichend aus dem Gesamtzusammenhang des Versorgungsrechts abzuleiten. Daraus ergibt sich, dass der Unfallausgleich dem Schadensausgleich in Form pauschalierten Ersatzes unfallbedingter Mehraufwendungen dient und keine Leistung mit Alimentationscharakter und Einkommensersatzfunktion darstellt. 18 Versorgungsrechtlich ist der Unfallausgleich nicht Teil der Besoldung.
VG und § 39 Abs 1 Satz 1 BremBeamtVG wird der Unfallausgleich "neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt" gezahlt. Sind aufgrund der im Einzelfall anzuwendenden versorgungsrechtlichen Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften Versorgungsbezüge tatsächlich nicht zu zahlen, hat dies regelmäßig keinen Einfluss auf die Gewährung des Unfallausgleiches (Kümmel, BeamtVG, § 35 RdNr 3, Stand Oktober 2024). Infolgedessen gilt der Unfallausgleich
VG (idF des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5.1.2017, BGBl I 17) und § 64 Abs 6 Satz 2 Nr 4 BremBeamtVG (idF vom 4.11.2014, Brem GBl S 458) nicht als Erwerbseinkommen und wird beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen nicht mindernd berücksichtigt. Auch bei der Feststellung der Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung kommt der Unfallausgleich sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags (§ 41 BeamtVG idF der Bekanntmachung vom 24.2.2010, BGBl I 150; § 46 BremBeamtVG idF vom 4.11.2014, aaO) als auch bei der vergleichenden Berechnung (§ 25 BeamtVG idF vom 24.2.2010 aaO; § 29 BremBeamtVG idF vom 4.11.2014 aaO) nicht zur Anrechnung (§ 42 Satz 4 BeamtVG idF des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28.6.2021, BGBl I 2250; § 47 Satz 4 BremBeamtVG idF vom 4.11.2014 aaO). Auch eine Kürzung der Versorgungsbezüge
der Ehescheidung gemäß § 57 BeamtVG oder § 69 BremBeamtVG betrifft nur das Ruhegehalt, nicht aber den daneben zu zahlenden Unfallausgleich (vgl Wilhelm in Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Stand 2024, zu § 35 BeamtVG RdNr 38). Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt (§ 35 Abs 4 BeamtVG idF vom 24.2.2010 aaO; § 39 Abs 4 BremBeamtVG vom 4.11.2014 aaO) und zählt nicht zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (vgl § 5 Abs 1 BremBeamtVG, § 5 Abs 1 BeamtVG idF vom 24.2.2010 aaO).
VG (idF vom 24.2.2010 aaO) und § 62 Abs 3 Satz 1 BremBeamtVG (idF vom 4.11.2014 aaO) können Ansprüche auf Unfallausgleich weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. 19
G (idF des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014, BGBl I 1266) von der Einkommensteuer befreit. Zwar sind die beitragspflichtigen Einnahmen grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz). Die Privilegierung von Einnahmen
G muss in der Regel nicht übernommen werden (BSG Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 28/05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 9 RdNr 17). Ungeachtet dessen kann die Wertung des Steuerrechts als nicht der Einkommensteuer unterliegender Bezug bei der Frage der Beitragsprivilegierung berücksichtigt werden, insbesondere wenn die steuerliche Behandlung - wie vorliegend - einer auch im Sozialrecht anerkannten Zweckbindung Rechnung trägt. Unter § 3 Nr 6 EStG fallen Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die aufgrund der Dienstzeit gewährt werden. Der Unfallausgleich wird nicht
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, sondern ausschließlich
dem Grad der Erwerbsminderung (§ 35 BeamtVG) oder der Schädigungsfolgen (§ 39 BremBeamtVG) bemessen und ist daher steuerfrei (BFH Urteil vom 16.1.1998 - VI R 5/96 - BFHE 185, 257, BStBl II 1998, 303, juris RdNr 19). 22 b) Im Sozialrecht bleibt der Unfallausgleich bei der Bestimmung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der GKV
