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BSG B 2 U 10/16 R

KSRE152550222 ECLI:DE:BSG:2018:230118UB2U1016R0 BSG 2. Senat 20180123 B 2 U 10/16 R Urteil § 123 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB 7, § 150 Abs 1 SGB 7, § 30 Abs 2 S 1 BNatSchG 2009, § 21

§ 182Nr 1, Rd

Nr 18; BSG vom 1.2.1979 - 2 RU 29/77 - SozR 2200 § 647 Nr 5; BSG vom 28.9.1999 - B 2 U 40/98 R - SozR 3-2200 § 776 Nr 5). 16 Hierfür ist Voraussetzung, dass es sich um Wald handelt (dazu unter a). Im Übrigen ist weder eine Mindestgröße der landwirtschaftlichen Fläche noch ein Mindestmaß an Arbeitsaufwand bei der Bewirtschaftung der Waldflächen erforderlich (dazu unter b). Bei vorhandenen Nutzungsrechten besteht vielmehr die Vermutung der Bewirtschaftung (dazu unter c). Diese Vermutung der forstwirtschaftlichen Nutzung ist vorliegend nicht widerlegt (dazu unter d). Hierin ist keine Verletzung von Grundrechten zu erkennen (dazu unter e). Schließlich wurde auch die Beitragshöhe von der Beklagten zutreffend festgesetzt (dazu unter f). 17 a)Der Subsumtionsschluss des LSG, die Klägerin sei Eigentümerin einer Waldfläche im Sinne des nicht revisiblen (§ 162 SGG) Waldgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 5.12.2004 (GVOBl 2004, 461 idF vom 13.7.2011, GVOBl 2011, 225), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 162 SGG iVm § 560 ZPO). Insofern hat das LSG für den Senat bindend festgestellt, dass die Klägerin Eigentümerin ua eines Grundstücksteils mit 626 m² Laubholz ist, das unter den "Waldbegriff" des § 2 Abs 1 LWaldG zu subsumieren ist. 18 b) Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft nicht erforderlich. Das Gesetz sieht in § 5 SGB VII (in der hier anwendbaren seit dem 1.4.2005 geltenden Fassung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.3.2005, BGBl I 818) für Inhaber landwirtschaftlicher und damit auch forstwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,25 ha die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag vor und stellt damit gleichzeitig klar, dass selbst bei Unterschreitung einer Flächengröße von 0,25 ha grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht. Auch sogenannte Kleinwaldbesitzer sind deshalb, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, versicherungs- und beitragspflichtig zu der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert. Dass eine Fläche wegen ihrer Größe, Lage, Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen für eine wirtschaftlich sinnvolle forstliche Nutzung nicht geeignet ist, lässt die Unternehmenseigenschaft im Grundsatz nicht entfallen, weil für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorausgesetzt wird (vgl BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38 =

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Nr 19; vgl allerdings zu einem nach Landesrecht bindend festgestellten Ausschluss jeder wirtschaftlichen Tätigkeit im Eigeninteresse das Urteil des Senats vom 23.1.2018 - B 2 U 7/16 R). 19

  1. c)Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume besteht vielmehr die - widerlegbare - Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben ist (BSG vom 28.9.1999 - B 2 U 40/98 R - SozR 3-2200 § 776 Nr 5, SozR 3-2700 § 123 Nr 1 = Juris RdNr 19). Nach den insoweit nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG ist die Klägerin Eigentümerin von Grund und Boden, auf dem Bäume stehen, und damit Nutzungsberechtigte einer forstwirtschaftlichen Fläche. 20 Entscheidend für die Eigenschaft des forstwirtschaftlichen Unternehmers ist nicht, ob der Eigentümer den Forst tatsächlich bewirtschaftet oder dies in Zukunft beabsichtigt. Die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen kann entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen. Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, geschieht dies bei den sogenannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen können. Demnach können sich forstwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam ist ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen bzw nachwachsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (zB Pflanzungen, Fällungen) bzw deren Spuren gehören deshalb nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wachsen oder nachwachsen, kann daher von einem "Brachliegenlassen" nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden. Dementsprechend hat der Senat es als ausreichend für die Widerlegung der Vermutung erachtet, wenn dem Waldeigentümer aufgrund von landesrechtlichen Normen lediglich "minimale" Tätigkeiten und diese nur nach vorheriger behördlicher Genehmigung erlaubt sind (vgl BSG vom 23.1.2018 - B 2 U 7/16 R). 21
  2. d)Die mithin grundsätzlich bestehende Vermutung einer forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldes ist im vorliegenden Fall nicht widerlegt. Dies wäre dann der Fall, wenn die Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen verwendet wird. Für die Widerlegung dieser Vermutung hat der Senat gefordert, dass greifbare Umstände vorliegen, die auf eine andersartige Nutzung hinweisen. Dies gilt beispielsweise, wenn der Wald als Baugelände, zB zur Anlage eines Ferienzentrums oder eines Flugplatzes, zum Liegenlassen als "Urwald" aus wissenschaftlichen Gründen oder als sonstiges Versuchs- und Übungsgelände erworben wurde (vgl BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R BSGE 94, 38 =

