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BSG B 14 AS 41/20 R

Obsah (8)§ 22§ 41a§ 11§ 11a§ 11b§ 30§ 21§ 20

KSRE153420208 ECLI:DE:BSG:2021:301121BB14AS4120R0 BSG 14. Senat 20211111 B 14 AS 41/20 R Urteil § 130 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 41a Abs 3 SGB 2, § 41a Abs 6 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 1

§ 22Nr 101, Rd

Nr 12; zur Zulässigkeit des Grundurteils in Verfahren nach § 44 SGB X im Fall der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage in stRspr BSG vom 26.6.2013 - B 7 AY 6/12 R - BSGE 114, 20 = SozR 4-3520 § 9 Nr 4, RdNr 9 mwN). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl nur BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 10 mwN). Diese Voraussetzungen liegen vor. Ausgehend vom Vortrag des Klägers kommen in jedem streitbefangenen Monat höhere Leistungen als abschließend festgestellt in Betracht. 13 Soweit der Kläger dieses Klageziel aufgrund der den angegriffenen Bescheiden zugrunde liegenden verfahrensrechtlichen Sondersituation einer zunächst nur vorläufigen und sodann erst folgenden abschließenden Feststellung von Leistungen im Rahmen des § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III (für die Zeit vom 1.4.2015 bis zum 31.3.2016) bzw § 41a Abs 3 Satz 1 SGB II für Teilzeiträume ggf nur mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erreichen kann, steht dem die Regelung des § 130 Abs 1 Satz 1 SGG nicht entgegen, die ihrem Wortlaut nach das Grundurteil lediglich bei einer auf eine Leistung in Geld gerichteten Klage vorsieht. Der mit dieser Regelung verfolgte Zweck der Beschleunigung des Verfahrens und einer Entlastung der Gerichte von den notwendigen Feststellungen über die Höhe des Anspruchs wird auch in den genannten Fallkonstellationen erreicht (so zur kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bei Klage auf zuschussweise statt darlehensweiser Leistung BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 8 RdNr 16; vgl auch BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - BSGE 126, 294 =

§ 41aNr 1, Rd

Nr 11). 14 Soweit sich der Kläger auch gegen die Erstattungsbescheide vom 13.12.2016 wendet, bilden diese mit den Bescheiden über die abschließende Feststellung seines Leistungsanspruchs vom gleichen Tag eine rechtliche Einheit (vgl zu Erstattungsbescheiden nach vorausgehender Rücknahme der Bewilligung auf Grundlage der §§ 45, 48 SGB X BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 28; zur Situation von Erstattung und vorläufiger Bewilligung auch BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 3/19 R - BSGE 130, 64 = SozR 4-1300 § 63 Nr 30, RdNr 34). Die aufeinander bezogenen Bescheide sind im Sinne einheitlicher Bescheide zur Höhe des Alg II in dem von der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs erfassten Zeitraum anzusehen. Anders als in der verfahrensrechtlichen Situation der isolierten Anfechtung nur des Erstattungsbescheids (insoweit das Grundurteil ablehnend BSG vom 17.2.2005 - B 13 RJ 43/03 R - BSGE 94, 174 = SozR 4-2600 § 96a Nr 5) ist die abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs mit der ggf erforderlichen Erstattung von Leistungen im Sinne einer logischen Einheit verknüpft. Die Erstattung von Leistungen folgt dem Ergebnis der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung und ist auch bei der Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit nicht von der Frage der Wirksamkeit der abschließenden Entscheidung zu trennen. 15 So hat es auch der Kläger verstanden, der sich gleichermaßen gegen jeden der Erstattungsbescheide wandte. Der Umstand, dass die Regelungen des § 328 Abs 3 Satz 2 SGB III bzw § 41a Abs 3 bis 6 SGB II im Verhältnis zu §§ 45, 48 und 50 SGB X Sonderregelungen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Aufhebung bzw Erstattung von Leistungen vorsehen, ist für die Frage der rechtlichen Einheit der einer Rücknahme oder Aufhebung bzw abschließenden Festsetzung einer Leistung logisch nachfolgenden Entscheidung über die (teilweise) Erstattung von Leistungen ohne Belang. 16 3. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf abschließende Feststellung höheren Alg II sind für den Zeitraum vom 1.4.2015 bis zum 31.3.2016 § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II (idF der Neufassung des SGB II vom 13.5.2011, BGBl I 850) iVm § 328 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III (idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926). Ermächtigungsgrundlage der Erstattungsverfügung für diesen Zeitraum bildet § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III. Für den Leistungszeitraum von April bis September 2016 ist Rechtsgrundlage für die abschließende Entscheidung § 80 SGB II iVm § 41a Abs 3 Satz 1 SGB II (in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung des neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, BGBl I 1824). Der Anwendbarkeit dieser Regelungen steht nicht entgegen, dass für die vorangegangene vorläufige Bewilligung noch altes Recht (§ 40 Abs 2 Nr 1 SGB II in der bis 31.7.2016 geltenden Fassung iVm § 328 SGB III) anzuwenden war (BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/18 R -

