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BSG B 3 KR 33/20 B

KSRE153641218 ECLI:DE:BSG:2020:111120BB3KR3320B0 BSG 3. Senat 20201111 B 3 KR 33/20 B Beschluss § 116 S 2 SGG, § 124 Abs 1 SGG, § 124 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 62 SGG, §

§ 160Nr 13 Rd

Nr 11 mwN). Denn nur dann hätte nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 letzter Teilsatz SGG ein Beweisantrag die Warnfunktion dahingehend erfüllt, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52). 7 Wird ein Rechtsstreit - wie hier - ohne mündliche Verhandlung entschieden, tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt der Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG (BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3 S 4 f). 8 Der Kläger rügt, dass das LSG im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) verpflichtet gewesen sei, den behandelnden Arzt F ergänzend zu seinem Attest vom 19.10.2017 zu befragen, wonach der Kläger vom 14.8. bis 16.8.2017 krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, seine Praxis aufzusuchen. F habe den Kläger aus vorangegangenen früheren Behandlungen gut gekannt und er hätte die Fähigkeiten des Klägers im streitigen Zeitraum gut beurteilen können. 9 Aus diesem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass der Kläger trotz Erklärung des Einverständnisses gemäß § 124 Abs 2 SGG auf die Durchführung einer etwaigen Beweisaufnahme "beharrt" habe. Denn nur dann gelten zuvor schriftsätzlich gestellte Beweisanträge als nicht erledigt. Jedenfalls einem in der Berufungsinstanz durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten, der vorbehaltlos sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt, muss klar sein, dass das Gericht ohne weitere Sachaufklärung entscheiden kann (stRspr, zB BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3 S 5). 10 b) Sollte das Beschwerdevorbringen des Klägers sinngemäß dahin zu verstehen sein, dass er die Verletzung des Fragerechts nach § 116 Satz 2 SGG rügt mit dem Inhalt, dem Zeugen Fragen zu stellen, die zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet werden, so lässt sich auch daraus kein Verfahrensmangel bezeichnen. Das Fragerecht dient nicht in erster Linie der Sachaufklärung, sondern der Gewährung rechtlichen Gehörs (

§ 116Nr 1 Rd

Nr 11 mwN). Daher muss der Kläger darlegen, alles getan zu haben, um eine Befragung oder Anhörung des Arztes zu erreichen (vgl allgemein dazu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Dieser Obliegenheit ist ein Beteiligter jedenfalls dann nachgekommen, wenn er rechtzeitig einen solchen Antrag gestellt hat, schriftlich Fragen angekündigt hat, die objektiv sachdienlich sind und diese auch aufrecht erhalten hat (

§ 62Nr 4 Rd

Nr 5). 11 Auch ein solches Vorbringen lässt sich der Beschwerdebegründung nicht hinreichend entnehmen. Es fehlt schon daran, dass nicht dargelegt worden ist, ob und wann eine Anhörung oder weitere Befragung des Arztes gegenüber dem LSG im Berufungsverfahren beantragt worden sei. 12 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 13 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE153641218&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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