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BSG B 4 AS 58/20 R

Obsah (4)§ 7§ 11§ 22§ 15

KSRE152670208 ECLI:DE:BSG:2021:050821UB4AS5820R0 BSG 4. Senat 20210805 B 4 AS 58/20 R Urteil § 7 Abs 4 S 1 SGB 2, § 7 Abs 4 S 2 SGB 2, § 7 Abs 4 S 3 Nr 1 SGB 2, § 13 Abs 2 SGB 12, § 35 Abs 1 S 1 BtMG

§ 7Nr 45 Rd

Nr 10 mwN). 16 Auch der Revision des Beigeladenen stehen keine prozessualen Hindernisse entgegen. Zwischen ihm und dem Kläger besteht eine notwendige Streitgenossenschaft (§ 74 SGG). Das streitige Rechtsverhältnis kann beiden gegenüber nur einheitlich festgestellt werden (vgl BSG vom 8.7.1965 - 12/4 RJ 130/60 - BSGE 23, 168 = SozR Nr 19 zu § 161 SGG; vgl zur prozessualen Stellung des Beigeladenen etwa Bayerischer VGH vom 13.5.2008 - 12 B 06.3207 - juris RdNr 19; Armbrüster in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 95 RdNr 106 f). 17 Zutreffende Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG), denn der Kläger und der Beigeladene begehren die Aufhebung der ablehnenden Bescheide des Beklagten und dessen Verurteilung zur Zahlung von Alg II (vgl BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 6/15 R -

§ 7Nr 45 Rd

Nr 9; zur Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 10). 18 3. Der Bescheid vom 25.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.3.2017 ist rechtmäßig. Der Kläger hatte in dem streitigen Zeitraum vom 27.9.2016 bis 9.5.2017 keinen Anspruch auf Alg II. 19 a) Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II sind §§ 19 ff SGB II und §§ 7 ff SGB II in der Fassung, die das SGB II zuletzt durch das Gesetz vom 24.6.2015 (BGBl I 974) erhalten hat (Geltungszeitraumprinzip; vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R -

§ 11Nr 78 Rd

Nr 14 f). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Leistungsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Alg II erfüllte, also insbesondere erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 8 SGB II; vgl zur Fiktionswirkung des § 44a Abs 1 Satz 7 SGB II BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 =

§ 22Nr 2, Rd

Nr 20; BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 26/13 R - BSGE 115, 210 =

§ 15Nr 3, Rd

Nr 49) und hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3; § 9 Abs 1 SGB II) war. Eine tatsächliche Bedarfsdeckung während des Aufenthalts in der Einrichtung hinsichtlich einzelner Bedarfe durch Sachleistungen, etwa in Form einer Verpflegung, wäre allerdings nicht bedarfsmindernd (BSG vom 18.6.2008 - B 14 AS 22/07 R - BSGE 101, 70 =

§ 11Nr 11, Rd

Nr 22) und könnte wegen der Nichtberücksichtigung von Einnahmen in Geldeswert aufgrund der Änderungen durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz vom 26.7.2016 (BGBl I 1824) auch nicht als Einkommen gewertet werden. Insofern weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass es an einer bedarfsangemessenen Bemessung des Regelbedarfs nach dem SGB II für die Personengruppe nach den §§ 35, 36 BtMG bei Langzeitunterbringung in einer Einrichtung fehlt. Der Kläger konnte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aber schon deshalb nicht beanspruchen, weil er hiervon ausgeschlossen war. 20 Nach § 7 Abs 4 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht (Satz 1). Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt (Satz 2). Ausgenommen hiervon ist abgesehen von Krankenhausunterbringungen (§ 107 SGB V) von voraussichtlich weniger als sechs Monaten (§ 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II) nur, wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (§ 7 Abs 4 Satz 3 Nr 2 SGB II). Ist die Zuordnung nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II nicht durch eine tatsächliche Erwerbstätigkeit in zumindest diesem Umfang widerlegt, ist die hilfebedürftige Person von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, solange dem Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzepts die Gesamtverantwortung für deren tägliche Lebensführung und Integration zukommt (vgl hierzu im Einzelnen BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 41/19 R -

§ 7Nr 58 Rd

Nr 16 ff mwN). 21

  1. b)Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger bereits nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II wegen des Aufenthalts in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung von SGB II-Leistungen ausgeschlossen war. 22
  2. aa)Bei der Ausschlussregelung des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II handelt es sich - gegenüber der Ausschlussregelung des § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II - um die speziellere Vorschrift (BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 81/09 R -

§ 7Nr 24 Rd

Nr 25). 23 Nach seiner Gesetzessystematik unterscheidet § 7 Abs 4 SGB II zwischen dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung iS des § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II und in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II. Liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II vor, ist weiter zu prüfen, ob es sich bei der Einrichtung um ein "Krankenhaus" iS des § 107 SGB V handelt (§ 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II). Sind diejenigen des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II und diejenigen einer Rückausnahme nach § 7 Abs 4 Satz 3 SGB II bei Aufenthalt in einem Krankenhaus iS des § 107 SGB V als Teilmenge der stationären Einrichtungen iS des § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II vorliegen (vgl auch BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 66/13 R - BSGE 117, 303 =