§ 41aNr 2 Rd

Nr 17). Ermächtigungsgrundlage der Erstattungsverfügung für diesen Zeitraum ist § 41a Abs 6 Satz 3 SGB II. 17 4. Materiell-rechtlich beurteilt sich der mit der Klage verfolgte Anspruch auf höhere Leistungen des alleinstehenden Klägers, der nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, aber keinen Ausschlusstatbestand erfüllte, für die Zeit vom 1.4.2015 bis 31.3.2016 nach § 19 iVm §§ 7 ff und 20 ff SGB II in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen - vom 28.7.2014 (BGBl I 1306) und ab dem 1.8.2016 in der des Gesetzes vom 26.7.2016 (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R -

§ 11Nr 78 Rd

Nr 15 mwN). 18 5. Der Senat vermag auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend zu entscheiden, ob der Kläger im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf abschließende Feststellung höherer Leistungen hat. Der Fahrkostenersatz der Arbeitgeberin ist allerdings Einkommen aus Erwerbstätigkeit iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (dazu a), das nicht nach § 11a SGB II von der Berücksichtigung ausgenommen ist (b). Auch vom Fahrkostenersatz sind die mit seiner Erzielung verbundenen notwendigen Aufwendungen nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II abzusetzen. Diese belaufen sich auf 0,10 Euro je Fahrkilometer, soweit nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, die unmittelbar und ausschließlich mit der Erzielung des Fahrkostenersatzes notwendig verbunden sind (c). 19 a) Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld (oder Geldeswert) abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was der Leistungsberechtigte vor der Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie, stRspr seit BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R -

§ 11Nr 17 Rd

Nr 23; siehe auch BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 =

§ 11Nr 15, Rd

Nr 18; BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 94/10 R -

§ 11Nr 46 Rd

Nr 18; zuletzt etwa BSG vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R -

§ 11Nr 69 Rd

Nr 16). Dieser wertmäßige Zuwachs ist allerdings nur dann als Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, wenn die Einnahme der leistungsberechtigten Person tatsächlich zur Deckung ihrer Bedarfe als "bereites Mittel" zur Verfügung steht (vgl nur BSG vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R -

