Obsah (8)
§ 18§ 12§ 137§ 109§ 13§ 275§ 137c§ 27KSRE153140222 ECLI:DE:BSG:2018:190618UB2U917R0 BSG 2. Senat 20180619 B 2 U 9/17 R Urteil § 2 Abs 1 Nr 9 SGB 7, § 4 Abs 3 SGB 7, § 136 Abs 1 S 1 SGB 7, § 150 Abs 1 S 1 SGB 7, § 24 Abs 1 SGB 10, § 24 Ab
§ 18Nr 5 Rd
Nr 18 = SGb 2006, 689). 20 Bei der "Reconnective Therapy" nach Herwig Schön geht es nach dem Internetauftritt ihres Entwicklers (https://www.reconnectivetherapy.com/deutschland) um die Erzielung von Heilerfolgen. Auch die "russischen Heilweisen" von Gregori Grabovoi und Arkady Petrov dienen nach dem Internetauftritt des "Grabovoi-Zentrums" in erster Linie Heilerfolgen (https://grabovoi-zentrum-muenchen.de/grabovoi/die-lehre/). Das "Total Touch Pulsing" nach Bianca Telle dient nach den allgemein zugänglichen Angaben der Erfinderin ebenfalls der Förderung von Selbstheilungskräften (http://www.bianca-telle.de/therapien/therapien/therapie_ttp.html) und "Qi Gong" bezweckt laut der "Deutschen Qigong Gesellschaft e.V." ua die Gesunderhaltung auf der körperlichen Ebene (https://www.qigong-gesellschaft.de/qigong/wirkung-qigong). Der Senat verwendet diese Angaben der Entwickler bzw Vertreter dieser Methoden, um den Subsumtionsschluss zu rechtfertigen, dass die Klägerin im Gesundheitswesen iS des § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII tätig und damit in der GUV beitragspflichtige selbstständige Unternehmerin ist. Der Senat trifft damit keine Aussage über die Wirkungsweise oder die objektive Eignung dieser Methoden zur Gesunderhaltung bzw Heilung. Im Recht der GUV wird wesentlich auf die Handlungstendenz des Versicherten abgestellt, die hier bei der Klägerin unzweifelhaft auf "Heilung" im weiteren Sinne gerichtet ist. An diese Handlungstendenz knüpft das System des SGB VII den Versicherungsschutz und ggf auch die Beitragspflicht. Dabei geht der Versicherungsschutz der GUV soweit, dass sogar verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließt (vgl § 7 Abs 2 SGB VII). 21 b) Folglich kommt es für die Frage, ob ein Unternehmen dem Gesundheitswesen iS des § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII zuzurechnen ist, nicht darauf an, ob dieses ärztliche Behandlungen anbietet, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten ausreichend und zweckmäßig bzw ob diese als abrechnungsfähige ärztliche Leistungen in dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen nach § 87 SGB V enthalten sind (vgl dazu BSG vom 27.9.2005 - B 1 KR 28/03 R - Juris). Die Beschränkung auf die ärztliche Kunst sieht § 28 SGB V für den Bereich der GKV vor und ist letztlich Ausfluss des in § 12 Abs 1 S 1 SGB V verankerten Wirtschaftlichkeitsgebots, das im Sinne eines Übermaßverbots die Grenzen des Behandlungsanspruchs regelt. Diese Beschränkungen des Leistungsrechts im Recht der GKV (s nur BSG vom 1.7.2014 - B 1 KR 62/12 R - BSGE 116, 138 =
§ 12Nr 4, Rd
Nr 18; BSG vom 1.7.2014 - B 1 KR 15/13 R - BSGE 116, 153 =
§ 137Nr 4, Rd
Nr 11; BSG vom 14.10.2014 - B 1 KR 27/13 R - BSGE 117, 82 =
§ 109Nr 40, Rd
Nr 23; BSG vom 7.5.2013 - B 1 KR 53/12 R - Juris RdNr 19; BSG vom 3.7.2012 - B 1 KR 6/11 R - BSGE 111, 137 =
§ 13Nr 25, Rd
Nr 16; BSG vom 22.6.2010 - B 1 KR 1/10 R - BSGE 106, 214 =
§ 275
Nr 3; BSG vom 20.11.2008 - B 3 KN 4/08 KR R -
§ 275
Nr 2; BSG vom 13.11.2012 - B 1 KR 10/12 R -
§ 275
Nr 6; BSG vom 21.3.2013 - B 3 KR 2/12 R - BSGE 113, 167, 173 =
§ 137c
Nr 6 S 23, 29; BSG vom 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R - BSGE 112, 141, 150 =
§ 275
Nr 8 S 29, 39; BSG vom 7.11.2006 - B 1 KR 24/06 R - BSGE 97, 190 =
§ 27Nr 12, Rd
