KSRE152520214 ECLI:DE:BSG:2025:150425BB12BA924B0 BSG 12. Senat 20250415 B 12 BA 9/24 B Beschluss § 131 Abs 5 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG vorgehend SG Spey
§ 160Nr 6 Rd
Nr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/
§ 160aNr 4 Rd
Nr 6, jeweils mwN). 8 Die Beklagte trägt vor, es liege eine entscheidungserhebliche Abweichung zur Rechtsprechung des BSG vor. Dem Urteil des BSG vom 17.4.2007 (B 5 RJ 30/05 R - BSGE 98, 198 = SozR 4-1500 § 131 Nr 2) entnimmt sie den Rechtssatz: "§ 131 Abs. 5 S. 1 SGG ist jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn die Verwaltungsbehörde über keine (qualitativ) anderen Aufklärungsmittel verfügt als das Gericht." Dem angefochtenen Urteil entnimmt die Beklagte folgende Rechtssätze: "Ein größeres Ermittlungsdefizit auf Seiten der Bescheid erteilenden Verwaltungsbehörde kann die Anwendung des § 131 Abs. 5 S. 1 SGG auch dann begründen, wenn die Verwaltungsbehörde über keine (qualitativ) anderen Aufklärungsmittel verfügt als das Gericht. Für die Anwendung der genannten Norm genügt es, wenn die Nachholung notwendiger Ermittlungen in quantitativer Hinsicht für das Gericht erheblich aufwändiger wäre als für die Verwaltungsbehörde." "Für die Anwendung des § 131 Abs. 5 S. 1 SGG genügt es, wenn bisher von der Verwaltungsbehörde erhebliche Ermittlungen vielleicht versäumt wurden und deshalb - vielleicht - nachgeholt werden müssen." 9 a) Es kann offenbleiben, inwieweit der dem BSG zugeordnete Rechtssatz dem in Bezug genommenen Urteil entnommen werden kann. Unabhängig davon legt die Beklagte jedenfalls nicht hinreichend dar, inwieweit ein Widerspruch im Grundsätzlichen bestehen soll. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil in Frage stellt (hierzu ausführlich B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
- Aufl 2023, § 160 RdNr 14 mwN). Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl BSG Beschluss vom 2.2.2011 - B 13 R 381/10 B - juris RdNr 10). Für Ausführungen hierzu hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil im Vordergrund des in Bezug genommenen Urteils des BSG die Frage stand, inwieweit nach der damaligen Rechtslage § 131 Abs 5 Satz 1 SGG ausschließlich bei einer Anfechtungsklage oder auch bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zur Anwendung kommen kann. 10
- Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 und BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4, jeweils mwN; Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,
- Aufl 2022, Kap IX RdNr 113 ff). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. 11 Die Beklagte rügt eine Verletzung von § 131 Abs 5 Satz 1 SGG (in der durch Art 8 Nr 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 21.12.2008 <BGBl I 2933> bestimmten und ab dem 1.1.2009 gültigen Fassung). Danach kann das SG binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht (Satz 5) den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, soweit die noch erforderlichen Ermittlungen nach Art oder Umfang erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Die Beklagte ist der Auffassung, sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen von § 131 Abs 5 Satz 1 SGG seien nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanzen verfahrensfehlerhaft nach dieser Norm entschieden hätten. Es bestehe kein Ermittlungsdefizit. Sie habe davon ausgehen können, dass eine tarifliche Bindung der Arbeitnehmer als Anspruchsgrundlage ausscheide. Gleiches gelte für Ansprüche aus einer betrieblichen Übung. Soweit insoweit eine andere Meinung vertreten werde, ergebe sich aus den gesamten Ermittlungsarbeiten und dem Prüfbescheid "(im Wege der Interpretation)", dass sie hier von einer betrieblichen Übung des Arbeitgebers ausgegangen sei. Zudem sei es nicht möglich, die konkrete Ausgestaltung eines Anspruchs auf Ausgleich für Nachtarbeit zu ermitteln. Falls dennoch ein Ermittlungsdefizit bejaht werde, sei dies nicht erheblich. Das SG habe lediglich die fehlende Einholung von Unterlagen moniert. Unzutreffend sei insbesondere die Behauptung, das SG müsse die arbeitsvertragliche Grundlage der 65 betroffenen Arbeitnehmer auswerten. Dies erscheine unrealistisch. Die Auswertung von 65 Verträgen wäre nur dann erforderlich, wenn alle 65 Arbeitnehmer unterschiedliche Verträge mit der Klägerin abgeschlossen hätten. "Realistisch" erscheine vielmehr die Annahme, dass die Klägerin ihren Arbeitnehmern gleiche vertragliche Arbeitsbedingungen vorgebe. Um dies herauszufinden, erscheine die Sichtung einiger weniger Vertragsunterlagen ausreichend. Eine Zurückverweisung sei auch nicht sachdienlich. Sie unterstelle nur, dass die Beklagte in der Lage sei, die Berechnungen computergestützt vorzunehmen. Schließlich habe das SG das ihm zukommende Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Die gegebenenfalls nachzuholenden Nachberechnungen müssten von der Beklagten "händisch" durchgeführt werden, was nicht weniger zeitintensiv wäre als eine Berechnung durch das Gericht. Die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltung verzögere das gesamte Verfahren erheblich. 12 Einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel bezeichnet die Beklagte dadurch nicht. Sie beurteilt vielmehr das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 131 Abs 5 Satz 1 SGG anders als die Vorinstanzen. Zwar ist das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 131 Abs 5 Satz 1 SGG vom Rechtsmittelgericht uneingeschränkt überprüfbar. Zu beachten ist allerdings, dass es vorliegend um eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geht. Im Rahmen einer solchen Nichtzulassungsbeschwerde kann die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/
§ 160aNr 6 Rd
Nr 18). Daher ist unerheblich, dass das Verfahren nach § 131 Abs 5 Satz 1 SGG Ausnahmecharakter hat und die Tatbestandsvoraussetzungen eng auszulegen sind (vgl BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 6/19 R - SozR 4-2500 § 106d Nr 8 RdNr 17 mwN). Hinzu kommt, dass die Beklagte zwar das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen verneint, im Kern ihrer Argumentation dann aber doch darauf abstellt, dass die Gerichte, die - nach Meinung der Beklagten unnötigen - geforderten Sachverhaltsermittlungen genauso vornehmen könnten wie sie selbst. Die Beklagte gelangt nach alledem lediglich zu einer anderen Rechtsmeinung als die Vorinstanzen. 13
- Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 14
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. 15
- Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE152520214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public