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BSG B 7 AY 3/20 R

KSRE152950208 ECLI:DE:BSG:2021:240621UB7AY320R0 BSG 7. Senat 20210624 B 7 AY 3/20 R Urteil § 1 Abs 1 Nr 1 AsylbLG, § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG vom 14.03.2005, § 2 Abs 1 AsylbLG vom 30.07.2004, § 2 Abs 1 As

§ 2Nr 2) ohne Bindung an die Anträge (§ 123 SGG).

Deshalb ist aufgrund des Klageantrags der Klägerin nicht allein darüber zu entscheiden, ob ihr höhere Leistungen in Form sog Analogleistungen nach § 2 AsylbLG zustehen, sondern auch, ob die bewilligten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG in zutreffender Höhe festgesetzt wurden (vgl bereits BSG vom 26.6.2013 - B 7 AY 6/11 R - BSGE 114, 11 =

§ 7Nr 2, Rd

Nr 11). 12 Auch die Berufung war zulässig. Die auf eine Geldleistung gerichtete Klage hat den Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 Euro überstiegen (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes iS von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG richtet sich danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt. Bei einer Geldleistung ist daher der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird (vgl etwa BSG vom 23.7.2015 - B 8 SO 58/14 B - juris RdNr 6). Zur Differenz zwischen den ausgezahlten Grundleistungen und dem Regelsatz, den die Klägerin nach entsprechender Anwendung des SGB XII erhalten würde (345 Euro bis 30.6.2007; 347 Euro ab 1.7.2007 gemäß Erste Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung <1. RSVÄndV> vom 20.11.2006, BGBl I 2657), ist der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung iHv 36 Prozent des Regelbedarfs hinzuzurechnen (§ 30 Abs 3 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2670), auf den die Klägerin als Analogleistungsberechtigte einen Anspruch gehabt hätte, womit die Berufungssumme bezogen auf die vier streitgegenständlichen Monate jedenfalls überschritten wird. 13 Die Beklagte ist sachlich zuständig (§ 10 AsylbLG iVm § 2 Abs 2 Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen <Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG> in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.2.2003, SächsGVBl 29 bzw vom 25.6.2007, SächsGVBl 190). Den Feststellungen des LSG lässt sich hingegen nicht entnehmen, ob die Beklagte auch örtlich zuständig ist, was voraussetzen würde, dass sich die Klägerin im Dezember 2006 bis November 2007 tatsächlich in Dresden aufhielt (§ 10a Abs 1 Satz 2 AsylbLG) oder dass eine Verteilung oder Zuweisung iS von § 10a Abs 1 Satz 1 AsylbLG dorthin erfolgt ist (BSG vom 26.6.2013 - B 7 AY 6/11 R - BSGE 114, 11 =

§ 7Nr 2, Rd

Nr 12). Dies mag das LSG bei seiner erneuten Entscheidung prüfen. 14 Die Klägerin hat in den streitgegenständlichen Zeiträumen keinen Anspruch auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG (hier zunächst in der Fassung des AsylbLG des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern <Zuwanderungsgesetz> vom 30.7.2004, BGBl I 1950, bzw ab dem 23.8.2007 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl I 1970). Zwar war sie dem Grunde nach leistungsberechtigt gemäß § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.3.2005, BGBl I 721). Ab dem 21.6.2007 war sie nach den Feststellungen des LSG im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG (hier in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes). Für den streitgegenständlichen Zeitraum zuvor war sie im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) und dementsprechend nach § 1 Abs 1 Nr 1 AsylbLG leistungsberechtigt. 15 Nach § 2 Abs 1 AsylbLG in den hier noch zur Anwendung kommenden Fassungen ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII jedoch nur auf diejenigen Leistungsberechtigten (des § 1 AsylbLG) entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten bzw ab 28.8.2007 von 48 Monaten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ergibt sich zwar nichts dafür, dass die Klägerin die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben könnte, nach seinen bindenden Feststellungen erhielt sie jedoch Grundleistungen erst ab November 2004, nachdem sie 2004 in das Bundesgebiet eingereist ist. Damit kann rechnerisch die gesetzliche Vorbezugszeit für die streitgegenständlichen Zeiträume noch nicht erfüllt gewesen sein. Die Klägerin hat mit den vom LSG bindend festgestellten Bezugszeiten von Leistungen nach § 3 AsylbLG in der Zeit ihres Aufenthalts in Deutschland die Voraussetzungen erst ab November 2008 erfüllt. Die Änderung der Vorbezugszeiten in § 2 Abs 1 AsylbLG mit Wirkung vom 28.8.2007, die auf den hier ebenfalls streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2007 und November 2007 Anwendung findet, stellt zwar eine unechte Rückwirkung dar; beachtlicher Vertrauensschutz, der eine solche Regelung verfassungsrechtlich unzulässig machen würde, besteht aber nicht (vgl ausführlich BSG vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 =