§ 7Nr 42, Rd

Nr 22). Der Ausschluss nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II hängt allein davon ab, ob sich der Betroffene in einer Einrichtung und (weiterhin) "im Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung" befindet. Beide Voraussetzungen sind für die Aufenthaltszeiten des Klägers in der Fachklinik A1 als auch in der Adaption A1 gegeben. 24

  1. bb)Während seiner Aufenthalte in der Fachklinik A1 und Adaption A1 befand sich der Kläger weiterhin in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung iS des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II. 25 Für den Leistungsausschluss während des Vollzugs einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung kommt es in gleicher Weise wie bei Anwendung der Ausschlussregelung des § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II als unverzichtbare Voraussetzung auf den Aufenthalt in einer Einrichtung an. Dabei ist auf den sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff des § 13 SGB XII zurückzugreifen (vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom 5.8.2021 - B 4 AS 26/20 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Eine Aufnahme in eine Einrichtung im Sinne des sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriffs nach § 13 SGB XII setzt ua voraus, dass es sich um einen in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand von personellen und sächlichen Mitteln handelt, die zu einem besonderen Zweck und unter der Verantwortung eines Trägers zusammengefasst werden, wobei eine Bindung an ein Gebäude gegeben sein muss (BSG vom 28.8.2017 - B 14 AS 91/17 B - RdNr 4; BSG vom 13.7.2010 - B 8 SO 13/09 R - BSGE 106, 264 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2, RdNr 13). 26 Der Kläger hat sich - in räumlicher Hinsicht - sowohl während seines Aufenthalts in der Fachklinik als auch in dem Adaptionshaus in einer "Einrichtung" aufgehalten, weil diese zu den Räumlichkeiten des Trägers (Drogenhilfe K) gehören und er in die Räumlichkeiten dieses Einrichtungsträgers eingegliedert war. 27 Dem Ausschluss steht nicht entgegen, dass es sich um den Aufenthalt in einem Fachkrankenhaus und einer Adaptionseinrichtung handelte. Die Einrichtung iS von § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II muss nicht zwingend eine JVA oder eine solche Einrichtung sein, in der ausschließlich richterlich angeordnete Freiheitsentziehungen stattfinden. Entgegen dem Vorbringen des Beigeladenen spricht gegen dieses Verständnis des Merkmals des "Aufenthalts in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung" nicht, dass der Gesetzgeber die Fallgestaltungen des § 35 BtMG nicht ausdrücklich aufgenommen hat. Es wurde auf den Grund des Aufenthalts (Vollziehung einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung) und nicht auf eine formale Einordnung nach der Art der Einrichtung abgestellt. Insofern lässt sich der Begründung des Gesetzentwurfs zur Einfügung des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II (vgl BT-Drucks 16/1410 S 20) entnehmen, dass Unterbringungen im Rahmen von Vollzug von Strafhaft, Untersuchungshaft, Maßregeln der Besserung und Sicherung, einstweiliger Unterbringung, Absonderung nach dem Bundesseuchengesetz, Geschlechtskrankheitengesetz und der Unterbringung psychisch Kranker und Suchtkranker erfasst werden sollten, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist. Es fallen auch Aufenthalte in Einrichtungen unter § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II, die eine Freiheitsentziehung mit einer Behandlung und Resozialisierung verbinden. Der Beklagte betont zutreffend, dass die nicht abschließende Auflistung des Gesetzgebers auch Einrichtungen erfasst, die in gleicher Weise und unter anderen Gesichtspunkten ein "normales Krankenhaus" oder eine Rehabilitationseinrichtung darstellen können, so bei einer Unterbringung psychisch Kranker oder Suchtkranker. Auch bei den §§ 35, 36 BtMG handelt es sich um Regelungen, die eine Zurückstellung der Strafvollstreckung und eine anschließende Aussetzung zur Bewährung zur Behandlung ermöglichen. Der Umstand, dass die Verurteilten die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen haben, sollte beim Strafvollzug berücksichtigt und die Maßnahmen der Resozialisierung angepasst werden. 28
  2. cc)Der Kläger befand sich in dem streitigen Zeitraum auch weiterhin im "Vollzug" einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung iS des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II, obgleich die Strafvollstreckung zwecks Durchführung einer Therapie zurückgestellt worden ist. 29 Für die Strafvollstreckung von betäubungsmittelabhängigen Straftätern gelten Sonderbestimmungen, die vorgehen, soweit sie von allgemeinen Vorschriften der Strafvollstreckung abweichen (BGH vom 24.8.1983 - 2 ARs 251/83 - BGHSt 32, 58; vgl Ostmeyer, Therapie statt Strafe - die Anwendung des § 35 Abs 1 BtMG in NJ 2020, 490 ff): Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, dass er die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken (§ 35 Abs 1 Satz 1 und 2 BtMG). § 35 Abs 1 BtMG steht im Zusammenhang mit der Regelung zur Anrechnung der Therapiezeit und Strafaussetzung zur Bewährung in § 36 Abs 1 BtMG. Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird nach dieser Regelung die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind (§ 36 Abs 1 Satz 1 BtMG). Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht nach § 36 Abs 1 Satz 2 BtMG zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs 1 BtMG. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 36 Abs 1 Satz 3 BtMG). 30 Unter Berücksichtigung dieser Regelungen wird die Freiheitsstrafe auch weiterhin iS von § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II "vollzogen", wenn und solange sich der Betroffene mit seinem Einverständnis und der Zustimmung des Gerichts in einer staatlichen Einrichtung zur Behandlung seiner Abhängigkeit iS von § 35 Abs 1 BtMG aufhält. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt die vorangegangene rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren voraus. Alle wesentlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der §§ 35, 36 BtMG sind dem Gericht (des ersten Rechtszuges) übertragen. Es muss gegenüber der Vollstreckungsbehörde der Zurückstellung der Strafvollstreckung zustimmen; dem Gericht obliegen die gerichtlichen Entscheidungen bei Einwendungen gegen den Widerruf der Zurückstellung und nach § 36 BtMG (vgl BGH vom 24.8.1983 - 2 ARs 251/83 - BGHSt 32, 58). 31 Zwar befand sich der Kläger nicht mehr im Strafvollzug in einer JVA. Die Strafvollstreckung lief aber auch während seiner Zurückstellung von der Strafvollstreckung nach den §§ 35, 36 BtMG weiter (vgl Fabricius in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl 2019, § 35 RdNr 328; Schöfberger, Zurückstellung nach § 35 BtMG und Vollstreckungsreihenfolge, NStZ 2005, 441, 442; KG Berlin vom 25.10.2004 - 5 Ws 560/04 Vollz - NStZ 2005, 291 f). Der Fortdauer der Strafvollstreckung im weiteren Sinne entspricht die zwingende Anrechnung der Behandlungszeiten der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer staatlich anerkannten Einrichtung auf die Freiheitsstrafe nach Maßgabe des § 36 Abs 1 Satz 1 BtMG. Dass die durch eine rechtskräftige Verurteilung begründete Freiheitsentziehung nicht bereits mit der Zurückstellungsentscheidung, sondern erst mit einer Entlassungsentscheidung aufgrund einer richterlichen Strafaussetzung zur Bewährung (vgl § 36 Abs 1 Satz 3 BtMG) beendet ist, wird auch darin deutlich, dass die Staatsanwaltschaft bei einer Zurückstellungsentscheidung nach § 35 Abs 1 BtMG die Vollstreckung im Strafvollzug ohne richterliche Entscheidung unmittelbar fortsetzen kann. Die ursprünglich richterlich angeordnete Freiheitsentziehung entfaltet weiter Wirkungen. 32 Nach den Feststellungen des LSG handelte es sich sowohl bei der Fachklinik A1 als auch bei der Adaption A1 auch um staatlich anerkannte Einrichtungen iS des § 35 Abs 1 BtMG und des § 36 Abs 1 Satz 1 BtMG. Die Zurückstellungsentscheidung (Entlassungsanordnung) der Staatsanwaltschaft vom 1.9.2016 und der zustimmende Beschluss des AG vom 16.8.2016 bezogen sich auf die Aufenthaltszeiten in diesen Einrichtungen. Dem vom Kläger betonten Umstand einer eigenen Therapiebereitschaft kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu, weil der Aufenthalt in der staatlich anerkannten Einrichtung iS des § 35 Abs 1 Satz 2 BtMG jedenfalls auch auf einer entsprechenden richterlichen Anordnung beruht. 33
  3. dd)Die Zuordnung des Zeitraums der Zurückstellung von der Strafvollstreckung mit Aufenthalten in der Fachklinik A1 und der Adaption A1 zu dem Ausschlusstatbestand des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II steht in Übereinstimmung mit dem Sinn und Zweck der Ausschlussregelung, die für die Existenzsicherung zuständigen Systeme des SGB II und des SGB XII aufgrund objektiver Kriterien klar voneinander abzugrenzen. Die Zurückstellung von der Strafvollstreckung erfolgt regelmäßig allein zum Zweck und für die Dauer einer Behandlung der Abhängigkeit (vgl etwa Fabricius in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl 2019, § 35 BtMG RdNr 134 zur Zurückstellung der Strafvollstreckung allein zur Ermöglichung einer Behandlung zur Überwindung der Sucht; vgl zum Ausschluss von SGB II-Leistungen bei Aufenthalt in einem Adaptionshaus nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II bereits BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 41/19 R -

§ 7Nr 58).

In aller Regel wird während dieses Zeitraums eine Erwerbstätigkeit nicht möglich sein. Während seines anschließenden Aufenthalts in einer Einrichtung des betreuten Wohnens hatte der Kläger dagegen - wie von dem Beklagten anerkannt - schon deshalb Anspruch auf SGB II-Leistungen, weil er sich nicht mehr in einer Einrichtung iS des § 7 Abs 4 SGB II aufgehalten hat (vgl hierzu BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 26/20 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE152670208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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