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BSG B 3 KR 18/20 B

Obsah (4)§ 31§ 27§ 2§ 137c

KSRE153110218 ECLI:DE:BSG:2020:271020BB3KR1820B0 BSG 3. Senat 20201027 B 3 KR 18/20 B Beschluss § 2 Abs 1a SGB 5 vorgehend SG Stuttgart, 18. Juni 2019, Az: S 9 KR 1689/18, Urteilvorgehend Landessozial

§ 31Nr 8 Rd

Nr 20) abgewichen sei: "Gerechtfertigt ist eine verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen daher nur, wenn eine notstandsähnliche Situation im Sinne einer in einem gewissen Zeitdruck zum Ausdruck kommenden Problematik vorliegt, wie sie für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf typisch ist. Das bedeutet, dass nach den konkreten Umständen des Falles bereits drohen muss, dass sich der voraussichtlich tödliche Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird. Ähnliches kann für den ggf. gleichzustellenden, nicht kompensierbaren Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion gelten." 6 Demgegenüber habe das LSG (S 13 der Entscheidungsgründe) ausgeführt: "dass eine notstandsähnliche Situation mit einem gewissen Zeitdruck vorliege, da angesichts des nur noch sehr geringen Restsehvermögens jede weitere Verschlechterung zu einem irreparablen Schaden führe. Der Annahme einer notstandsähnlichen Situation stehe nicht entgegen, dass der Zeitpunkt der vollständigen Erblindung im Sinne einer fehlenden Lichtwahrnehmung nicht genau prognostiziert werden könne." 7 Hierzu führt die Beklagte weiter aus, dass eine drohende Erblindung zwar grundsätzlich als wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung in Betracht komme, während hochgradige Sehstörungen nach der Rechtsprechung des BSG nicht gleichzustellen seien (Hinweis auf BSGE 106, 81 = SozR 4-1500 § 109 Nr 3, RdNr 31). Die drohende Erblindung in 20 bis 30 Jahren wegen Stoffwechselstörung sei zB nicht als notstandsähnliche extremste Situation gewertet worden (Hinweis auf BSG Beschluss vom 26.9.2006 - B 1 KR 16/06 B). 8 Das LSG habe hier das höchstrichterlich geprägte Zeitmoment nicht hinreichend berücksichtigt, weil es bereits die Wahrscheinlichkeit des Fortschritts einer schwerwiegenden Erkrankung habe genügen lassen, um die Voraussetzungen von § 2 Abs 1a SGB V zu bejahen. Diese Bewertung stimme nicht mit den rechtlichen Maßstäben des BSG überein. Das LSG hätte daher den Leistungsanspruch nach § 2 Abs 1a Satz 1 SGB V ablehnen müssen. 9 Mit diesem Vortrag hat die Beklagte eine Divergenz nicht hinreichend bezeichnet. 10 Das BSG hat die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus dem sog Nikolaus-Beschluss des BVerfG vom 6.12.2005 (BVerfGE 115, 25, 49 =

§ 27Nr 5 Rd

Nr 33) zum Anspruch auf Krankenbehandlung in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung in der Folgezeit näher konkretisiert und hat dabei in die grundrechtsorientierte Auslegung auch Erkrankungen einbezogen, die mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung wertungsmäßig vergleichbar sind, wie etwa der nicht kompensierbare Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion (vgl zuletzt BSG Urteil vom 19.3.2020 - B 1 KR 22/18 R - juris RdNr 20). Eine drohende Erblindung kommt als eine solche Erkrankung in Betracht (vgl BSGE 106, 81 = SozR 4-1500 § 109 Nr 3, RdNr 31; BSGE 96, 153 =

