KSRE153600114 ECLI:DE:BSG:2025:111225UB1012KR723R0 BSG 10. Senat 20251211 B 10/12 KR 7/23 R Urteil vorgehend SG Neuruppin, 28. Oktober 2019, Az: S 33 KR 248/17, Urteilvorgehend Landessozialgericht Ber
§ 26Nr 3 Rd
Nr 18). 28
- bb)Auch die Rechtsentwicklung des Versicherungspflichttatbestands spricht dafür, eine Berufstätigkeit im engeren Wortsinn zu verlangen. 29 Während nach der ursprünglich Gesetz gewordenen Fassung des § 2 Abs 3 Satz 1 KVLG 1989 als Unternehmer derjenige galt, "für dessen Rechnung das Unternehmen" ging, wurde die Definition des Unternehmers durch Art 11 des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995) vom 29.7.1994 (BGBl I 1890) so gefasst, wie sie noch bis heute gilt. In der Krankenversicherung der Landwirte sollte künftig nur noch pflichtversichert sein, wer seinen beruflichen Schwerpunkt in der Landwirtschaft hat (BT-Drucks 12/5700, S 1, 3). Danach genügt es zur Verwirklichung des Versicherungspflichttatbestands nicht mehr, sein (hier aus einem landwirtschaftlichen Unternehmen bestehendes) Vermögen verwalten zu lassen, um damit Gewinne zu erzielen (und notfalls den Verlust zu tragen). Erforderlich ist vielmehr, dass die Führung des landwirtschaftlichen Unternehmens zum Beruf gemacht wird. Daran fehlt es hier jedenfalls zum Zeitpunkt des Erbfalls und im nachfolgenden Zeitraum zumindest bis zum 31.7.2017. 30
- cc)Die Gesetzessystematik spricht ebenfalls dafür, dass ein Minderjähriger, der nach Landesrecht der Vollzeitschulpflicht an einer allgemeinbildenden Schule unterliegt und diese auch erfüllt, im Regelfall keiner berufsmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht und damit nicht der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer unterliegt. 31 Auch im Fall einer zeitgeringfügig ausgeübten Beschäftigung hält der Gesetzgeber den Eintritt von Sozialversicherungspflicht grundsätzlich nur dann für geboten, wenn jene berufsmäßig ausgeübt wird (§ 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV iVm § 27 Abs 2 Satz 1 SGB III, § 7 Abs 1 Satz 1 SGB V iVm § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB IX bzw § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI). Von einer berufsmäßig ausgeübten zeitgeringfügigen Beschäftigung iS des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV geht das BSG in ständiger Rechtsprechung aus, wenn sie für den Erwerbstätigen nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil auf ihr beruht (zuletzt BSG Urteil vom 12.6.2024 - B 12 BA 2/22 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 78 RdNr 33 mwN). Um dies zu beurteilen, sind die gesamten Lebensverhältnisse des Erwerbstätigen, insbesondere seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse und etwaige Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen. Daher werden kurzfristige, die Zeit zwischen Schulende und Studienbeginn überbrückende Tätigkeiten in der Regel nicht berufsmäßig ausgeübt (BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 2/
§ 26Nr 3 Rd
Nr 17 f; BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 34/19 R - BSGE 131, 99 = SozR 4-2400 § 8 Nr 9 RdNr 14 mwN). Dasselbe gilt für Tätigkeiten von Personen, die ihren Lebensunterhalt typischerweise nicht aus Erwerbseinkommen bestreiten, wie etwa Altersrentner (BSG Urteil vom 7.5.2014 - B 12 R 5/12 R - SozR 4-2400 § 8 Nr 6 RdNr 26) und insbesondere auch Schüler (BSG Urteil vom 11.6.1980 - 12 RK 30/79 - SozR 2200 § 168 Nr 5 RdNr 26; Schlegel in Festschrift für Preis, 2021, 1167, 1175 unter Hinweis auf die Begründung zum Entwurf der RVO). Zusätzlich spricht dafür, wenn auch die Arbeitskraft hauptsächlich anderweitig gebunden ist, etwa durch einen Hauptberuf, eine Ausbildung oder durch Haushaltstätigkeit (vgl BSG Urteil vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr 3 RdNr 20). Derselbe Rechtsgedanke liegt schließlich auch dem sog Werkstudentenprivileg des § 27 Abs 4 SGB III und § 6 Abs 1 Nr 3 SGB V zugrunde. Anklang findet er zudem in § 139 Abs 2 Satz 1 SGB III, nach welchem bei Schülern und Studenten vermutet wird, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. 