← Deutschland

BSG B 3 P 22/19 B

KSRE152491718 ECLI:DE:BSG:2020:300620BB3P2219B0 BSG 3. Senat 20200630 B 3 P 22/19 B Beschluss § 82 Abs 3 S 1 SGB 11, § 82 Abs 4 SGB 11 vorgehend SG Magdeburg, 21. November 2017, Az: S 19 P 74/14, Urte

§ 82Nr 7) den Begriff der Betriebsnotwendigkeit erläutert.

Allerdings bleibe fraglich, ob die Errichtung eines neuen Gebäudeteils und folglich die bauliche Erweiterung der Pflegeeinrichtung mit der Schaffung von über 50 % neuer Pflegeplätze, die für die Aufrechterhaltung des Pflegebetriebs nicht erforderlich seien, eine betriebsnotwendige Investitionsaufwendung iS von § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XI darstelle. Für seine Argumentation bezieht sich der Beklagte auf Rechtsprechung aus den Instanzen (SG Dessau-Roßlau Urteil vom 28.11.2017 - S 26 P 38/15, LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 8.9.2016 - L 5 P 107/14 und das hier vom LSG bestätigte Urteil des SG Magdeburg vom 21.11.2017 - S 19 P 74/14). Die unternehmerische Entscheidung der betriebsnotwendigen Investitionen sei im Lichte von § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XI einer vollen gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (Hinweis auf BSG aaO). Aus der Entscheidung des BSG vom 8.9.2011 (aaO) ergebe sich auch, dass in Bezug auf die Betriebsnotwendigkeit substantiierte Darlegungen erforderlich seien. Die dort entschiedene Konstellation zur Anschaffung und Unterhaltung von Fahrzeugen sei mit der hier streitigen Errichtung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils vergleichbar. Aus den maßgeblichen Gesetzesmaterialien sei zu schlussfolgern, dass die Neuerrichtung von Gebäudeteilen bei einer bestehenden Pflegeeinrichtung keine Instandhaltung oder Instandsetzung sei. 8 b) Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage. Es fehlt schon an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen, so dass offenbleiben kann, ob auch deren Entscheidungserheblichkeit hinreichend dargetan ist. Jedenfalls sind mit der vierten Frage Tatsachen angesprochen, die nur einzelfallbezogen und nicht generell geklärt werden können. Überdies trägt der Beklagte selbst vor, dass sich das BSG in dem in der Beschwerdebegründung zitierten Urteil vom 8.9.2011 (aaO) mit der Erläuterung des Begriffs der Betriebsnotwendigkeit und den Darlegungsanforderungen an die Betriebsnotwendigkeit von Investitionen beschäftigt habe, wodurch der Schluss gerechtfertigt sei, dass eine volle gerichtliche Überprüfung dieses Normprogramms angezeigt sei. Mit diesen Ausführungen hat der Beklagte aber nicht die erneute Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen dargetan, wenn er sich auf vorhandene Rechtsprechung des BSG bezieht. Vielmehr trägt er sinngemäß nur die vermeintliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils vor, gemessen am Urteil des BSG vom 8.9.2011 (aaO). Die Unrichtigkeit des Berufungsurteils ist aber nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde. 9 Im Übrigen existiert bereits weitere Rechtsprechung des BSG zum aufgeworfenen Problemkreis, die einer Annahme der hinreichenden Darlegung der erneuten Klärungsbedürftigkeit entgegensteht (vgl nur BSG Urteile vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 =

§ 82Nr 5; vom 8.9.2011 - B 3 P 3/11 R und B 3 P 4/10 R - beide in juris).

Insbesondere hat der Senat im Urteil vom 6.9.2007 (B 3 P 3/07 R - BSGE 99, 57 =

§ 82Nr 4, Rd

Nr 15 f) ausgeführt, dass die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen in Beziehung zu der jeweiligen Pflegeeinrichtung zu sehen und darauf abzustellen ist, ob es sich um eine durch öffentliche Landesförderung privilegierte Pflegeeinrichtung handelt. Ausreichend hierfür ist eine auch nur teilweise landesrechtliche Förderung der Pflegeeinrichtung. Abzugrenzen hiervon sind Pflegeeinrichtungen, die nach § 82 Abs 4 SGB XI (überhaupt) nicht nach Landesrecht gefördert werden. 10 Zwar kann eine Rechtsfrage trotz Vorliegens einer höchstrichterlichen Entscheidung weiter klärungsbedürftig bleiben oder erneut klärungsbedürftig werden, wenn der Entscheidung in nicht geringem Umfang widersprochen wird und nicht abwegige Einwendungen gegen sie erhoben werden (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 24.4.2019 - B 3 KR 52/18 B - juris RdNr 9 und hierzu auch Leitherer in Meyer-Ladewig ua, SGG,

  1. Aufl 2017, § 160 RdNr 8b jeweils mwN). Der Beklagte hat aber nicht vorgetragen, dass der Senatsrechtsprechung maßgeblich widersprochen worden sei. Dies ergibt sich auch nicht aus der von ihm zitierten Rechtsprechung der Instanzgerichte. 11 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 12
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. 13
  3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs 2, 53 Abs 3 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE152491718&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.