Nr 14; anders noch zum Verhältnis von Analogleistungen zu Grundleistungen BSG vom 8.2.2007 - B 9b AY 1/06 R - BSGE 98, 116 =
Nr 14). Der Kläger verfolgt sein Begehren mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4, § 56 SGG), die auch bei Anwendung des § 44 SGB X im Höhenstreit zulässigerweise auf ein Grundurteil (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) gerichtet ist (vgl nur BSG vom 26.6.2013 - B 7 AY 6/12 R - BSGE 114, 20 =
Nr 9). 11 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Entgegen der Auffassung des LSG ist die Klage nicht dadurch unzulässig geworden, dass der Kläger während des Berufungsverfahrens nach Pakistan umgezogen ist. Ein tatsächlicher (und ggf fortbestehender) Aufenthalt im Inland ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) nicht Voraussetzung für das Rechtsschutzinteresse einer Klage auf Nachzahlung (rechtswidrig vorenthaltener) Leistungen nach dem AsylbLG im Wege eines Überprüfungsverfahrens. Soweit das LSG davon ausgeht, dass infolge der bloßen Ausreise ein Anspruch auf (höhere) Asylbewerberleistungen für Zeiträume vor der Ausreise nicht mehr geltend gemacht werden könne, verkennt es den verfassungsrechtlich vorgegebenen Maßstab, an dem das Rechtsschutzinteresse zu bestimmen ist, und misst § 1 Abs 1 AsylbLG, wonach die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, eine Bedeutung zu, die die Norm nicht hat. § 1 Abs 1 AsylbLG regelt allein die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG dem Grunde nach (vgl BT-Drucks 12/4451 S 7). 12 Das Rechtsschutzbedürfnis, also ein berechtigtes Interesse, mittels eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsschutz zu erlangen, ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage. Es muss noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen und ist auch vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl etwa BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 24/10 R - NZS 2012, 798 = juris RdNr 10 mwN); dadurch sollen zweckwidrige Prozesse verhindert und eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte vermieden werden. Bei Leistungsklagen folgt das Vorhandensein des Rechtsschutzinteresses regelmäßig bereits aus dem Umstand, dass ein Kläger einen auf Leistung an sich selbst gerichteten, bislang nicht erfüllten Anspruch geltend macht. Gewährt die Rechtsordnung ein materielles Recht, erkennt sie in aller Regel auch das Interesse am gerichtlichen Rechtsschutz dessen an, der sich als der Inhaber dieses Rechtes sieht (vgl Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 17.1.1989 - 9 C 44.87 - BVerwGE 81, 164 = Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr 9 = juris RdNr 9; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO,
Nr 12 ff). Ob die Beklagte in formeller Hinsicht die für die Rücknahme sachlich und örtlich zuständige Behörde ist (§ 44 Abs 3 Halbsatz 1 SGB X; vgl dazu BSG vom 26.6.2013 - B 7 AY 3/12 R - InfAuslR 2014, 13; BSG vom 23.5.2012 - B 14 AS 133/11 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 25 RdNr 13 mwN), kann der Senat auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht entscheiden. Dies mag das LSG noch überprüfen. 14 Nach § 44 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind; Sozialleistungen sind dann für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor dem Antrag auf Rücknahme zu erbringen. Zu Unrecht vorenthaltene Leistungen nach dem AsylbLG werden längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgten Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes erbracht (§ 9 Abs 3 AsylbLG aF iVm § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X); dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs 4 Satz 2 SGB X). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs 4 Satz 3 SGB X). Für Anträge, die - wie hier - nach dem 31.3.2011 gestellt wurden, verkürzt sich die Vier-Jahres-Frist entsprechend § 116a iVm § 136 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII; jeweils idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453), die bereits vor der Anpassung in § 9 Abs 4 Satz 2 AsylbLG mit dem Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10.12.2014 (BGBl I 2187) entsprechend anwendbar waren, aber auf ein Jahr (vgl BSG vom 26.6.2013 - B 7 AY 6/12 R - BSGE 114, 20 =