32 dd) Schließlich spricht auch die teleologische Auslegung für ein enges Verständnis der Regelung. Das den Versicherungspflichttatbestand des § 2 Abs 1 KVLG 1989 für selbständige Unternehmer einschränkende Tatbestandsmerkmal "berufliche Tätigkeit" (§ 2 Abs 3 Satz 1 KVLG 1989) dient der verfassungsrechtlich notwendigen Rechtfertigung des mit der zwangsweisen Kranken- und Pflegeversicherung verbundenen Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG). 33 Im Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Freiheit des Einzelnen und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung hat das BVerfG dem Gesetzgeber stets eine weitreichende Gestaltungsfreiheit zugebilligt, die insbesondere auch die Frage einschließt, ob er eine Pflichtversicherung begründen will oder eine ihr nahekommende Regelung trifft (vgl BVerfG Beschluss vom 11.3.1980 - 1 BvL 20/76 - BVerfGE 53, 313 = SozR 4100 § 168 Nr 12, RdNr 42 mit Hinweis auf BVerfGE 10, 354 (370 f); 29, 221
(235); 44, 70
(89); 48, 227
(234)). In diesem Sinne hat es auch die Einführung der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für alle Unternehmer der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, deren Unternehmung eine Existenzgrundlage bilden kann, durch das KVLG 1972 ausdrücklich gebilligt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das beträchtliche Risiko, das Landwirten, die überhaupt nicht oder unzureichend versichert sind, für den Krankheitsfall angesichts der immer mehr anwachsenden Krankheitskosten drohe, sei hinreichender Anlass zur Einführung einer Pflichtversicherung der Landwirte (BVerfG Beschluss vom 9.2.1977 - 1 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 70 = SozR 5420 § 94 Nr 2, RdNr 75). 34 Der in der Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (sowie der sozialen Pflegeversicherung) und den damit verbundenen Beitragspflichten liegende Eingriff in den Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG (dazu etwa BVerfG Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186 = SozR 4-2500 § 6 Nr 8, RdNr 227 mit Hinweis auf BVerfGE 115, 25, 42) erfordert allerdings eine Rechtfertigung am Maßstab der Schranken des Grundrechts (Art 2 Abs 1 Halbsatz 2 GG). Mit der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte verfolgt der Gesetzgeber nach dem oben Gesagten einen legitimen Zweck. Er geht davon aus, dass landwirtschaftliche Unternehmer, die selbständig beruflich tätig sind, unter bestimmten Voraussetzungen ebenso schutzbedürftig sind wie abhängig Beschäftigte, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf die eigene Arbeitskraft angewiesen sind. Diese Zwecksetzung erhellt, dass von einer Berufstätigkeit iS des § 2 Abs 3 Satz 1 KVLG 1989 nur auszugehen ist, wenn die eigene Erwerbstätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen typischerweise die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen schafft. An dieser typisierten Schutzbedürftigkeit fehlt es indes bei minderjährigen schulpflichtigen Schülern, denen ein Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern zusteht, so dass sie typischerweise zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht auf die Erzielung von Erwerbseinkommen angewiesen sind. Dem entspricht das Regelungskonzept des § 10 SGB V, wonach Kinder von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich beitragsfrei in den Versicherungsschutz einbezogen werden, so dass Eltern auf diese Weise ihrer Unterhaltspflicht nachkommen können, die auch einen angemessenen Krankenversicherungsschutz umfasst (BVerfG Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5, RdNr 54 mit Hinweis auf BVerfGE 107, 205, 217). 35 b) Vor diesem Hintergrund kann bei einem Minderjährigen, der nach Landesrecht der Vollzeitschulpflicht an einer allgemeinbildenden Schule unterliegt und diese erfüllt, auch nach dem KVLG 1989 grundsätzlich nicht von einer beruflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden (vgl schon BSG Urteil vom 11.6.1980 - 12 RK 30/79 - SozR 2200 § 168 Nr 5 RdNr 26; BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 2/