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N; BSG vom 3.5.1984 - 11 RK 1/83 - SozR 5420 § 2 Nr 30). Eine anderweitige oder rechtlich unmögliche Nutzung hat das LSG nicht festgestellt und die Klägerin selbst auch nicht behauptet. Hierfür reicht weder die Behauptung aus, die betreffende Forstfläche werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet oder sei wegen ihrer Größe, Lage, Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen für eine wirtschaftlich sinnvolle forstliche Nutzung nicht geeignet (dazu unter aa). Auch der Umstand, dass die Fläche dem Naturschutz gemäß § 30 Abs 2 BNatSchG unterfällt, rechtfertigt hier nicht die Annahme, dass der Klägerin keine forstwirtschaftliche Tätigkeit möglich ist (dazu unter bb). Die öffentlich-rechtlichen Pflichten aus den Waldgesetzen bleiben dadurch unberührt. Auch der Denkmalschutz steht schließlich der Vermutung nicht entgegen (dazu unter cc). 22

  1. aa)Dass nach den Feststellungen des LSG derzeit keine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Fläche stattfindet, ist grundsätzlich unbeachtlich. Selbst wenn die Klägerin den (nach Auffassung des Berufungsgerichts angesichts der ungünstigen forstwirtschaftlichen Verhältnisse nachvollziehbaren und glaubhaften) Entschluss gefasst haben sollte, auf Lebenszeit die gesamte in ihrem Eigentum stehende Waldfläche wirtschaftlich nicht zu nutzen, reicht dieser bloße Entschluss zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. Die bloße Absicht, auf einer bestimmten forstwirtschaftlichen Fläche keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, ändert an deren Eigenschaft als solcher jedenfalls solange nichts, wie dort forstwirtschaftliche Pflanzen wachsen. Sie entzieht der auf tatsächliche und rechtliche Kriterien gestützten Vermutung nicht ihre Grundlagen. Insbesondere in rechtlicher Hinsicht ändert sich dadurch an der Verpflichtung der Klägerin als Waldbesitzerin, den Wald jedenfalls in gewissem Umfang zu bewirtschaften, nichts (vgl BSG vom 28.9.1999 - B 2 U 40/98 R - SozR 3-2200 § 776 Nr 5, SozR 3-2700 § 123 Nr 1 = Juris RdNr 19). Vielmehr zählen zur forstwirtschaftlichen Betätigung unabhängig von der wirtschaftlichen Nutzung neben dem Holzanbau und dem Holzeinschlag (dazu BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R - NZS 2012, 826) auch die Vorbereitung des Bodens für die Bepflanzung, die Bepflanzung selber, die Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und die Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen (s BSG vom 12.6.1989 - 2 BU 175/88 - HV-INFO 1989, 2026; BSG vom 1.2.1979 - 2 RU 29/77 - SozR 2200 § 647 Nr 5). 23
  2. bb)Die Vermutung einer forstwirtschaftlichen Nutzung wird entgegen der Rechtsansicht des LSG auch nicht dadurch widerlegt, dass es sich bei den Flächen mit Baumbestand um ein als Feucht- und Sumpfwald gemäß § 30 BNatSchG iVm § 21 LNatSchG Schleswig-Holstein gesetzlich geschütztes Biotop handelt. § 30 Abs 2 S 1 BNatSchG idF des Gesetzes vom 29.7.2009 (BGBl I 2542) sieht als Rechtsfolge eines durch das Landesrecht - wie vorliegend durch § 21 LNatSchG Schleswig-Holstein - geschützten Biotops vor, dass Handlungen, die zu dessen Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, verboten sind. Damit werden aber nicht zwingend jegliche Bewirtschaftungsmaßnahmen untersagt. 24 Durch eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung wird weder eine Zerstörung noch eine erhebliche Beeinträchtigung iS des § 30 BNatSchG zwingend verursacht. Bei der Norm des § 30 BNatSchG handelt es sich um revisibles Bundesrecht, dessen Auslegung und Anwendung der Senat selbstständig prüft (§ 162 SGG; vgl hierzu auch BSG vom 23.1.2018 - B 2 U 7/16 R). 25 Unter Zerstörung versteht man die irreparable Schädigung eines Bestandes mit der Folge des gänzlichen Verlustes des Biotops (Meßerschmidt, BNatSchG, § 30 RdNr 58; Stöckel/Müller-Walter in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Bd III, N 16, § 30 BNatSchG RdNr 7; Marzik in Marzik/Wilrich, BNatSchG, 2004, § 30 RdNr 12) wie die Umgestaltung eines Biotops durch Bebauung (OVG Lüneburg vom 10.3.2005 - 8 LB 4072/01; VG Dresden vom 4.3.2009 - 4 K 552/06 ; OVG Lüneburg Urteil vom 23.8.1994 - 3 L 3939/93 - NuR 1995, 470), Entwässerung (Sächsisches OVG vom 9.6.2009 - 1 B 289/09 - NuR 2010, 415) oder auch Rodung eines Feldgehölzes (OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.6.2006 - 1 U 4/06; VG Kassel vom 16.1.2003 - 2 G 2119/02; Bayerischer VGH vom 18.12.2006 - 25 ZB 05.1777) bzw Beseitigung einer Streuobstwiese (Sächsisches OVG vom 6.12.2001 - 1 B 54/99). Für eine solche Beseitigung oder vergleichbare Schädigung durch forstwirtschaftliche Maßnahmen der Klägerin sind weder Anhaltspunkte ersichtlich noch wird dies von der Klägerin behauptet. 