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BSG B 2 U 19/18 B

KSRE153590622 ECLI:DE:BSG:2018:271118BB2U1918B0 BSG 2. Senat 20181127 B 2 U 19/18 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, § 202 S 1 SGG vor

§ 202

S 1 SGG vor, der das LSG verpflichtete, zumindest nicht alle Verfahren zur selben Zeit mündlich zu verhandeln und jedenfalls nach dem Nichterscheinen des Klägers die Sache zu vertagen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst auch das Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten oder Vertagung eines bereits begonnenen Termins zur mündlichen Verhandlung, wenn dies aus erheblichen Gründen geboten ist. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts, glaubhaft zu machen. Über einen Aufhebungs- oder Verlegungsantrag hat der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 227 Abs 4 S 1 Halbs 1 ZPO iVm § 202 S 1 SGG). Ein iS des §

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S 1 SGG ordnungsgemäß gestellter Antrag auf Terminverlegung mit einem hinreichend substantiiert dargelegten Terminverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts. Zwar führt ein Ablehnungsgesuch nicht zu einer Verpflichtung zur Terminsaufhebung. Ein erheblicher, zur Verlegung Anlass gebender Grund iS von §

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S 1 SGG liegt jedoch vor, wenn unter Vorlage eines Attests eine Verhandlungsunfähigkeit nachgewiesen wird (vgl BSG vom 17.12.2013 - B 11 AL 5/13 B - Juris). Kommt der Vorsitzende seiner Verpflichtung zur Bescheidung eines Terminsaufhebungs- bzw -verlegungsantrags bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht nach, leidet bereits deshalb das Verfahren wegen der Versagung rechtlichen Gehörs an einem wesentlichen Mangel (vgl BSG vom 3.7.2013 - B 12 R 38/12 B - Juris mwN; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 269/12 B - UV-Recht Aktuell 2013, 119; BSG vom 27.6.2017 - B 2 U 27/17 B - Juris = BeckRS 2017, 120855). 14 Es kann hier dahinstehen, ob der vom Kläger erneut unter Vorlage eines Attests gestellte Antrag auf Terminverlegung noch vor Beginn des Termins durch den Vorsitzenden zu bescheiden und diese Entscheidung dem Kläger ggf (per Fax) mitzuteilen war. Selbst wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte und den Kläger die Entscheidung nicht mehr zeitgerecht hätte erreichen können, hätte das LSG jedenfalls nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung den Termin vertagen müssen. Aus dem vorgelegten amtsärztlichen Attest war zu entnehmen, dass die Konzentrationsfähigkeit des Klägers so stark eingeschränkt war, dass es ihm unmöglich war, mehreren mündlichen Verhandlungen zu folgen. Deshalb musste das LSG davon ausgehen, dass der Kläger nicht in der Lage sein würde, der mündlichen Verhandlung in allen fünf Verfahren ohne Weiteres konzentriert zu folgen. Aus diesem Grunde hätte das LSG einen Teil der Termine aufheben bzw vertagen oder dem Kläger Erholungspausen einräumen müssen, was dann dem Kläger zuvor hätte mitgeteilt werden müssen. Das LSG hat aber weder den Termin in der vorliegenden Sache noch einen anderen der übrigen vier auf denselben Zeitpunkt geladenen Termine aufgehoben. Auch hat das LSG dem Kläger nicht mitgeteilt, dass trotz der Terminierung auf denselben Tag und dieselbe Uhrzeit Rücksicht auf seine Erkrankung und seine Konzentrationsfähigkeit genommen werde und ihm ggf Pausen eingeräumt würden. 15 Zwar müssen die Beteiligten davon ausgehen, dass der Termin stattfindet, solange ein Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht nicht aufgehoben worden ist (vgl BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - Juris und vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - Juris), und die Gelegenheit nutzen, sich in dem Termin rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihnen dies möglich und zumutbar ist. Hier musste das LSG und durfte auch der anwaltlich nicht vertretene Kläger davon ausgehen, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sein werde, den anberaumten Terminen zur Verhandlung in fünf Verfahren durchgehend folgen zu können. Dem Kläger war es mithin nicht zumutbar, sich durch sein Erscheinen hinreichend rechtliches Gehör zu verschaffen. 16 Auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Klägers beruht das angefochtene Urteil des LSG, wie aus der unwiderleglichen Vermutung des § 547 Halbs 1 ZPO iVm § 202 S 1 SGG folgt. Obwohl die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet ist (vgl § 202 S 1 SGG iVm § 547 ZPO), ist wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das Gerichtsverfahren im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch, dass ein Verfahrensbeteiligter an deren Teilnahme gehindert worden ist, die daraufhin ergangene Gerichtsentscheidung insgesamt beeinflusst hat (stRspr, vgl etwa BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B Juris - mwN; BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 55/07 B - SozR 4-1750 § 227 Nr 1; BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33). Ungeachtet dessen liegt nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch der absolute Revisionsgrund des § 547 Ziff 4 ZPO iVm § 202 S 1 SGG vor, wenn der Beteiligte nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte und daher iS des § 547 Ziff 4 ZPO iVm § 202 S 1 SGG "in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten" war (vgl zB BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 25/16 B - Juris; BSG vom 2.3.2010 - B 5 R 440/09 B - Juris mwN). 17 Der Senat hat von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des vorliegenden Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Anlass, gemäß § 563 Abs 1 S 2 ZPO iVm § 202 S 1 SGG sein Ermessen dahin auszuüben, den Rechtsstreit an einen anderen Spruchkörper zu verweisen, bestand nicht. 18 Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE153590622&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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