§ 11Nr 69 Rd

Nr 18 mwN). 20 Neben dem sonstigen Erwerbseinkommen, das der Kläger aus seiner Tätigkeit erzielt, ist dies auch beim pauschalen Fahrkostenersatz, der nach seinem Zufluss dem Kläger zur freien Verfügung steht, der Fall (vgl zu sog "Spesen" BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 27/12 R - SozR 4-4225 § 6 Nr 2 RdNr 17 ff; zur Fahrkostenerstattung auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.11.2016 - L 19 AS 885/16 - juris RdNr 29; LSG Sachsen-Anhalt vom 13.9.2017 - L 5 AS 8/16 - juris RdNr 45; Hengelhaupt in Hauck/Noftz SGB II, K § 11 RdNr 501, Stand Dezember 2019; Meißner in GK-SGB II, § 11 RdNr 146.1, Stand Mai 2020; Mues in Estelmann, SGB II, § 11 RdNr 46, Stand November 2018; S. Schmidt in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl 2021, § 11b RdNr 25). Der Qualifizierung des Fahrkostenersatzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit und bereites Mittel steht der Umstand, dass diesem Aufwendungen des Klägers für den Betrieb des Kfz vorangegangen sind, nicht entgegen. Anders als Einnahmen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung von vornherein als reiner Durchlaufposten anzusehen sind, weil dem Empfänger trotz des Einkommenszuflusses kein wertmäßiger Zuwachs verbleibt (so zu Zahlungen aus einer Untervermietung BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 37/13 R - juris RdNr 33; zum weitergeleiteten Kindergeld BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 23/06 R - BSGE 99, 262 = SozR 4-3500 § 82 Nr 3, RdNr 20), steht dem Kläger die Verwendung des Aufwendungsersatzes nach der Zahlung durch die Arbeitgeberin frei. Weder verlangen vertragliche Verpflichtungen eine Weiterleitung an Dritte noch sehen normative Wertungen (wie beim Kindergeld) eine Zuordnung und Weiterleitung an Dritte vor. 21 Zutreffend hat der Beklagte außerdem für den Leistungszeitraum von April bis September 2016 bei seiner abschließenden Entscheidung nach § 41a Abs 4 SGB II ein monatliches Durchschnittseinkommen unter Einschluss des Fahrkostenersatzes gebildet. Diese Form der Einkommensberechnung hat unabhängig vom Grund der Vorläufigkeit zu erfolgen und erfasst alle Einkommensarten und alle Monate des Bewilligungszeitraums (BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/18 R -

§ 41aNr 2 Rd

Nr 18). 22 b) Der auf vertraglicher Abrede zwischen Kläger und Arbeitgeberin gezahlte Fahrkostenersatz ist - wie das sonstige Einkommen des Klägers - nicht nach § 11a SGB II von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen. Nach § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II sind nach der seit 1.4.2011 maßgeblichen Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (vom 9.12.2010, BGBl I 2855) nur Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, von der Berücksichtigung als Einkommen ausgeschlossen. Darum handelt es sich bei dem auf vertraglicher Abrede zwischen Kläger und Arbeitgeberin gezahlten Fahrkostenersatz erkennbar nicht. Auch handelt es sich nicht um eine nach § 11a Abs 4 SGB II von der Berücksichtigung ausgenommene Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege, weil der Fahrkostenersatz, wie ausgeführt, gerade aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung erbracht wird (BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 = SozR 4-3500 § 84 Nr 1, RdNr 17; zur vergleichbaren Situation im Leistungserbringungsrecht BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 27/18 R - BSGE 130, 250 = SozR 4-3500 § 84 Nr 2; zuletzt BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 3/20 R -

§ 11aNr 5 Rd

Nr 17). Aus dem gleichen Grund kommt § 11a Abs 5 SGB II nicht zur Anwendung, der nur Zuwendungen erfasst, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben. 23 c) Nicht abschließend entschieden werden kann jedoch, in welcher Höhe monatlich Beträge vom Einkommen abzusetzen sind. Nach § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, anstelle der Beträge nach § 11 Abs 1 Satz 1 Nr 3 bis 5 SGB II ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit - wie hier - mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Abs 1 Satz 1 Nr 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt (§ 11b Abs 2 Satz 2 SGB II). Darüber hinaus sind nach § 11b Abs 3 Satz 1 und 2 Nr 1 SGB II vom Einkommen, das monatlich 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1000 Euro beträgt, weitere 20 % abzusetzen (Erwerbstätigenfreibetrag). Wie für die Einnahmenseite ist dabei auch bei den Absetzungen vom sog Monatsprinzip auszugehen (vgl BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 53/12 R -

§ 11bNr 4 Rd

Nr 26; BSG vom 24.8.2017 - B 4 AS 9/16 R -

§ 11bNr 10 RdNr 31). 24

(1)Anders als das LSG meint, handelt es sich auch bei dem Fahrkostenersatz um Einkommen aus Erwerbstätigkeit (BSG vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R -