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Nr 17 f). Das Berufungsgericht hat das insofern maßgebende, an sich nicht revisible (§ 162 SGG) Landesrecht Brandenburgs außer Betracht gelassen, so dass der Senat berechtigt ist, dieses selbst festzustellen, auszulegen und anzuwenden (BSG Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R - juris RdNr 15 mit Hinweis auf BSGE 102, 10 ff RdNr 28 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2). 36 Gemäß § 36 Abs 1 BbgSchulG gewährleistet die allgemeine Schulpflicht die schulische Erziehung und Bildung jedes jungen Menschen. Schulpflichtig ist ua, wer - wie der Kläger - im Land Brandenburg seine Wohnung hat. In § 36 Abs 3 BbgSchulG differenziert der Landesgesetzgeber insofern zwischen der Pflicht zum Besuch des Bildungsgangs der Grundschule und eines Bildungsgangs der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) und der Berufsschulpflicht, die gemäß § 39 Abs 2 BbgSchulG ua Auszubildende trifft. Während der Gesetzgeber die gegen Arbeitsentgelt zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten ausdrücklich in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen hat (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V), fehlt es an einem generellen Versicherungspflichttatbestand für Schüler. Hintergrund ist - wie oben ausgeführt - deren typischerweise fehlende Schutzbedürftigkeit. Mangels Anspruchs auf Arbeitsentgelt sind sie zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel auf Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern angewiesen, die die Absicherung im Krankheitsfall einschließen. Mit dem Rechtsbegriff der Vollzeitschulpflicht verbindet der Gesetzgeber indes die deutliche Erwartung, dass sie sich - befreit von der Sorge um den Lebensunterhalt - mit ihrer ganzen Schaffenskraft der Schulbildung widmen. Dies lässt grundsätzlich keinen Raum für eine daneben ausgeübte Berufstätigkeit iS des § 2 Abs 3 KVLG
- 37 An den landesrechtlich (durchaus unterschiedlich) ausgestalteten Rechtsbegriff der Vollzeitschulpflicht knüpft der Bundesgesetzgeber auch in anderem Zusammenhang bundeseinheitliche Rechtsfolgen. Sozialrechtlich setzt die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit mittels eines Berufsorientierungspraktikums (§ 48a SGB III), einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (§§ 51 ff SGB III) oder einer Assistierten Ausbildung (§ 74 ff SGB III) ebenso wie die Verpflichtung eines nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten, an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG teilzunehmen (§ 5b AsylbLG), voraus, dass die Betreffenden die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben. Dasselbe gilt für Personen, die einen Bundesfreiwilligendienst (§ 2 BFDG) oder einen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (§ 2 JFDG) leisten. Schließlich differenzieren auch die abgestuften arbeitsschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote für Kinder und Jugendliche maßgebend nach dem Umstand, ob diese noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen (vgl insbesondere § 5 JArbSchG, § 10 SeeArbG). Auch diese Regelungen lassen eindeutig die Erwartungshaltung des Gesetzgebers erkennen, dass vollzeitschulpflichtige Personen keiner Berufstätigkeit nachgehen sollen. 38 c) Der Kläger unterlag mangels anderweitiger Anhaltspunkte noch bis zum 31.7.2017 der Vollzeitschulpflicht. Die Schulpflicht beginnt gemäß § 37 Abs 3 BbgSchulG für Kinder, die vor dem
- Juli das sechste Lebensjahr vollendet haben, am
- August desselben Kalenderjahrs. Die Vollzeitschulpflicht dauert zehn Schuljahre (§ 38 Abs 1 BbgSchulG), wobei ein Schuljahr nach § 43 Abs 1 BbgSchulG am
- August eines Jahres beginnt und am