§ 2Nr 2, Rd

Nr 28), wovon auch die Klägerin ausgeht. 16 Der durch das Berufungsgericht erkennbar vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung des § 2 Abs 1 AsylbLG im Wege der teleologischen Reduktion (Restriktion) dergestalt, dass bei bestehendem Sorgerecht für im Inland befindliche Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit vom Erfordernis eines Vorbezugs abzusehen sei, vermag der Senat nicht zu folgen (zum Verhältnis von ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen und teleologischer Reduktion vgl Busse, SGb 2016, 650, 652; Reimer, Juristische Methodenlehre,

  1. Aufl 2020, RdNr 622; Zippelius, Juristische Methodenlehre,
  2. Aufl 2012, § 11 II b). Unter Anwendung der anerkannten Methoden der Gesetzesinterpretation nach dem Wortlaut der Norm, dem systematischen Zusammenhang, der Entstehungsgeschichte sowie ihrem Sinn und Zweck, mit denen der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers zu ermitteln ist, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (stRspr; vgl nur BVerfG vom 19.3.2013 - 2 BvR 2628/10 ua - BVerfGE 133, 168 RdNr 66; BVerfG vom 26.8.2014 - 2 BvR 2400/13 - NJW 2014, 3504 RdNr 15; BSG vom 15.12.2016 - B 5 RE 2/16 R - SozR 4-2600 § 3 Nr 7 RdNr 29; BSG vom 23.5.2017 - B 1 KR 24/16 R - SozR 4-2500 § 301 Nr 8 RdNr 14; BSG vom 7.5.2019 - B 2 U 27/17 R - BSGE 128, 92 = SozR 4-2700 § 67 Nr 1, RdNr 11), lässt sich eine Ausnahme von der Erfüllung der Vorbezugszeit nicht rechtfertigen. Systematisch stellt § 2 AsylbLG im Gesamtgefüge des Normkontextes eine abschließende Sonderregelung zum Bezug von Analogleistungen dar. Das BVerfG hat zwar bereits entschieden, dass nur bei einem kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG die existenznotwendigen Bedarfe ggf abweichend von denen anderer Hilfebedürftiger bemessen werden dürfen, weshalb der Vorbezug von vier Jahren erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne (BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua - BVerfGE 132, 134 RdNr 93 =

§ 3Nr 2 Rd

Nr 119). Es hat jedoch einerseits gerade vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums lediglich im Hinblick auf die unzureichende Höhe der Grundleistungen von seiner ihm ausschließlich zustehenden Verwerfungskompetenz (vgl BVerfG vom 21.4.2015 - 2 BvR 1322/12 ua - BVerfGE 139, 19 RdNr 93) Gebrauch gemacht, hingegen nicht zur Zahlung von Analogleistungen verpflichtet. Andererseits hat es für Zeiträume vor dem 1.1.2011 die gesetzliche Konstruktion für hinnehmbar erklärt (BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua - BVerfGE 132, 134 RdNr 113 =

§ 3Nr 2 Rd

Nr 139-140). Das Gesetz wurde inzwischen vollständig durch den Gesetzgeber reformiert und die Vorbezugszeit in eine reine Wartefrist geändert und auf zunächst 15 Monate (§ 2 Abs 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des AsylbLG und des SGG vom 10.12.2014, BGBl I 2187), seit dem 21.8.2019 auf 18 Monate (§ 2 Abs 1 Satz 1 AsylblG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.8.2019, BGBl I 1294) verkürzt. Damit wurde der Kreis der auf Leistungen nach § 3 AsylbLG verwiesenen Personen substantiell verkleinert (vgl auch BVerfG vom 5.3.2018 - 1 BvR 2926/14 - juris RdNr 21). Eine Auslegung gegen den Wortlaut des § 2 Abs 1 AsylbLG aF ist damit für Bezugszeiten vor dem 1.1.2011 nicht angezeigt und wäre unvereinbar mit dem Prinzip der Rechtssicherheit (Art 20 Abs 3 GG; vgl BSG vom 30.1.2020 - B 2 U 20/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 74 RdNr 29). 17 Dementsprechend hat auch der erkennende Senat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, wonach allein Zeiten des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG zur Erfüllung der Vorbezugszeit dienen konnten (vgl BSG vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 =