§ 30

Nr 2), denn auch der pauschale Fahrkostenersatz ist mit der konkreten Ausübung der Erwerbstätigkeit (hier: Fahrten zu den jeweiligen Einsatzstellen) verknüpft und ihm steht eine konkrete Arbeitsleistung gegenüber. Davon ist der Beklagte auch zutreffend ausgegangen. 25

(2)Ausgehend vom Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG kann allerdings nicht abschließend entschieden werden, ob die zu berücksichtigenden Absetzbeträge 100 Euro übersteigen. 26
(3)(Auch) vom Fahrkostenersatz sind die mit der Erzielung dieses Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II). Zur Ermittlung dieser Absetzbeträge für Wege zwischen Betriebsstätte und Einsatzort bzw zwischen verschiedenen Einsatzorten fehlt es an einer Regelung im SGB II oder in der Alg II-V. 27 Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "verbundenen notwendigen Ausgaben" kommt, anders als der Beklagte meint, eine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 Nr 5 Alg II-V mangels Vergleichbarkeit der Fallkonstellationen nicht in Betracht. Danach sind von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II bei Benutzung eines Kfz für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung abzusetzen, soweit keine höheren notwendigen Ausgaben nachgewiesen werden. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, einen Anreiz für die Aufnahme einer Beschäftigung dadurch zu setzen (BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - BSGE 116, 86 =

§ 21Nr 18, Rd

Nr 29), dass eigentlich im System des SGB II der privaten Lebensführung zugeordnete Ausgaben für die Haltung und Nutzung eines Kfz wegen ihres Bezugs zur Erwerbstätigkeit (dennoch) als Abzugspositionen anerkannt werden (dazu unter 4). Die Situation des Klägers, der mit seinem Privatwagen dienstliche Fahrten erledigt, ist damit nicht zu vergleichen. 28

(4)Auch eine Analogie zu § 3 Abs 7 Alg II-V scheidet aus, wonach bei Selbstständigen für betriebliche Fahrten, wird das Kfz überwiegend privat genutzt, das Einkommen um 0,10 Euro je Fahrkilometer als Ausgabe zu mindern ist, soweit nicht höhere Benzinkosten nachgewiesen werden. Die Regelung wurde mit der 1. ÄndVO zur Alg II-V vor dem Hintergrund erheblicher Schwierigkeiten bei der Abgrenzung betrieblicher und privater Pkw-Nutzung und der Zuordnung der damit verbundenen Ausgaben von Selbstständigen eingeführt (vgl Hannes, Alg II-V, § 3 RdNr 66). Sie sollte zu einer klaren Zuordnung der Ausgaben in private und betriebliche Aufwendungen und damit zu einer einheitlichen Rechtsanwendung führen (vgl Referentenentwurf vom 22.8.2005 zur Ersten Verordnung zur Änderung der Alg II-V 2005 in Hannes, Alg II-V, Anlage II, 166; Entwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der Alg II-V 2008 vom 18.12.2008, BGBl I 2780, unter A. und zu Nr 3 in Hannes, Alg II-V, Anlage II, 184, 186). Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist vor diesem Hintergrund von vornherein auf den Personenkreis der selbstständig Tätigen begrenzt, zu denen der Kläger nicht zählt. Dass es sich bei den vom Kläger zurückgelegten Fahrten um "Betriebswege" handeln dürfte (vgl dazu nur BSG vom 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 66 RdNr 12) ist von der Frage der Vergleichbarkeit des von § 3 Alg II-V erfassten Personenkreises mit abhängig beschäftigten Arbeitnehmern zu trennen. 29
(5)In welcher Höhe Ausgaben des Klägers für die Nutzung seines Privat-Pkw auf "Betriebswegen" mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden sind, ist vielmehr in einer wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung der Systematik des SGB II zu beantworten. Danach genießt zwar ein angemessenes Kfz als Vermögensgegenstand bis zu einer bestimmten Wertgrenze Schutz (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II), zugleich aber erfasst nach der von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Leitentscheidung des Gesetzgebers die Existenzsicherung nach dem SGB II nicht die Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung eines Fahrzeugs, weshalb die mit seiner Nutzung einhergehenden Aufwendungen auch nicht im Regelbedarf Berücksichtigung finden (vgl nur BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 63/09 R - juris RdNr 16 ff zur Frage darlehensweiser Leistungen für eine Kfz-Reparatur bei einem Selbstständigen; BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 =