- Juli des darauf folgenden Jahres endet. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG hat der Kläger seine Schulpflicht in diesem Zeitraum auch erfüllt, so dass er grundsätzlich nicht zugleich landwirtschaftlicher Unternehmer iS des § 2 Abs 1 Nr 1, Abs 3 KVLG 1989 sein konnte. Der Sachverhalt bietet keinen Anhalt für eine vom Regelfall abweichende Beurteilung. 39 III. Ob der klägerische Hauptantrag auch für die Folgezeit Erfolg hat, wird das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren zu prüfen haben. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann der Senat nicht beurteilen, ob die im Rahmen der Feststellungsklage streitgegenständliche Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte am 1.8.2017 (oder zu einem späteren Zeitpunkt) eingetreten ist. Dazu ist zunächst festzustellen, ob der Kläger auch in dieser Zeit ausnahmsweise noch der Vollzeitschulpflicht unterlag. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so dass der Kläger in diesem Zeitraum lediglich der Berufsschulpflicht unterlag (zunächst als Minderjähriger gemäß § 39 Abs 1 BbgSchulG, danach wohl als Auszubildender gemäß § 39 Abs 2 BbgSchulG), stünde dies nach dem oben Gesagten einer Berufstätigkeit nicht regelhaft entgegen. Weiterhin wird das LSG zu ermitteln haben, ob der Kläger in diesem Zeitraum eine selbständige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer entfaltet hat. Grundlage dafür kann die Vornahme eigener Realakte zugunsten des Betriebs ebenso sein wie die Zurechnung von Rechtsgeschäften und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen, die seine Mutter als gesetzliche Vertreterin in seinem Namen vorgenommen hat. Jedenfalls das bloße Verstreichenlassen der Erbausschlagungsfrist ist als Unterlassen entgegen der Ansicht des LSG kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch den Kläger. 40 Gemäß § 22 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 beginnt die Versicherungspflicht für die in § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 genannten Versicherungspflichtigen mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer. Die Aufnahme einer Tätigkeit liegt in der ersten, nach außen objektiv erkennbaren, auf die landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit gerichteten Maßnahme. Wie bei der Aufgabe der Tätigkeit (§ 24 Abs 1 Nr 2 KVLG 1989, vgl BSG Urteil vom 27.8.1998 - B 10 KR 5/97 R - BSGE 82, 283, 289 = SozR 3-5420 § 24 Nr 1 S 8, juris RdNr 28), kann eine solche Maßnahme auch in einem reinen Realakt als einer auf einen tatsächlichen Erfolg gerichteten Willensbetätigung liegen. Handlungen eines Dritten können dem landwirtschaftlichen Unternehmer aber nur nach den allgemeinen Regeln des Rechts der Stellvertretung zugerechnet werden. Insoweit kommen als gemäß § 164 Abs 1 Satz 1 BGB zurechnungsfähige Handlungen eines Dritten nur Willenserklärungen und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, nicht dagegen Realakte in Betracht. 41 In gleicher Weise wird zu prüfen sein, ob der Kläger seine unternehmerische Tätigkeit ggf bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung im wieder eröffneten Berufungsverfahren fortgeführt hat. 42 IV. Kommt das LSG zu dem Ergebnis, dass der Kläger in der Zeit ab 1.8.2017 (oder im weiteren Verlauf) als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte versicherungspflichtig geworden ist, fällt insoweit die hilfsweise erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zur Entscheidung an. In diesem Fall wird das LSG zu prüfen haben, ob dem Kläger gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer zusteht. 43 Nach § 4 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 in der vom 1.8.2013 bis 14.12.2018 geltenden Fassung (aF) des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.7.2013 (BGBl I 2423) wurde seinerzeit auf Antrag ua von der Versicherungspflicht nach § 2 KVLG 1989 befreit, wer durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer versicherungspflichtig wurde, wenn der Wirtschaftswert seines landwirtschaftlichen Unternehmens 60 000 Deutsche Mark überstieg. Ob diese Voraussetzungen in der Person des Klägers vom 1.8.2017 an (oder später) erfüllt waren, kann der Senat in diesem Stadium des Verfahrens nicht entscheiden. 44