Nr 12 ff). 15 Für die Zeit vor dem 1.1.2011 kann der Kläger keine höheren Leistungen erhalten, weil der genannte Zeitraum ausgehend von einer Antragstellung am 31.1.2012 außerhalb der Jahresfrist liegt, für die Leistungen rückwirkend zu erbringen sind. Eine isolierte Rücknahme des Bescheids iS von § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X kommt dann nicht in Betracht (vgl BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R - BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20, RdNr 22). 16 Soweit der Rechtsstreit die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 27.6.2011 betrifft, kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger Anspruch auf teilweise Rücknahme der Bewilligungen und Gewährung höherer Leistungen hat. 17 Die nachträgliche Erbringung von Leistungen im Rahmen von § 44 Abs 4 SGB X setzt insoweit nicht voraus, dass beim Kläger Bedürftigkeit iS des AsylbLG oder des SGB XII bzw des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ununterbrochen bis zur letzten mündlichen Verhandlung beim LSG fortbestand. Nach der Rechtsänderung zum 1.4.2011 und der Verkürzung der nachträglichen Leistungserbringung auf ein Jahr, hält der Senat in Fällen einer Antragstellung nach § 44 SGB X nach dem 31.3.2011 an der zur früheren Rechtslage im SGB XII und AsylbLG ergangenen Rechtsprechung des
Nr 14; BSG vom 26.6.2013 - B 7 AY 3/12 R - InfAuslR 2014, 13 RdNr 13; BSG vom 17.12.2015 - B 8 SO 24/14 R - SozR 4-3500 § 116a Nr 2 RdNr 16; vgl auch BVerfG vom 7.2.2012 - 1 BvR 1263/11 - juris RdNr 16). 18 An den Gedanken des Gegenwärtigkeitsprinzips schließt auch die gesetzgeberische Entscheidung an, mWv 1.4.2011 im SGB XII und im SGB II und nachfolgend mWv 1.3.2015 auch in § 9 Abs 4 AsylbLG festzulegen, dass nach erfolgreichen Überprüfungsverfahren Leistungen längstens bis zum Beginn des Jahres rückwirkend zu erbringen sind, das dem Jahr der Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes oder der darauf gerichteten Antragstellung vorausgegangen ist. Die Änderungen in § 40 Abs 1 SGB II und in § 116a SGB XII (vgl Art 2 Nr 32 und Art 3 Nr 35 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) hat der Gesetzgeber damit begründet, die Funktion des § 44 SGB X, im Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und dem Interesse des Leistungsberechtigten an materieller Gerechtigkeit einen Ausgleich für den Fall herzustellen, dass eine Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des Leistungsberechtigten rechtswidrig ist, sei auch im Existenzsicherungsrecht unverzichtbar. Die Vierjahresfrist sei allerdings für steuerfinanzierte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vor dem Hintergrund des Aktualitätsgrundsatzes zu lang und eine kürzere Frist von einem Jahr sach- und interessengerecht (vgl BT-Drucks 17/3404 S 114 und S 129; zu § 9 Abs 4 Satz 2 AsylbLG vgl BT-Drucks 18/2592 S 3 und S 28, "Gleichlauf mit den entsprechenden Regelungen im SGB II und SGB XII"). Damit hat der Gesetzgeber eine Harmonisierung der drei Existenzsicherungssysteme herbeigeführt und dabei vor dem Hintergrund des Gegenwärtigkeitsprinzips einheitliche, aus seiner Sicht sach- und interessengerechte Regelungen bezüglich der nachträglichen Leistungserbringung geschaffen. Diese Regelungen versteht der Senat aber als abschließend (vgl dazu auch Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII,
