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BSG B 12 BA 12/23 R

KSRE152440214 ECLI:DE:BSG:2025:130525UB12BA1223R0 BSG 12. Senat 20250513 B 12 BA 12/23 R Urteil § 28p Abs 1 S 1 SGB 4, § 28p Abs 1 S 5 SGB 4, § 28p Abs 3 SGB 4, § 28h Abs 1 SGB 4, § 31 SGB 10, § 35 Ab

§ 28pNr 5) zugrunde gelegen hat.

Dort ging es um die Befugnis des Rentenversicherungsträgers, Beitragsforderungen als "Masseverbindlichkeiten" durch Leistungs- oder Zahlungsbescheid festzusetzen. 14 b) § 87 InsO steht der Feststellung noch nicht angemeldeter und geprüfter öffentlich-rechtlicher Insolvenzforderungen durch Bescheid entgegen. Dies gilt auch, wenn der Bescheid lediglich Grundlagen feststellt, die Auswirkungen auf die Höhe der anzumeldenden Forderungen haben (vgl BGH Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02 - juris RdNr 24 zu einem Grundurteil auf Schadensersatz; BFH Urteil vom 2.7.1997 - I R 11/97 - BFHE 183, 365, 367 = juris RdNr 9 zum Gewerbesteuermessbescheid; BFH Urteil vom 24.8.2004 - VIII R 14/02 - BFHE 207, 10, 11 = juris RdNr 11 zu Besteuerungsgrundlagen; BFH Urteil vom 18.12.2002 - I R 33/01 - BFHE 201, 392, 393 = juris RdNr 6 und 7; Breuer/Flöther in MüKoInsO,

  1. Aufl 2019, § 87 RdNr 11; Mock in Uhlenbruck, InsO,
  2. Aufl 2019, § 87 RdNr 30; aA BFH Beschluss vom 24.7.2002 - II B 52/02 - juris RdNr 16 für Feststellungsbescheide, durch die der Einheitswert eines Grundstücks festgestellt wird; Cymutta in BeckOK InsR, InsO § 87 RdNr 15, Stand 1.11.2024, § 87 InsO schließe Leistungs-, Haftungs-, Feststellungs- oder Festsetzungsbescheide aus; Breitenbücher in Graf-Schlicker, InsO,
  3. Aufl 2022, § 87 RdNr 10 und 11 mwN; BVerwG Urteil vom 26.2.2015 - 3 C 8/14 - BVerwGE 151, 302 RdNr 11 mwN und BVerwG Urteil vom 12.6.2003 - 3 C 21/02 - juris RdNr 16, jeweils zu Leistungsbescheiden). Die Vorschrift ist daher auch im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens zu beachten. 15 Zwar ist die beklagte Rentenversicherungsträgerin nicht selbst Insolvenzgläubigerin. § 38 InsO definiert diese als die persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nur an die Einzugsstelle zu zahlen, die ihn geltend zu machen (§ 28h Abs 1 Satz 1 und 3 SGB IV idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) sowie zu verteilen hat (§ 28k SGB IV idF des LSV-Neuordnungsgesetzes vom 12.4.2012, BGBl I 579) und gegebenenfalls auch für die mangelhafte Geltendmachung haftet (§ 28r SGB IV idF vom 12.11.2009 aaO). Die Beklagte dagegen darf weder die Zahlung der Beiträge und Umlagen an sich fordern noch eine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Dies ist der Einzugsstelle vorbehalten (vgl schon BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 R 16/