- Nach den Feststellungen des LSG überstieg der Wirtschaftswert seines landwirtschaftlichen Unternehmens jedenfalls im Jahr 2016 60 000 Deutsche Mark. 45
- Der Kläger hat die Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Beklagten auch wirksam beantragt. Dabei handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht in den Anwendungsbereich der auf das Leistungsrecht beschränkten Sonderregelung des § 36 Abs 1 Satz 1 SGB I fällt. Der Kläger wurde aber nach den Feststellungen des LSG durch seine Mutter wirksam vertreten. 46
- Der Kläger hat seinen Befreiungsantrag darüber hinaus rechtzeitig gestellt. Nach § 4 Abs 2 Satz 1 KVLG 1989 aF ist der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu stellen. Dabei handelt es sich lediglich um die Maximaldauer; die Regelung steht einer Antragstellung vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nicht entgegen (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.12.2014 - L 1 KR 255/13 zur KVdS; Just in Becker/Kingreen, SGB V,
- Aufl 2024, § 8 RdNr 16). 47
- Die begehrte Befreiung ist auch nicht gemäß § 4 Abs 2 Satz 3 KVLG 1989 aF ausgeschlossen, weil bereits Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind. Zwar hat das LSG festgestellt, die Beklagte habe dem Kläger ab 2017 verschiedene Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt. Die Ausschlussregelung beschränkt sich aber ihrem Sinn und Zweck nach auf eine Leistungsgewährung aufgrund des Pflichtversicherungsverhältnisses, von dem das Mitglied gerade befreit werden möchte. Das kommt in der Formulierung der Parallelvorschrift des § 8 Abs 2 Satz 2 SGB V besser zum Ausdruck, in der es heißt: "Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, …". Hier wie dort kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob der Versicherte seit dem Beginn der Versicherungspflicht, von der er befreit werden will, schon Leistungen in Anspruch genommen hat. Das ist in dem hier vorliegenden Fall der Antragstellung vor Eintritt der Versicherungspflicht hingegen von vornherein ausgeschlossen, weil die Befreiung gemäß § 4 Abs 2 Satz 2 KVLG 1989 aF vom Beginn der Versicherungspflicht an wirkt, so dass kein Zeitraum verbleibt, in dem aufgrund der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Landwirte schon Leistungen erbracht worden sein könnten. 48 Hinzu kommt, dass nach zutreffendem Normverständnis nur eine Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung als schädlich angesehen wird, die vor Beantragung einer Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ist. Der Wortlaut des § 4 Abs 2 Satz 3 KVLG 1989 aF ist insoweit zwar nicht eindeutig. Ein bestimmter Zeitpunkt, bis zu dem die Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung der Befreiung von der Versicherungspflicht entgegensteht, wird nicht genannt. Dafür, dass insoweit nur ein Leistungsbezug bis zur Beantragung einer Befreiung maßgeblich sein kann, sprechen aber insbesondere die Gesetzgebungsmaterialien. Nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung (§ 4 Abs 2 Satz 3 KVLG 1972) sollte die Inanspruchnahme von Leistungen als eine Entscheidung für die Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung gewertet werden (BT-Drucks VI/3012, S 27). Eine solche Wertung kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene mit einem vor der Leistungsgewährung gestellten Antrag auf Befreiung bereits eindeutig zu erkennen gegeben hat, sich gegen die Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung entscheiden zu wollen. 49 Das gefundene Ergebnis wird auch durch einen vergleichenden Blick auf § 8 Abs 2 Satz 2 SGB V gestützt. Hiernach wirkt die Befreiung vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen die Wirkung der Befreiung nur bis zum Beginn des Kalendermonats verhindert, der auf die Antragstellung folgt, können nach dem Monat der Antragstellung bezogene Krankenversicherungsleistungen für einen Befreiungsanspruch nicht schädlich sein (ebenso Vossen in Krauskopf, SGB V,
