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BSG B 6 KA 25/20 B

KSRE153681218 ECLI:DE:BSG:2020:101220BB6KA2520B0 BSG 6. Senat 20201210 B 6 KA 25/20 B Beschluss § 45 Abs 1 Nr 1 BRAO, § 156 Abs 2 BRAO, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 106 Abs 2 S 4 SGB 5, § 106 Abs 3 S 1 SGB

§ 106Nr 3 Rd

Nr 17), sondern kann unterschritten werden (BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 29/15 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 56 RdNr 25). Nach der Senatsrechtsprechung kommt ein niedrigerer Grenzwert etwa bei Einzelleistungen mit einer sehr homogenen Kostenverteilung und nur geringer Streuung (BSG Urteil vom 8.4.1992 - 6 RKa 34/90 - BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 11 S 58), bei einer homogenen Vergleichsgruppenzusammensetzung und vergleichsgruppentypischen Leistungen (BSG Urteil vom 21.5.2003 - B 6 KA 32/

§ 106Nr 1 Rd

Nr 12; BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 79/03 R - juris RdNr 22), bei Arztgruppen mit einem engen Leistungsspektrum (BSG Urteil vom 16.7.2003 - B 6 KA 45/

§ 106Nr 3 Rd

Nr 16) und bei genau umrissenen, nicht anders ersetzbaren Einzelleistungen innerhalb einer hinreichend homogenen Vergleichsgruppe (BSG Urteil vom 16.7.2003 - B 6 KA 45/

§ 106Nr 3 Rd

Nr 16; BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 79/03 R - juris RdNr 22) in Betracht. Es ist bereits nicht dargelegt, warum auf dieser rechtlichen Grundlage ein verbliebener Klärungsbedarf und damit eine grundsätzliche Bedeutung bestehen soll. 14 Auch soweit der Kläger möglicherweise Fragen zur Anerkennung von Praxisbesonderheiten aufwerfen will, wenn er ausführt, dass die Prüfgremien hier nicht berücksichtigt hätten, dass "die von ihm behandelte Patientengruppe deutlich von der Patientengruppe der Vergleichswertstatistik abweiche", fehlt es - abgesehen davon, dass das LSG für eine Praxisbesonderheit hier keine Anhaltspunkte gesehen hat (Urteilsumdruck S 14) - an der notwendigen Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des Senats zu Fragen der Praxisbesonderheiten. Praxisbesonderheiten sind danach anzuerkennen, wenn ein spezifischer, vom Durchschnitt der Vergleichsgruppe signifikant abweichender Behandlungs- bzw Verordnungsbedarf des Patientenklientels und die hierdurch hervorgerufenen Mehrkosten nachgewiesen werden (BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 6 KA 80/03 R - SozR 4-2500 § 87 Nr 10 RdNr 35; BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 9/10 R - SozR 4-2500 § 84 Nr 2 RdNr 38; BSG Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 40/12 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 41 RdNr 14; BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 8/14 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 49 RdNr 55). Diese Rechtsprechung wird in der Beschwerdebegründung nicht einmal erwähnt. 15 b. Zur formgerechten Rüge eines Zulassungsgrundes der Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, auf den sich der Kläger hier ebenfalls beruft, sind abstrakte Rechtssätze des Urteils des LSG und eines Urteils des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG zu bezeichnen und einander gegenüberzustellen und es ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, dass sie nicht miteinander vereinbar sind und dass das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88 - SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG Beschluss vom 27.6.2012 - B 6 KA 78/11 B - juris RdNr 8 mwN). Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nicht schon vor, wenn das LSG einen Rechtssatz aus einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 29.11.2017 - B 6 KA 43/17 B - juris RdNr 13 mwN). 16 Hier fehlt bereits an der Gegenüberstellung zweier sich widersprechender Rechtssätze. Vielmehr erwähnt der Kläger lediglich das Urteil des BSG vom 8.5.1985 (6 RKa 24/83 - juris) und beschränkt sich auf die Feststellung, das LSG weiche hiervon ab, soweit das BSG der Ansicht sein sollte, dass es in seinem Urteil vom 8.5.1985 bereits über "die Pflicht des Prüfgremiums, die … genannten Auffälligkeiten (stark abweichende Fallzahlen und offensichtlich abweichende Patientengruppe) zu berücksichtigen", entschieden habe. Das reicht zur Darlegung einer Divergenz nicht aus, da es schon an der schlüssigen Darlegung eines tragenden abstrakten Rechtssatzes des LSG fehlt, der von der Rechtsprechung des BSG divergiert. 17 3. Auch ein Verfahrensmangel ist nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Wer sich - wie der Kläger - auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein - wie hier der Kläger - anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 11.9.2019 - B 6 KA 10/19 B - juris RdNr 10). Ein solcher Vortrag fehlt. Der Kläger trägt zwar vor, einen Sachverständigenbeweis dazu angeboten zu haben, dass "die Berücksichtigung eines individuellen Statistikkorrekturfaktors zwingend erforderlich" sei, um "die Fehlerhaftigkeit der Anwendung des statistischen Materials zu beseitigen"; er behauptet aber nicht einmal, diesen "Beweisantrag" in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellt oder zumindest hilfsweise aufrechterhalten zu haben. 18 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da sie keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO). 19 D. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanz, die von keinem Beteiligten in Frage gestellt worden ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE153681218&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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