26 Auch bedeutet eine forstwirtschaftliche Nutzung nicht zwingend eine "erhebliche Beeinträchtigung" iS des § 30 BNatSchG. Die erhebliche Beeinträchtigung bleibt zwar im Ausmaß hinter der Zerstörung zurück und meint eine nicht nur geringfügige und nachteilige Veränderung des Biotops, wobei eine dauerhafte Schädigung nicht erforderlich ist (Endres in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl 2016, § 30 Gesetzlich geschützte Biotope, RdNr 8; Meßerschmidt, BNatSchG, § 30 RdNr 59 ff; Stöckel/Müller-Walter in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Bd III, N 16, § 30 BNatSchG RdNr 5; Marzik in Marzik/Wilrich, BNatSchG, 2004, § 30 RdNr 12). Erfasst werden damit nur Handlungen, die den Wert und die Geeignetheit als Lebensraum und Lebensstätte für die ihm zugehörigen und auf ihn angewiesenen besonders schutzwürdigen und schutzbedürftigen Arten und Lebensgemeinschaften mindern, womit die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gerade nicht ausgeschlossen wird. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn die aktuelle Bewirtschaftung zur Entstehung des Biotops geführt hat oder zu dessen Erhaltung erforderlich ist, wie bei gezielten Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen (s amtl Begründung BT-Drucks 14/6378 S 53 sowie Endres in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl 2016, § 30 Gesetzlich geschützte Biotope, RdNr 8). Damit werden jedenfalls durch die bundesrechtliche Norm des § 30 BNatSchG entgegen der Rechtsansicht des LSG nicht jegliche Bewirtschaftungsmaßnahmen schon rechtlich unmöglich gemacht. 27
  3. cc)Insofern kommt es hier nicht darauf an, ob zur forstwirtschaftlichen Tätigkeit auch die ordnungsgemäße und nachhaltige Pflege des Waldes nach § 11 BWaldG (Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl 2014, § 123 RdNr 21) sowie die Ausübung der von den zuständigen Behörden konkret aufgegebenen Handlungspflichten aufgrund besonderer öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen des betroffenen Grundstückseigentümers oder -besitzers zählen, die auch innerhalb von Naturschutzgebieten grundsätzlich bestehen. 28 Der Bewirtschaftungsvermutung steht schließlich auch nicht entgegen, dass nach den Feststellungen des LSG der Forst zu einem Gesamtensemble einer Mühle gehört und unter Denkmalschutz steht. Das schleswig-holsteinische Denkmalschutzgesetz (DSchG SH), dessen Inhalt der Senat festzustellen befugt ist, weil es insofern an bindenden Feststellungen durch das LSG gemäß § 162 SGG fehlt (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 162 RdNr 7
  4. b)sieht lediglich eine Genehmigungspflicht bestimmter das Denkmal betreffender Maßnahmen wie Instandsetzung oder Veränderung vor, was Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht ausschließt. § 9 DSchG SH vom 21.11.1996 (GVOBl 1996, 676) legt ua Eigentümerinnen und Eigentümern die Pflicht auf, Denkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, was in diesem Zusammenhang die og forstwirtschaftlichen Maßnahmen nach dem LWaldG nicht nur zulässt, sondern sogar verlangt. 29
  5. e)Grundrechte der Klägerin werden durch die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht verletzt. Dies gilt zunächst für die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG, da keine erdrosselnde oder konfiskatorische Wirkung eines Beitrags iHv 57,56 Euro erkennbar ist (BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38 =

§ 182Nr 1 Rd

Nr 25; BVerfG vom 8.4.1987 - 2 BvR 909/82 ua - BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1 = Juris RdNr 116). Ebenso ist der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art 2 Abs 1 GG jedenfalls nicht unverhältnismäßig.Auch ein Verstoß gegen Art 3 GG ist hier nicht ersichtlich. 30 f) Auch im Übrigen sind die angefochtenen Verwaltungsakte nicht zu beanstanden.Die Beklagte ist für das Unternehmen der Klägerin zuständiger Unfallversicherungsträger. Die (örtliche) Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers richtet sich gemäß § 130 Abs 1 S 1 SGB VII nach dem Sitz des Unternehmens.Zutreffend hat die Beklagte das forstwirtschaftliche Unternehmen der Klägerin entsprechend der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg vom 7.12.2001, die gemäß § 162 SGG revisibles Recht enthält, weil ihr Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus auch auf die Freie und Hansestadt Hamburg erstreckte, iVm § 183 SGB VII veranlagt und den für 2008 zu zahlenden Beitrag in zutreffender Höhe festgesetzt. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE152550222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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