Nr 12; zur Bedeutung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Vertragsarztrecht BSG vom 19.6.1996 - 6 RKa 40/95 - BSGE 78, 278, 283 = SozR 3-2500 § 106 Nr 35 S 193, 198; BSG vom 28.4.2004 - B 6 KA 24/03 R - MedR 2004, 577; vgl auch BSG vom 15.12.1987 - 6 RKa 19/87 - BSGE 63, 6, 8 = SozR 2200 § 368n Nr 52 S 178, 179
- f)sind nicht übertragbar auf die GUV. Hier beurteilt sich - wie ausgeführt - der Versicherungsschutz für Anbieter von Gesundheitsleistungen nach der Handlungstendenz bei der Vornahme vom Gesetzgeber für schutzbedürftig erachteter Verrichtungen - hierzu auch unter 3. -, ohne dass es auf eine sonstige, etwa krankenversicherungsrechtliche Zulassung ankommt. 22
- c)Auch das Fehlen der Heilpraktikererlaubnis nach § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HeilprG) und/oder einer ärztlichen Approbation führt nicht dazu, dass geistiges Heilen nicht unter den Begriff des Gesundheitswesens iS des § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII zu subsumieren ist. Im Rahmen des § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit einer beruflichen Zulassung bedarf oder ob der Selbstständige qualitativ in der Lage ist, die Behandlungsmethoden anzuwenden. Die seitens der Revision angeführte Entscheidung des BVerfG vom 2.3.2004 - 1 BvR 784/03 - (NJW-RR 2004, 705) bezieht sich allein auf den Umfang der Erlaubnispflicht nach dem HeilprG in einem Fall des sog geistigen Heilens. Nach § 1 Abs 1 HeilprG vom 17.2.1939, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl I 3191), bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ohne Bestallung als Arzt ausüben will, wobei die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers darauf überprüft werden, ob die Ausübung der Heilkunde eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeutet. Bei der Erlaubnispflicht nach dem HeilprG handelt es sich mithin um eine Norm, die den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bezweckt und damit vorrangig der Gefahrenabwehr dient. Bei der Frage der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII geht es hingegen (auch) um die Privilegierung einer Bevölkerungsgruppe, die - wie oben ausgeführt - im Interesse der Allgemeinbevölkerung Leistungen zum Schutz der Gesundheit erbringt. Die eher ordnungsrechtliche Zielrichtung des HeilprG ist damit nicht auf die GUV übertragbar. Das Fehlen der Heilpraktikererlaubnis und der ärztlichen Approbation bei ritueller Heilung kann nicht dazu führen, dass deshalb geistiges Heilen nicht unter den Begriff des Gesundheitswesens iS des § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII zu subsumieren ist. 23 3. Grundrechte der Klägerin werden durch die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht verletzt. Hinsichtlich der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) ist keine erdrosselnde oder konfiskatorische Wirkung eines Beitrags iHv ca 137 Euro pro Jahr erkennbar (vgl BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38 = SozR 4-2700 § 182 Nr 1, RdNr 25; BVerfG vom 8.4.1987 - 2 BvR 909/82 ua - BVerfGE 75, 108 = Juris RdNr 116). Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) ist jedenfalls nicht unverhältnismäßig (hierzu BSG vom 23.1.2018 - B 2 U 10/16 R). Sinn und Zweck dieses Versicherungstatbestands war im Übrigen der Schutz solcher Personen, die sich im Besonderen um die Allgemeinheit verdient machen und gerade deshalb besonderen Risiken wie zB Ansteckungsgefahren ausgesetzt sind (vgl Begründung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 11.7.1928 <RGBl I, Nr 44 vom 22.12.1928> zu § 537 Nr 4b S 12 zur Einführung des Versicherungsschutzes für Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheimen und sonstigen Anstalten, die Personen zur Kur oder Pflege aufnehmen, der durch das 6. Unfallversicherungsänderungsgesetz vom 9.3.1942 <RGBl I 107> und den dadurch vollzogenen Übergang von der Betriebs- auf die Personenversicherung in § 537 Nr 2 RVO aufging, vgl Begründung zum 6. Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9.3.1942, S 26). 24 Auch wird der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) im Hinblick auf die Freistellung ua von selbstständigen Ärzten und Heilpraktikern von der Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII durch § 4 Abs 3 SGB VII nicht verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz iS des Art 3 Abs 1 GG gebietet zwar, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7; stRspr). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG vom 26.1.1993 - 1 BvL 38/92 ua - BVerfGE 88, 87; BVerfG vom 8.4.1997 - 1 BvR 48/94 - BVerfGE 95, 267; BVerfG vom 6.7.2010 - 1 BvL 9/06 ua - BVerfGE 126, 233 = SozR 4-8570 § 6 Nr 5; BVerfG vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1). Vorliegend hat eine über das bloße Willkürverbot hinausgehende, an den Grundsätzen der freiheitsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung orientierte Prüfung zu erfolgen. Gemessen am anzuwendenden Maßstab verhältnismäßiger Gleichbehandlung bestehen aber Gründe von solcher Art und solchem Gewicht, die die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen. Bei den von der Versicherungspflicht befreiten Berufsgruppen kann typisierend unterstellt werden, dass sie aus ihrem Einkommen eigenständig eine Versicherung finanzieren können (vgl bereits BSG vom 30.1.1963 - 2 RU 35/60 - BSGE 18, 231 = SozR Nr 3 zu § 541 RVO, SozR Nr 17 zu § 96 SGG, Juris RdNr 21, sowie Begründung zum 6. Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9.3.1942, S 26), was bei der Gruppe der Klägerin typisierend betrachtet gerade nicht der Fall ist. 25 4. Auch ein Verstoß gegen die europarechtlich garantierte Wettbewerbsfreiheit (Art 106, 101 AEUV
- ff)bzw Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV) ist in der Zwangsversicherung der Klägerin als selbstständiger Anbieterin von Behandlungsmethoden der Geistheilung nicht zu sehen, was der Senat bereits mehrfach klargestellt hat (vgl BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R - BSGE 91, 263 = SozR 4-2700 § 150 Nr 1; EuGH vom 5.3.2009 - C-350/07 - Juris; s auch Bieresborn, jurisPR-SozR 14/2009 Anm 1; zuletzt BSG vom 19.4.2012 - B 2 U 348/11 B - Juris; zusammenfassend Spellbrink, SR 2012, 17, 34 ff). 26 5. Hinsichtlich der Beitragshöhe sind die Bescheide, soweit sie Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Festsetzung des Mindestbeitrags erfolgt gemäß § 44 der Satzung unter Festsetzung der Mindestversicherungssumme auf 60 vH der Bezugsgröße gemäß § 18 Abs 1 SGB IV, aufgerundet auf volle 1000 Euro (vgl zur Unzulässigkeit der Festsetzung durch den Vorstand BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 11/13 R - BSGE 118, 9 = SozR 4-2700 § 161 Nr 1). 27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Die Klägerin, die sich im vorliegenden Verfahren allein gegen die Feststellung ihrer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII und die daraus resultierende Festsetzung der Beiträge zur Unternehmerpflichtversicherung für bestimmte Umlagejahre wehrt, klagt damit zumindest auch "in ihrer Eigenschaft als Versicherte" und gehört deshalb zu den in § 183 SGG genannten kostenprivilegierten Personen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE153140222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public