- Ergänzungslieferung Januar 2025, § 8 RdNr 34). Daher überzeugt es auch nicht, wenn in der Literatur als maßgeblicher Zeitpunkt für die Nichtinanspruchnahme von Versicherungsleistungen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Krankenkasse (so Gerlach in Hauck/Noftz SGB V,
- Ergänzungslieferung 2025, § 8 SGB V, RdNr 116) oder gar des Eintritts der Bindungswirkung des Befreiungsbescheids (so Herbst in BeckOGK, 15.5.2025, SGB V § 8 RdNr 76) abgestellt wird. 50
- Den Feststellungen des LSG lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob der begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht der fehlende Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall entgegensteht. Gemäß § 4 Abs 2 Satz 4 KVLG 1989 aF wird die Befreiung nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Damit ist indes keine formelle Beweispflicht gemeint; die Regelung führt auch nicht zu einer subjektiven Beweisführungslast des Versicherten. Vielmehr kommt es - ebenso wie nach der Parallelvorschrift des § 188 Abs 4 SGB V (dazu BSG Urteil vom 10.3.2022 - B 1 KR 30/20 R - BSGE 134, 6 = SozR4-2500 § 188 Nr 4 RdNr 19) - darauf an, dass objektiv eine anderweitige Absicherung besteht. Diese tatsächliche Situation muss nach den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltsaufklärung zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts feststehen. 51 Kommt das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren (erneut) zu dem Ergebnis, dass der Kläger versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte geworden ist, entfaltet der klägerische Befreiungsantrag seine Wirkung am Tag des Eintritts der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer. Dementsprechend wird zu prüfen sein, ob der Kläger an diesem Tag über eine anderweitige Absicherung gegen die Risiken der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit verfügte. Insofern ist das LSG bislang davon ausgegangen, die früher für den Kläger von seiner Mutter abgeschlossene private Kranken- und Pflegeversicherung sei "seit langem gekündigt". Sollte es darauf ankommen, wird das LSG indes noch zu beurteilen haben, ob diese Kündigung nach § 205 Abs 2 VVG wirksam geworden ist. Ist das nicht der Fall, wäre ergänzend zu prüfen, ob der Mutter des Klägers seinerzeit noch ein Beihilfeanspruch gegen ihren Dienstherrn zustand, der entsprechende Aufwendungen für den Kläger als berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen erfasste. Sollte es an einer solchen Absicherung fehlen, käme es darauf an, ob der Kläger zwischenzeitlich als Auszubildender oder Beschäftigter versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung geworden ist. Soweit das LSG - gestützt auf § 5 Abs 5 Satz 2 SGB V - die Ansicht vertreten hat, dem stehe eine zu vermutende hauptberufliche Selbständigkeit des Klägers entgegen, wird es ggf noch zu prüfen haben, ob die gesetzliche Vermutung hier widerlegt ist (vgl BT-Drucks 18/4095 S 71). 52 D. Die Anschlussrevision der Beklagten (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 554 ZPO) ist unbegründet. Nach dem oben Gesagten hat das LSG zutreffend festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 25.6.2016 bis 12.8.2016 nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte pflichtversichert war. 53 E. Die Kostenentscheidung bleibt wegen der teilweisen Zurückverweisung insgesamt dem LSG vorbehalten. Der Anteil des klägerischen Obsiegens lässt sich bislang nicht bestimmen. Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist der gesamte Zeitraum seit dem im angefochtenen Verwaltungsakt angenommenen Eintritt der Versicherungspflicht, hier also vom 25.6.2016 bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE153600114&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public