Nr 2); dass die Klägerin Sonderrechtsnachfolgerin nach ihrem verstorbenen Ehemann geworden sei, behauptet sie nicht einmal. 9 Soweit es die Übernahme von Bestattungskosten anbelangt, ist die Klärungsbedürftigkeit beider Rechtsfragen zudem nicht schlüssig dargelegt, weil die Klägerin sich nicht mit der vom LSG aufgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 105, 51 ff) und des BSG (BSGE 109, 61 ff RdNr 24 =
Nr 14 ff =
Nr 1) auseinandergesetzt, wonach die allgemeine Bedürftigkeitsprüfung "überlagert" wird von der in § 15 BSHG bzw § 74 SGB XII vorgesehenen besonderen Zumutbarkeitsprüfung. Es fehlen damit zwangsläufig auch Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen. Die Klägerin hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass bzw weshalb angesichts dieser Rechtsprechung die Frage der Beurteilung des Hausgrundstücks als Schonvermögen für die Prüfung der Zumutbarkeit der Kostentragung im Hinblick auf das insgesamt ererbte Vermögen überhaupt von Bedeutung ist. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; es handelt sich um ein nach § 183 SGG kostenprivilegiertes Verfahren. Soweit es um die Übernahme von Bestattungskosten als originäre Sozialhilfe zugunsten der Klägerin geht, ergibt sich dies aus § 183 Satz 1 SGG (vgl: BSG, Beschluss vom 24.2.2016 - B 8 SO 103/15 B; BSG, Beschluss vom 8.10.2010 - B 8 SO 49/10 B); über § 183 Satz 3 SGG gilt die Privilegierung auch für den als Rechtsnachfolgerin geltend gemachten Anspruch auf Hilfe zur Pflege; insofern genügt es für die Anwendung des Satzes 1, dass die Möglichkeit für eine Sonderrechtsnachfolge nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) besteht (vgl: BSGE 106, 264 ff RdNr 18 =
N; BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 8). Dass sich die Klägerin hierauf nicht ausdrücklich, sondern auf eine Erbenstellung beruft, ist ohne Bedeutung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE153591708&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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