§ 27Nr 7, Rd

Nr 31); hochgradige Sehstörungen reichen demgegenüber noch nicht aus (vgl BSG

§ 27Nr 16 Rd

Nr 13 ff zur starken Kurzsichtigkeit kombiniert mit Astigmatismus bei Kontaktlinsen- und Brillenunverträglichkeit). 11 Das LSG hat die og maßgebliche Rechtsprechung des BSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt, insbesondere auch zu den rechtlichen Anforderungen an eine notstandsähnliche Situation. Es hat sich daher im Ausgangspunkt nicht mit dem vom BSG vorgegebenen Maßstab in Widerspruch gesetzt. Das Vorliegen der Schwere einer Erkrankung iS von § 2 Abs 1a SGB V erfordert in zeitlicher Hinsicht eine notstandsähnliche Situation im Sinne einer in einem gewissen Zeitdruck zum Ausdruck kommenden Problematik, wie sie für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf typisch ist. Das bedeutet, dass nach den konkreten Umständen des Falles bereits drohen muss, dass sich der voraussichtlich nicht kompensierbare Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird (stRspr, vgl BSG

§ 31Nr 8 Rd

Nr 20; BSGE 100, 103 =

§ 31Nr 9, Rd

Nr 32; BSG

§ 2Nr 12 LS und Rd

Nr 21), sodass Versicherte nach allen verfügbaren medizinischen Hilfen greifen müssen (vgl nur BVerfG <Kammer> Beschluss vom 11.4.2017 - 1 BvR 452/17 -

§ 137cNr 8 = NJW 2017, 2096 = NZS 2017, 582, Rd

Nr 25). 12 Entgegen den Darlegungen der Beklagten hat das LSG hier nicht bereits die bloße Wahrscheinlichkeit des bloßen Fortschritts einer schwerwiegenden Erkrankung genügen lassen. Es hat vielmehr das höchstrichterlich geprägte Zeitmoment herangezogen und hat einen hinreichend konkreten Prognosezeitraum angenommen. Unter Bezugnahme auf die Einschätzung der Fachärztin S. vom 1.10.2019, die zur Schwere des Krankheitsverlaufs durch das LSG zuletzt befragt worden ist, hat es eine weitere irreparable Verschlechterung des Sehvermögens "innerhalb der nächsten Monate" für sehr wahrscheinlich gehalten. Es ist im Rahmen des im angestrebten Revisionsverfahren maßgebenden Prüfungsmaßstabs (vgl § 163 SGG) sowie im Hinblick auf die für das Beschwerdeverfahren geltenden Einschränkungen (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG) nicht zu beanstanden, dass das LSG die notstandsähnliche Situation hier auf den irreparablen Schaden des Verlusts der geringen Restsehfähigkeit bezogen hat. Die TES wird gezielt zur Verlangsamung des irreparablen Verlusts der Sehfähigkeit eingesetzt. Das LSG hat insoweit für den weiteren Gang der Prüfung bindend festgestellt, dass auch ein noch so geringes Restsehvermögen für die Klägerin von überragender Bedeutung sei. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen hat das LSG die Situation in seiner Subsumtion auf den Fall der Klägerin daher als notstandsähnlich beurteilt: Einerseits habe bei ihr die hohe Wahrscheinlichkeit einer weiteren irreparablen Verschlechterung des nur noch sehr geringen Restsehvermögens innerhalb eines konkreten Prognosezeitraumes bestanden und andererseits habe ein gewisser Zeitdruck vorgelegen, weil Aussicht auf Verzögerung des fortschreitenden Verlaufs der Erkrankung und damit auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestanden habe. 13 Wenn die Beklagte sinngemäß zugleich geltend macht, dass das LSG unzutreffend von einer notstandsähnlichen Situation ausgegangen sei, so stellt dieser Vortrag lediglich eine im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein unzulässige Rüge der richterlichen Beweiswürdigung dar (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG), die der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann. Im Übrigen ist es für eine Divergenzrüge nicht ausreichend, wenn nur die im Einzelfall als fehlerhaft gerügte Anwendung eines höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (sog bloße Subsumtionsrüge, stRspr, vgl nur BSG Beschlüsse vom 9.4.2008 - B 6 KA 18/07 B - juris RdNr 17 und vom 17.6.2009 - B 6 KA 6/09 B - juris RdNr 16). 14 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 15 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE153110218&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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