§ 28pNr 5 Rd

Nr 23). Dass das Gesetz zwischen der materiellen Anspruchsberechtigung der Einzugsstelle und deren Beitragseinzug einerseits sowie der Feststellung von Forderungen aufgrund einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger andererseits unterscheidet, ändert aber nichts daran, dass § 87 InsO auch im Rahmen einer öffentlich-rechtlich ausgestalteten Betriebsprüfung zu beachten ist. Die Vorschriften des SGB IV und der BVV über die - gegebenenfalls auch durch die Einzugsstelle veranlasste - Arbeitgeberprüfung enthalten zwar keine ausdrückliche Regelung für das Insolvenzverfahren, sie werden aber gesetzessystematisch durch § 87 InsO als speziellere Regelung überlagert. Das ergibt sich aus deren Rechtsgebiets übergreifenden und abschließenden Charakter, der durch den Regelungszusammenhang mit § 89 Abs 1, § 91 Abs 1 und §§ 174 ff InsO ausgeformt wird, um die gemeinschaftliche und gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger (par conditio creditorum) sicherzustellen (vgl zum Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zB BGH Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02 - juris RdNr 24; BSG Urteil vom 18.4.2024 - B 5 R 8/22 R - für SozR 4-1300 § 50 Nr 8 RdNr 29 vorgesehen). 16 § 89 Abs 1 InsO bestimmt, dass Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig sind. Neben diesem Vollstreckungsverbot schließt es § 91 Abs 1 InsO aus, Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam zu erwerben, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Forderungen gegen einen Schuldner, die Insolvenzforderungen sind, also auch vor Insolvenzeröffnung entstanden sind (§ 35 Abs 1 InsO), sind ausschließlich beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden (§ 174 Abs 1 Satz 1 InsO) und gelten als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben worden oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist (§ 178 Abs 1 Satz 1 InsO). Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs 3 InsO). Für öffentlich-rechtliche (Insolvenz-)Forderungen ist nichts Abweichendes geregelt. Die zuständige Einzugsstelle hat vielmehr als Gläubigerin des Anspruchs auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (vgl § 28h Abs 1 Satz 1 und 3 SGB IV) ebenso wie andere Insolvenzgläubiger ihre Insolvenzforderungen gemäß § 174 Abs 1 Satz 1 InsO anzumelden und feststellen zu lassen. Erst wenn eine Forderung bestritten wird, für die der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben ist, kann die Feststellung von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorgenommen werden (§§ 179 ff, 185 Satz 1 InsO). 17 Diese insolvenzrechtlichen Regelungen würden umgangen, wenn Rentenversicherungsträger befugt wären, einen Vollstreckungstitel zu erlassen, der die Einzugsstelle entgegen dem insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bevorzugen würde. In der Betriebsprüfung wird eine Entscheidung der Einzugsstelle über die Beitragshöhe nach § 28h Abs 2 SGB IV durch den Betriebsprüfungsbescheid ersetzt (§ 28p Abs 1 Satz 5 Halbsatz 2 SGB IV idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710). Die Einzugsstelle kann daher grundsätzlich auf der Grundlage eines Betriebsprüfungsbescheids vollstrecken und muss keinen eigenen Leistungsbescheid erlassen (vgl § 3 Abs 2 Buchst a Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz). Lässt die Einzugsstelle (als Gläubigerin der Insolvenzforderung) im zweistufigen Verfahren den Rentenversicherungsträger die Forderungshöhe feststellen, steht im Insolvenzverfahren das Verbot des § 87 InsO entgegen, sich außerhalb der Vorschriften des Insolvenzverfahrens einen Titel wegen einer Insolvenzforderung zu verschaffen. Dieses Verbot gilt auch für die Selbsttitulierung der Verwaltung (vgl BVerwG Urteil vom 12.6.2003 - 3 C 21/02 - juris RdNr 16; BFH Urteil vom 18.12.2002 - I R 33/01 - BFHE 201, 392, juris RdNr 9). Der Betriebsprüfungsbescheid des Rentenversicherungsträgers wirkt in diesem Zusammenhang wie ein (selbst titulierter) Vollstreckungstitel für die Einzugsstelle. 18 Neben der Begünstigung der Einzugsstelle gegenüber anderen Insolvenzgläubigern zöge die Anerkennung einer Kompetenz der Rentenversicherungsträger zum Erlass eines Betriebsprüfungsbescheids eine Pflicht des Insolvenzverwalters nach sich, zusätzlich zum Verfahren des Bestreitens einer Forderung gegen diesen vorzugehen. Um die Feststellung einer Forderung zu verhindern, räumt die InsO dem Insolvenzverwalter das Recht ein, die Forderung zu bestreiten. Für diesen Fall ist es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben (§ 179 Abs 1 InsO). Ist - wie bei sozialversicherungsrechtlichen Beitrags- und Umlageforderungen sowie Säumniszuschlägen - für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen Gericht oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen (§ 185 Satz 1 InsO). Wäre der prüfende Rentenversicherungsträger befugt, gleichwohl einen Prüfbescheid mit Bindungswirkung zu erlassen, würden diese Regelungen zur Betreibenslast der Einzugsstelle als Insolvenzgläubigerin zu Ungunsten des Insolvenzverwalters (und anderer Insolvenzgläubiger) unterlaufen. Der Insolvenzverwalter müsste gegen den die Insolvenzforderung feststellenden Prüfbescheid des Rentenversicherungsträgers vorsorglich vorgehen und einen fristgemäßen Widerspruch (außerhalb der im Insolvenzrecht vorgesehenen Termine) erheben, um die Bindungswirkung dieses Verwaltungsaktes auszuschließen. Dies widerspricht den dargestellten, die InsO kennzeichnenden Verfahrensabläufen. 19 c) Die Unvereinbarkeit eines Insolvenzforderungen feststellenden Verwaltungsakts mit der abschließenden Regelung des § 87 InsO wird nicht durch die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Hinweise, "Eine Zahlungsaufforderung ist damit nicht verbunden." und "Die Insolvenzforderungen (…) werden von der(n) zuständigen (…) Einzugsstelle(n) (…) zur Tabelle nach § 175 InsO angemeldet.", ausgeschlossen oder entscheidend gemildert. Selbst wenn deshalb eine (unmittelbare) Durchsetzbarkeit und Vollstreckbarkeit des Bescheids nicht gegeben sein sollte, ist und bleibt der durch ihn verlautbarte Verwaltungsakt nach § 31 SGB X mit feststellender Wirkung hinsichtlich Bestand und Höhe der jeweiligen Forderung aufgrund seiner Bekanntgabe wirksam erlassen. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommt nach einer Betriebsprüfung ergangenen Verwaltungsakten eine materielle Bindungswirkung insoweit zu, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht und Beitragshöhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume festgestellt worden sind (vgl BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 R 7/20 R - BSGE 135, 65 = SozR 4-2400 § 28p Nr 8, RdNr 13 mwN; zur Bindungswirkung gegenüber den Arbeitnehmern vgl BSG Urteil vom 17.12.2014 - B 12 R 13/

