KSRE153570114 ECLI:DE:BSG:2026:050326UB12KR724R0 BSG 12. Senat 20260305 B 12 KR 7/24 R Urteil Art 11 EGV 883/2004, Art 13 Abs 1 Buchst a EGV 883/2004, Art 14 Abs 8 EGV 987/2009, Art 16 Abs 2 EGV 987/2009, Art 8 Abs 1 EGV 593/2008 vorgehend SG Dortmund, 7. Oktober 2020, Az: S 63 KR 820/17, Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 9. November 2023, Az: L 16 KR 786/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Soziale Sicherheit - LKW-Fahrer im Straßengütertransport - Ausübung der Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten der EU - Feststellung des wesentlichen Teils der Fahrertätigkeit - Maßgeblichkeit der Gesamtarbeitszeit - Abstellen auf die in den Leistungsnachweisen und Spesenabrechnungen angegebenen Orte der Be- und Entladung der Fracht in den verschiedenen Mitgliedstaaten Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2023 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1 Die Beteiligten streiten über die Festlegung des nationalen Rechts der sozialen Sicherheit, dem der Kläger als in mehreren EU-Mitgliedstaaten beschäftigter LKW-Fahrer unterlag. 2 Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hatte bis zum 13.10.2019 seinen Wohnsitz in Deutschland. Seit 8.8.2011 ist er bei der Beigeladenen, einer international tätigen Spedition mit Sitz in Luxemburg, beschäftigt. Als LKW-Fahrer wurde er in Deutschland, Luxemburg, Belgien und Frankreich eingesetzt. Der luxemburgische Sozialversicherungsträger beendete nach einer Außenprüfung bei der Beigeladenen zum 28.2.2015 die Mitgliedschaft des Klägers in der luxemburgischen Sozialversicherung und leitete die Vorgänge an den beklagten GKV-Spitzenverband - Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland weiter. Dieser legte die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für die Zeit vom 8.8.2011 bis zum 7.8.2020 fest, weil der Kläger einen Anteil von mindestens 25 % seiner Beschäftigung in Deutschland ausübe (Bescheid vom 9.6.2015; Widerspruchsbescheid vom 13.4.2017). 3 Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.10.2020) und das LSG die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte sei zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens zur Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften von Amts wegen befugt gewesen und habe zu Recht die deutschen Rechtsvorschriften nach Maßgabe des europäischen Koordinationsrechts festgelegt. Übe eine Person eine Beschäftigung gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus, unterliege sie den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (hier Deutschland), wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Beschäftigung ausübe. Dies sei der Fall, wenn bei den in Art 14 VO (EG) Nr 987/2009 genannten Kriterien "Arbeitszeit und/oder […] Arbeitsentgelt" ein Anteil von mindestens 25 % erreicht werde. Nachdem genaue Feststellungen zu den Fahrtrouten des Klägers und den hierbei in Deutschland geleisteten Arbeitsstunden nicht möglich seien, sei es sachgerecht, zur Abschätzung der Arbeitszeitanteile an die in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten angefahrenen Be- und Entladeorte anzuknüpfen. Der Anteil der Be- und Entladungen in Deutschland habe nie unter 25 % gelegen (Urteil vom 9.11.2023). 4 Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 18 SGB X sowie der Art 11 Abs 1 und 3 Buchst a, Art 13 Abs 1 Buchst a VO (EG) Nr 883/2004, Art 14 Abs 8 Satz 1 und 2 Buchst a sowie Art 16 VO (EG) Nr 987/2009. Die Arbeitsvertragsparteien hätten eine verbindliche Rechtswahl zugunsten des luxemburgischen Rechts getroffen. Zudem habe innerhalb der VO (EG) Nr 883/2004 das Sitzstaatsprinzip Vorrang vor dem Wohnstaatprinzip. Ein "wesentlicher Teil der Tätigkeit" könne nicht schon bei 25 % angenommen werden. Darüber hinaus werde eine Berücksichtigung nur der vollständig in Deutschland erbrachten Arbeitstage dem Willen der Vertragsparteien am ehesten gerecht. Auch habe das anwendbare Recht nicht rückwirkend mit der Aufnahme der Beschäftigung festgelegt werden dürfen. Im Lichte der Meistbegünstigung sei das Recht anzuwenden, welches den umfangreichsten Schutz des Versicherten biete. Er sei durch die Anwendung luxemburgischen Rechts nicht benachteiligt und benötige keinen weitergehenden Schutz. 5 Mit Bescheid vom 23.3.2021 und ein durch den Kläger angenommenes Teilanerkenntnis vom 5.3.2026 hat der Beklagte die Festlegung der Anwendung deutscher Rechtsvorschriften auf den Zeitraum vom 8.8.2011 bis zum 13.10.2019 beschränkt. 