Nr 31 ff; im Einzelnen auch BSG vom 24.6.2021 - B 8 AY 4/20 R). Die Gesetzesbegründung führt insoweit beispielhaft die Vernichtung des Passes und Angabe einer falschen Identität als typische Fallgestaltungen eines Rechtsmissbrauchs an (BT-Drucks 15/420 S 121). 21 So liegt der Fall hier. Durch die Angabe eines falschen Namens und eines falschen Geburtsorts hat der Kläger auch die Dauer seines Aufenthalts selbst beeinflusst. Es genügt, wenn bei abstrakt-genereller Betrachtungsweise das Verhalten typischerweise geeignet ist, die Aufenthaltsdauer zu verlängern. Das gilt nur dann nicht, wenn eine etwaige Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers unabhängig von seinem Verhalten ohnehin in dem gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Rechtsmissbrauchs nicht hätte vollzogen werden können (BSG vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 =
Nr 44; BSG vom 2.2.2010 - B 8 AY 1/08 R - juris RdNr 12). Falsche Angaben zur Identität sind bei abstrakt-genereller Betrachtung typischerweise geeignet, die Aufenthaltsdauer zu verlängern, schon weil sie aufenthaltsbeendende Maßnahmen erschweren, wenn nicht vereiteln. Eine etwaige Ausreisepflicht des Klägers hätte ohne das rechtsmissbräuchliche Verhalten jedenfalls während Teilen der seit dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten vergangenen Zeit auch vollzogen werden können. Gegen die Feststellungen des LSG, der Kläger habe im Asylverfahren eine falsche Identität genutzt, hat der Kläger zulässige Rügen im Revisionsverfahren nicht erhoben. Diese Feststellungen sind für den Senat bindend (§ 163 SGG). Das LSG hat für den Senat auch bindend festgestellt, dass gesundheitliche Gründe einer Ausreise nicht entgegenstanden. 22 In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass dem Kläger Vorsatz zur Last fällt, der sich sowohl auf das rechtsmissbräuchliche Verhalten als auch auf die Verlängerung der Aufenthaltsdauer beziehen muss (BSG vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 =
Nr 39). Dies ist nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ebenfalls der Fall. 23 Eine mögliche rechtsmissbräuchliche Aufenthaltsverlängerung ist nicht deshalb unbeachtlich, weil der Kläger Vater einer Tochter mit deutscher Staatsangehörigkeit ist. Der Ausschluss von Analogleistungen wegen rechtsmissbräuchlicher Aufenthaltsverlängerung wirkt während des gesamten Leistungsfalls; eine zwischenzeitliche Integration ist unbeachtlich (BSG vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 =
Nr 41; BSG vom 17.6.2008 - B 8 AY 11/07 R - juris RdNr 14). Ob daran uneingeschränkt festzuhalten ist, kann hier dahinstehen (zweifelnd Oppermann/Filges in jurisPK-SGB XII,
Nr 139-140) bis zu diesem Zeitpunkt übergangsweise hinzunehmen. 24 Der Senat kann allerdings nicht beurteilen, ob ein Anspruch auf höhere Grundleistungen nach § 3 AsylbLG besteht. Das LSG hat keine für eine abschließende Entscheidung ausreichenden Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit (Wohnverhältnisse, Einkommen, Vermögen) des Klägers getroffen. Der Senat weist darauf hin, dass ein Anspruch auf höhere Grundleistungen nicht deshalb besteht, weil dem Kläger für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 27.6.2011 Leistungen in einer Höhe gewährt worden sind, die das BVerfG für verfassungswidrig erklärt hat (BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134 =
G die Anwendung des § 44 SGB X für Zeiträume bis Ende Juli 2012 ausgeschlossen (vgl BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134 RdNr 113 =
Nr 139-140). Nach Ziff 3 Buchst e des Tenors können nur solche Leistungsberechtigte in der Zeit bis 31.7.2012 höhere Leistungen nach Maßgabe der Übergangsregelung des BVerfG beanspruchen, bei denen - anders als vorliegend - die Bewilligungsentscheidung nicht vor diesem Zeitpunkt bestandskräftig geworden ist. Die Stellung eines Überprüfungsantrags allein wahrt diese Frist nicht. 25 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE153120208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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