§ 2Nr 2), § 2 Asylb

LG lediglich verfassungskonform dahin ausgelegt, dass für die Erfüllung der dort verlangten Vorbezugszeit auch der Bezug anderer Leistungen als von Grundleistungen ausreicht (BSG vom 28.5.2015 - B 7 AY 4/12 R - BSGE 119, 99 =

§ 2Nr 5, Rd

Nr 24). Zugleich hat er aber - damals im Zusammenhang mit minderjährigen Kindern - deutlich gemacht, dass er keine Veranlassung sieht, vom grundsätzlichen, ausdrücklich normierten Erfordernis der Vorbezugszeit gegen den Wortlaut der Norm zumindest für Zeiträume vor dem 1.1.2011 abzusehen (BSG vom 28.5.2015 - B 7 AY 4/12 R - BSGE 119, 99 =

§ 2Nr 5, Rd

Nr 24). 18 Hierin ist entgegen der Auffassung der Revision kein Verstoß gegen Art 6 GG zu sehen, der dem Staat eine Schutzpflicht hinsichtlich der Rechtsposition des Kindes sowie dessen Anspruch auf Ermöglichung bzw Aufrechterhaltung eines familiären Bezugs zu beiden Elternteilen von Geburt an verleiht (vgl BVerfG vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - FamRZ 2006, 187; BVerfG vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - NVwZ 2006, 682, 683 zum Familienschutz; BVerfG vom 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81, 90 = juris RdNr 32; BSG vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R - BSGE 113, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr 34, RdNr 35). Art 6 GG räumt dem Gesetzgeber jedoch einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Förderung der Familie ein. Der Gesetzgeber bestimmt im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz der Ehe und der Familie verwirklichen will (BVerfG vom 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 - BVerfGE 62, 323, 332 f; BVerfG vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Nr 1 S 7). Konkrete Ansprüche auf bestimmte Rechte oder Leistungen lassen sich aus dem Fördergebot des Art 6 Abs 1 GG nicht herleiten (BVerfG vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84 ua - BVerfGE 82, 60, 81 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 6; BVerfG vom 12.2.2003 - 1 BvR 624/01 - BVerfGE 107, 205, 213 = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 28; BSG vom 30.1.2020 - B 2 U 19/18 R - BSGE 130, 25 = SozR 4-1300 § 105 Nr 8, RdNr 35), weshalb in der Nichtgewährung von Analogleistungen gegenüber Grundleistungen keine Verletzung dieses Grundrechts gesehen werden kann. Der Schutz durch Art 6 GG geht wegen der Höhe von existenzsichernden Leistungen nicht weiter als der Schutz aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG. 19 Der Senat kann aber auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht entscheiden, ob der Klägerin höhere Leistungen nach § 3 AsylbLG (in der Fassung der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006, BGBl I 2407) zustehen. Es fehlen tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) zur Höhe des seitens der Klägerin erzielten Einkommens. Bei dieser Prüfung wird das LSG zu beachten haben, dass entgegen seiner Auffassung die Bewilligung nachträglich höherer Leistungen nicht vom Nachweis ununterbrochen bestehender Bedürftigkeit während des Gerichtsverfahrens abhängt. Unabhängig davon, dass der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Erfordernis des Fortbestehens von Bedürftigkeit im Sinne des AsylbLG oder des SGB XII bei Überprüfungskonstellationen nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) nicht festhält (vgl dazu im Einzelnen BSG vom 24.6.2021 - B 7 AY 2/20 R; Coseriu in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl, § 18 SGB XII RdNr 59, Stand Februar 2020), ist in der Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und BSG seit jeher anerkannt, dass die erst im Rechtsbehelfsverfahren erstrittene Sozialhilfe auch für die Vergangenheit zu bewilligen ist (vgl Art 19 Abs 4 GG; vgl bereits BVerwG vom 14.9.1972 - V C 62.72 ua - BVerwGE 40, 343, 346). Dies gilt erst recht, wenn das Gerichtsverfahren - wie hier - in der ersten Instanz mehr als sechs Jahre und in der Berufungsinstanz ebenso lange gedauert hat. 20 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE152950208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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