§ 28pNr 4 Rd

Nr 21 und BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 KR 11/15 R - juris RdNr 25, keine Verpflichtung zum Bescheiderlass gegenüber dem Arbeitnehmer). Wird der gegen den Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht eingelegt, ist er für die Beteiligten - und auch für die Einzugsstelle (vgl zu deren Bindung bei Leistungsbescheiden BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 R 16/

§ 28pNr 5 Rd

Nr 23) - hinsichtlich der Höhe bindend. Der sich aus § 87 InsO ergebende Vorrang des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Verwaltungsverfahren nach dem SGB IV würde unterlaufen, wenn die Rentenversicherungsträger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Abschluss der Prüfungen gemäß §§ 176, 177 InsO feststellende Bescheide erlassen dürften, die bereits über die Höhe der als Insolvenzforderung anzumeldenden Ansprüche bestimmen würden (so auch zur Festsetzung von einzelnen Besteuerungsgrundlagen BFH Urteil vom 18.12.2002 - I R 33/01 - BFHE 201, 392, juris RdNr 9). 20

  1. d)Ein zwingendes Bedürfnis für den Erlass eines Verwaltungsakts nach Abschluss einer Betriebsprüfung bei bestehendem Insolvenzverfahren ist nicht festzustellen. Gemäß § 28p Abs 3 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) unterrichten die Träger der Rentenversicherung die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen. Eine bestimmte Form der Unterrichtung ist gesetzlich nicht vorgegeben. Die Anmeldung der Forderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen zur Insolvenztabelle bedarf keines forderungsbegründenden Bescheids (vgl BSG Urteil vom 17.5.2001 - B 12 KR 32/00 R - BSGE 88, 146, 147 f = SozR 3-2400 § 24 Nr 4 S 10, juris RdNr 14). Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen für Arbeitsentgelt entstehen mit wirksamer Zahlungsverpflichtung unabhängig von deren Auszahlung an die Arbeitnehmer (vgl BSG vom 23.2.1988 - 12 RK 43/87 - SozR 2100 § 8 Nr 5 S 10, juris RdNr 21; Segebrecht in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 22 RdNr 8, 36, 40 und 46, Stand 1.8.2021), sind auch fällig (vgl § 23 SGB IV, der Anwendung des § 41 InsO bedarf es daher nicht) und vom Arbeitgeber - vorliegend dem Kläger - zu begleichen (§ 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV iVm § 80 InsO; Becker in Römermann, InsO, § 179 RdNr 27, Stand Januar 2024). 21
  2. e)Dem hier gefundenen Ergebnis steht die Rechtsprechung des Senats (BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 = SozR 4-2400 § 7 Nr 43) zur Pflicht des Rentenversicherungsträgers, auch eine beanstandungsfrei durchgeführte Betriebsprüfung durch einen Verwaltungsakt, der den Bestimmtheitsanforderungen genügt und Gegenstand sowie Ergebnis der Prüfung angibt, zu beenden, nicht entgegen. Diese Rechtsprechung betrifft nicht Insolvenzforderungen. Der ihr zugrunde liegenden Erwägung, den Beteiligten eine ausreichende Rechtssicherheit über den Umfang der Betriebsprüfung zu verschaffen, ist bei Insolvenzforderungen durch die Anmeldung der Beitragsforderung zur Insolvenztabelle durch die Einzugsstelle und im Fall des Widerspruchs den darauf folgenden Erlass eines Verwaltungsakts Rechnung getragen. 22 3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 161 Abs 1, § 154 Abs 1 bis 3 und § 162 Abs 3 VwGO. 23 4. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 Satz 1 iVm § 63 Abs 2 Satz 1 GKG. Von einer Festsetzung des Streitwerts in Höhe der zu erwartenden Insolvenzquote sieht der Senat ab. Da für den wirtschaftlichen Wert hinreichend belastbare Anhaltspunkte fehlen, erscheint ein Zurückgreifen auf den Auffangstreitwert in Höhe von 5000 Euro (§ 52 Abs 2 GKG idF der Bekanntmachung vom 27.2.2014, BGBl I 154) sachgerecht. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE152440214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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