§ 20Nr 17, Rd

Nr 72; BSG vom 1.12.2016 - B 14 AS 34/15 R -

§ 11Nr 79 Rd

Nr 24; zur Anschaffung eines Pkw als privatem Vorgang BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - BSGE 123, 199 =

§ 11Nr 80, Rd

Nr 27; BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua -

§ 20Nr 12 = NJW 2010, 505, Rd

Nr 179). Es obliegt der freien Entscheidung des Leistungsberechtigten, durch "Umschichtung" innerhalb des pauschalen Regelbedarfs die private Nutzung seines Kfz zu finanzieren. Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon jedoch, denn der Kläger hatte sein privates Kfz zur Erfüllung seiner vertraglichen Arbeitsleistung (unabhängig von den Wegen von Wohn- zu Arbeitsort und zurück) einzusetzen, weil entsprechende Betriebsmittel nicht zur Verfügung standen. Es verblieb ihm die von der Herausnahme dieser Kosten aus dem Regelbedarf vorausgesetzte Freiheit, selbst zu entscheiden, wofür der pauschalierte Regelbedarf (oder das nicht bedarfsdeckende Einkommen) verwandt wird, gerade nicht. 30 Dies rechtfertigt es, über die in der Alg II-V geregelten Fälle hinaus aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung pauschaliert 0,10 Euro je gefahrenem Kilometer auf einem "Betriebsweg" von dem Fahrkostenersatz abzusetzen, soweit nicht höhere Ausgaben nachgewiesen werden, die unmittelbar und ausschließlich mit der Erzielung dieses Einkommens verbunden und damit nicht wertend der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Zu berücksichtigen sind daher in jedem Fall die für die Fahrten aufgewandten Benzinkosten oder ggf auch Parkgebühren für das Abstellen des privaten Pkw bezogen auf den Monat der Fälligkeit der Aufwendung. Wie der Beklagte die Höhe dieser Kosten bei der abschließenden Festsetzung ermittelt bzw wie der Kläger diese nachzuweisen hat (vgl § 41a Abs 3 Satz 2 SGB II), brauchte hier nicht entschieden zu werden. 31 Die Übernahme der steuerrechtlichen Pauschale von 0,30 Euro nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2 EStG, die die Arbeitgeberin ihrer Zahlung zugrunde legt, scheidet bereits aufgrund der unterschiedlichen Systematik des Einkommensteuerrechts einerseits und des § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II andererseits (BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 =

§ 11Nr 53, Rd

Nr 19), aber auch wegen der systematischen Zuordnung der mit dem Erwerb und Erhalt eines Kfz verbundenen Kosten im SGB II aus. Vor diesem Hintergrund hat auch der Verordnungsgeber im Rahmen des § 6 Abs 1 Nr 5 Alg II-V von der Übernahme der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2 EStG abgesehen (vgl Begründung zum Entwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der Alg II-V 2005 zu Nr 4b in Hannes, Alg II-V, Anlage II, 166). 32 6. Bei seiner abschließenden Entscheidung wird das LSG auch zu berücksichtigen haben, dass von dem nach Maßgabe dieser Entscheidung noch zu ermittelnden Gesamteinkommen des Klägers neben der in § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V vorgesehenen Pauschale von 30 Euro für private Versicherungen nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II auch der Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung abzusetzen ist (vgl grundlegend BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 =

§ 22Nr 3, Rd

Nr 26), ausgehend vom Monatsprinzip im SGB II für die Zeit bis zur Änderung des § 6 Abs 1 Nr 3 Alg II-V zum 1.8.2016 durch Gesetz vom 26.7.2016 allerdings auch nur in dem Monat seiner Fälligkeit (vgl nur J. Neumann in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/ Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, § 11b SGB II RdNr 11 mwN, Stand September 2021). 33 Das LSG wird abschließend auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE153420208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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