6 Der Kläger beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2023 und des Sozialgerichts Dortmund vom 7. Oktober 2020 sowie den Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2017, des Bescheids vom 23. März 2021 und des Teilanerkenntnisses vom 5. März 2026 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 8. August 2011 bis zum 13. Oktober 2019 die Anwendung der luxemburgischen Rechtsvorschriften festzulegen. 7 Der Beklagte beantragt,die Revision des Klägers zurückzuweisen. 8 Er hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend. 9 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG hinsichtlich des noch streitbefangenen Zeitraums zu Recht zurückgewiesen. 10 A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen aufgrund des vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisses vom 5.3.2026 der Bescheid des Beklagten vom 9.6.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.4.2017 und des Bescheids vom 23.3.2021 nur noch insoweit, als der Beklagte die Anwendung des deutschen Rechts der sozialen Sicherheit für die Zeit vom 8.8.2011 bis zum 13.10.2019 festgelegt hat. 11 B. Der Beklagte hat für den noch streitigen Zeitraum zutreffend die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit als anzuwendendes Recht festgelegt. Rechtsgrundlage hierfür sind die VO (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung) und die VO (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Durchführungsverordnung). 12 1. Der Beklagte war für die streitige Festlegung zuständig und hierzu von Amts wegen verpflichtet. Ob eine Anhörung des Klägers notwendig war, kann dahinstehen. Diese wurde jedenfalls durch das Schreiben des Beklagten vom 12.7.2016 während des Widerspruchsverfahrens wirksam nachgeholt (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130). 13 Die Zuständigkeit des Beklagten folgt aus Art 16 Abs 2 VO (EG) Nr 987/2009 (in der unveränderten Fassung vom 16.9.2009, ABl L 284 vom 30.10.2009 S 1 ff), denn er war der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als zuständiger Behörde nach Art 1 Buchst m VO (EG) Nr 883/2004 (§ 2 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22.6.2011, BGBl I 1202) des damaligen Wohnmitgliedstaats des Klägers bezeichnete Träger des Wohnorts (Nr 1 Buchst a Bekanntmachung des BMAS vom 15.12.2010, Festlegung von Zuständigkeiten für die Durchführung der VO (EG) Nr 883/2004 und Nr 987/2009 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, GMBl Nr 1/2011 S 11; § 219a Abs 1 Satz 2, Satz 3 Nr 3 SGB V in der Fassung <idF> des Art 4 Nr 5 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011, aaO). Zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens zur Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften von Amts wegen war der Beklagte gemäß Art 16 Abs 6 VO (EG) Nr 987/2009 verpflichtet, nachdem er durch den luxemburgischen Träger über die Beschäftigung des Klägers in mehreren Mitgliedsstaaten unterrichtet worden war. 14 2. Die Festlegung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit als anzuwendendes Recht ist nicht durch die Vereinbarung über die Anwendung luxemburgischen Rechts im Arbeitsvertrag ausgeschlossen. 15 Zwar ist die Wahl des Arbeitsvertragsstatuts nach Art 8 Abs 1 Satz 1 iVm Art 3 VO (EG) Nr 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I; ABl L 177 vom 4.7.2008 S 6) den Vertragsparteien überlassen. Danach unterliegen Individualarbeitsverträge dem von den Parteien gewählten Recht. Allerdings gilt diese Verordnung nach ihrem Art 1 Abs 1 Satz 1 (nur) für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen. Sie regelt ausschließlich, welches materielle Vertragsrecht zur Anwendung kommt. Die arbeitsvertragliche Rechtswahl umfasst daher nicht das Sozialrechtsstatut. Dieses wird nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zwingend durch die einschlägigen europäischen Regeln zur Koordinierung des Rechts der sozialen Sicherheit bestimmt und hängt nicht von der freien Entscheidung des Arbeitnehmers, der Unternehmen oder der zuständigen nationalen Behörden ab, sondern von der objektiven Situation, in der sich der Arbeitnehmer befindet (zB EuGH Urteil vom 13.7.2017 - C-89/16 - RdNr 42; EuGH Urteil vom 11.12.2025 - C-743/23 - RdNr 51; vgl zur Vorgängerverordnung VO (EWG) Nr 1408/71 zB EuGH Urteil vom 14.10.2010 - C-345/09 - Slg 2010, I-9879 RdNr 52 mwN; EuGH Urteil vom 4.6.2015 - C-543/13 - RdNr 38). Das gilt unabhängig davon, ob das danach maßgebende Sozialrechtsstatut im Einzelfall mit Vor- oder Nachteilen in Bezug auf den sozialen Schutz einhergeht (EuGH Urteil vom 14.3.2019 - C-134/18 - RdNr 32). 16 3. Die Festlegung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit als anzuwendendes Recht durch den Beklagten war für den noch streitbefangenen Zeitraum zutreffend. Auf der Grundlage der VO (EG) Nr 883/2004 und der VO (EG) Nr 987/2009 (dazu
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