F des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes vom 3.4.2013, BGBl I 617) außer Betracht. Den insoweit maßgebenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (§ 62 Abs 1 Satz 2 bis 4 SGB V) werden alle Einnahmen zugerechnet, die dem Versicherten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung standen (BSG Urteil vom 25.8.1982 - 12 RK 57/81 - SozR 2200 § 180 Nr 12; BSG Urteil vom 26.11.1984 - 12 RK 32/82 - BSGE 57, 235 = SozR 2200 § 180 Nr 19; BSG Urteil vom 27.11.1984 - 12 RK 70/82 - BSGE 57, 240 = SozR 2200 § 180 Nr 20; vgl Gerlach in Hauck/Noftz SGB V, 3. EL 2025, § 62 RdNr 77). Zwar nimmt § 62 Abs 2 Satz 4 SGB V (idF des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, BGBl I 2190) ausdrücklich nur Grundrenten, die Beschädigte
dem BVG oder
anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
dem BVG von den Einnahmen zum Lebensunterhalt aus. Die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt sind allerdings dadurch gekennzeichnet, dass sie als persönliche Einnahmen dem tatsächlichen Lebensunterhalt dienen, also der typischen Funktion des Arbeitsentgelts beim Pflichtversicherten entsprechen, so dass zweckgebundene Zuwendungen ausscheiden (vgl zur Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung BSG Urteil vom 8.12.1992 - 1 RK 11/92 - BSGE 71, 299 = SozR 3-2500 § 61 Nr 2, juris RdNr 15; zum Kindergeld BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 1 KR 5/07 R - SozR 4-2500 § 62 Nr 5 RdNr 15). Damit übereinstimmend zählt
Anl 1 (Tabellarische Übersicht der Einnahmearten) des vom SpVBdKK gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen herausgegebenen Gemeinsamen Rundschreibens zu Einnahmen zum Lebensunterhalt vom 4.12.2013 in der Fassung vom 12.3.2025 zwar das Unfallruhegehalt
VG, nicht aber der Unfallausgleich
VG zu den
23 Auch im Wohngeldrecht unterfällt der nicht zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs bestimmte Unfallausgleich nicht dem als Berechnungsgröße des Wohngeldes (§ 4 Nr 3 WoGG idF des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.9.2008, BGBl I 1856) heranzuziehenden Jahreseinkommen iS des § 14 Abs 2 Nr 2 WoGG (idF des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes vom 2.10.2015, BGBl I 1610). Danach gehören (nur) die einkommensabhängigen,
G steuerfreien Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, zum Jahreseinkommen. Nicht einkommensabhängige versorgungshalber gezahlte Bezüge wie der Unfallausgleich, der sich allein
dem Grad der Erwerbsminderung oder der Schädigungsfolgen und nicht
dem Einkommen des unfallverletzten Beamten richtet, sind demnach nicht vom wohngeldrechtlichen Begriff des Jahreseinkommens umfasst (vgl Klein in Klein/Schulte/Unkel, WoGG, 2014, § 14 RdNr 94). 24 Schließlich stellt der Unfallausgleich als Leistung der Unfallfürsorge kein auf Renten wegen Todes anzurechnendes Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB IV) dar.
F der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 38710) zählen (nur) das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis zum anrechenbaren Erwerbsersatzeinkommen. Der Unfallausgleich ist daher nicht zu berücksichtigen (vgl Paulus/Wildenhain in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV,
teilsausgleich ohne Einkommensersatzfunktion im Sozialrecht anerkannt ist und diese auch in Bereichen außerhalb des SGB V gesetzlich zu einer eingeschränkten (nicht notwendigerweise vollständig ausgeschlossenen) Anrechnung führt. Eine Bindung an den "Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung
VBdKK besteht ohnehin nicht. 26 III. Die Kostenentscheidung richtet sich
http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE152430214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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